• Kleiner Nachtrag: Ich dürfte ab übermorgen auf dem aktuellen Stand sein - nachdem selbst el cheffe beim Blick auf das Erscheinungsjahr unseres Stöber (1984...) einen Hustenanfall bekommen hat, wurde nun ein neuer bestellt. :)

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Dann wurde es wohl wirklich mal Zeit - ich hatte dieses Jahr Glück - es war noch etwas Geld über und war einer der frühen Besteller.
    So konnte ich die 14. Auflage meines Diest-Stöbers auf Kosten des Dienstherren ergattern. :yes:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Weitere Anfrage für den Crash-Kurs:
    Wie sieht es mit Korrekturen aus?
    Hier wurde ein Pfüb falsch erlassen
    (Gläubiger und Schuldnerin vertauscht),
    der Gläubiger hat den Pfüb +Titel wieder eingesandt und bittet um Korrektur..
    ...muss ich da jetzt einen Berichtigungsbeschluss machen und drantackern wie bei einer Änderung(bzw geht das überhaupt so bei einer Änderung--hatte das noch nie..)?
    Oder kann ich einen neuen erlassen und den alten zur Akte nehmen?
    Würde mich über Antworten sehr freuen..

  • Wenn er bereits zugestellt ist, dann kann der Beschluss nicht berichtigt werden. Berichtigt werden können nur offensichtliche Unrichtigkeiten (Stöber, Rdn. 523).

  • Aja..er wurde zugestellt..allerdings an den ASt (da der ja als der falsche Schuldner im PfÜb stand)..aber das ändert doch nix, gell? Also ganz neuer Pfüb..müssen die Ast noch was veranlassen oder kann ich einen neuen basteln? Der Antrag war ja absolut korrekt..wurde nur falsch ausgeführt...

  • Lustig, jetzt kann er sich ja selbst eine Drittschuldnererklärung abgeben und wenn nicht, auf Zahlung klagen :D

    Was ist denn mit der Zustellung an den Drittschuldner?

    Wenn der Antrag in Ordnung war, dann dürfte doch nach meinem Verständnis kein neuer Antrag erforderlich sein. Aber da kenne ich mich nicht so wirklich richtig aus.

  • @Hego: Ja..aber dazu ist er nicht kreativ genug!

    Möchte auch eigentlich nix Neues erfordern..dann bastel ich mal einen Neuen und verstoße dabei hoffentlich nicht gegen irgendwas Verfahrensrechtliches, das mir noch nicht bekannt ist...

  • Naja, wenn z.B. beide ihr Konto bei derselben Bank (DS) haben ...

    Wenn dieses Risiko real wäre, sollte man den neuerlichen Antrag des Gl. als Erinnerung auffassen und den alten Pfüb unter Erlass des neuen Pfüb klarstellend aufheben.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Das hört sich schon besser an. Nicht ohne Grund pfändet ein Vermieter in der letzten Zeit immer die möglichen Konten bei den zwei größten Banken (?) in Hamburg. Da könnte es schnell mal ne Überweisung geben und das Geld ist beim Sch natürlich futsch. :(

  • Neue Frage zum Kurs:
    Wenn im Pfüb-Entwurf der Titel nicht erwähnt wird-aber in der demPfüb-Entwurf angehängten Forderungsaufstellung richtig enthalten ist..ist es dann Korinthenkackerei, wenn ich das zurückschicke?

  • Das interessiert mich ja auch.
    Habe schon, wenn der Rest in Ordnung war, den Titel im Antrag ergänzt, weil die Forderung genau gepasst hat und ich im Wege der Auslegung ermittelt habe, dass dieser beigefügte Titel gemeint war.

  • Wenn die Forderungsaufstellung Bestandteil des PfÜB´s ist oder wird, reicht das m.E. aus. Eine explizite Vorschrift wie und wo der Titel angeführt werden muss, gibt´s nicht.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • In meinem Fall war es schon mal so, dass kein Bezug auf den beiliegenden Titel genommen wurde, aber die Forderung gepasst hat. Kann ich den Titel dann im PfÜB ergänzen?

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