An alle Vollstreckungs-Profis hier:
Ich hätte da gern mal ein Problem...
Ich bin zur Vertretung für gut 2 Wochen für 2 Endnummern Pfübs eingeteilt. Nur hatte ich damit zuletzt vor ca. 8 Jahren in der Ausbilung zu tun.
Okay, Titel, Klausel, Zustellung sind mir ja noch Begriffe. Das muss ich ja auch bei Eintragung einer Zwangshypothek prüfen aber dann ist auch schon Feierabend bei mir.
Vielleicht könnt Ihr mir helfen und kurz grob darstellen, worauf man bei Pfübs so achten muss.
Es gibt doch bestimmt so Dinge, die immer wieder vorkommen.
Es geht mir dabei echt nicht um Diskussionen über hochstreitige Sachen sondern wirklich um Grundlagen.
Vielen Dank schon mal an alle!
Crashkurs Pfübs
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Okay, die Grundlagen sind ja dann schonmal da!
* Also die örtliche Zuständigkeit (Schu muss in Deinem AG-Bezirk wohnen)
* Ist die Bezeichnung und die Adresse des Drittschuldners ok? (z.B. bei
Einzelfirma: Inhaber genannt? Oder Gesellschaftsbezeichnung vorhanden?)
* Ist die zu pfändende Forderung bestimmt und auch wirklich pfändbar?
* Sind die geltend gemachten Vollstreckungskosten auch nachgewiesen?
* Ist das geltend gemachte tituliert (wenn es keine Vollstreckungskosten sind )
Bei Fragen: Meld Dich! -
Hi Clau,
vielen Dank, das hilft schon mal ein Stück weiter!
Zitat von Clau
* Ist die zu pfändende Forderung bestimmt und auch wirklich pfändbar?
Genau damit habe ich wohl das größte Problem.
Was wird denn gern und oft versucht zu pfänden, ist aber unpfändbar?
Was muss ich insbesondere bei Lohnpfändung, Kontopfändung und Unterhaltspfändungen beachten (die wichtigsten Punkte)? -
Zitat von Clau
Okay, die Grundlagen sind ja dann schonmal da!
* Also die örtliche Zuständigkeit (Schu muss in Deinem AG-Bezirk wohnen)
macht bei mir die G-Stelle
Stimmen die Parteien mit dem Titel überein?
* Ist die Bezeichnung und die Adresse des Drittschuldners ok? (z.B. bei
Einzelfirma: Inhaber genannt? Oder Gesellschaftsbezeichnung vorhanden?)
zustellfähige Anschrift
* Ist die zu pfändende Forderung bestimmt und auch wirklich pfändbar?
ggf eingeschränkte Pfändung bei Einkommen
* Sind die geltend gemachten Vollstreckungskosten auch nachgewiesen?
und die Kosten auch notwendig (Folgeantrag etc)
* Ist das geltend gemachte tituliert (wenn es keine Vollstreckungskosten sind )
nur Pfändung, wenn der Titel nicht uneingeschränkt vollstreckbar
und die wichtigste Frage: Wo sind die Flocken
Bei Fragen: Meld Dich!ja genau
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Hm, den Dispo wollen die ab und zu gerne pfänden (aber BGH Urteil vom 29.03.2001, IX ZR 34/00)
Dann verlangen sie die Herausgabe von Scheckvordrucken und EC-Karten, was nicht geht...
Herausgabe Lohnsteuerkarte geht nicht
Lohn u.ä. sollte nach den § 850 ff ZPO beschränkt werden
Wie erzett auch sagte, sollten die Vollstreckungskosten auch notwendig sein.
V.a. Kontoführungsgebühren sind meistens nicht belegt und werden von mir daher gleich rausgestrichen.
Hm, spontan fällt mir da jetzt nichts ein (bin jetzt auch nimmer in der Vollstreckung).
Ich würd mich mal nach einem Stöber (Forderungspfändung) umschauen --> der hilft meistens. -
Zitat von Clau
Hm, den Dispo wollen die ab und zu gerne pfänden (aber BGH Urteil vom 29.03.2001, IX ZR 34/00)
Konkret: Der Dispo ist nur insoweit pfändbar, als er vom Sch in Anspruch genommen wird(auch wenn das keinen Sinn macht), die noch offene Kreditlinie ist nicht pfändbar
Dann verlangen sie die Herausgabe von Scheckvordrucken und EC-Karten, was nicht geht...auch gern gepfändet der Anspruch auf Rückübertragung von Sicherheiten (ist aber zu vage gefasst, also raus damit)
Herausgabe Lohnsteuerkarte geht nicht
Lohn u.ä. sollte nach den § 850 ff ZPO beschränkt werden bei Unterhaltspfändung gem. 850d darf man dann den unpfändbaren Teil ausrechnen (Hartz IV Sch + (Anzahl der Unterhaltsberechtigten, die mit dem Sch zusammenleben geteilt durch die Anzahl aller Unterhaltspflichten). Bei Rückständen, die älter als ein Jahr sind gehe ich immer davon aus, daß der Sch sich absichtlich der Unterhaltspflicht entzieht, denn er kenn ja die titulierte Unterhaltspflicht).
Wie erzett auch sagte, sollten die Vollstreckungskosten auch notwendig sein.
V.a. Kontoführungsgebühren sind meistens nicht belegt und werden von mir daher gleich rausgestrichen. Nett auch der Versuch 3,33 Euro auf ein mögliches Konto des Sch zu überweisen um festzustellen, ob er dort ein Konto hat (funxt nicht, weil die Bank meist den Empfänger nicht überprüft, gezahlt wird ohne Rechtsgrund, also raus damit)
Hm, spontan fällt mir da jetzt nichts ein (bin jetzt auch nimmer in der Vollstreckung).
Ich würd mich mal nach einem Stöber (Forderungspfändung) umschauen --> der hilft meistens.
Komm doch einfach mal mit den Akten vorbei -
Was sind wir nur doof. Der Ulf will ein kluges Buch über PfÜBse schreiben und sucht noch Co-Autoren.
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Danke, Ihr habt echt schon mal ein ganzes Stück weitergeholfen!!!
Forderungsaufstellung und Vollstreckungskosten überprüfen... na, überfliegen kann ich das wohl...
Muss der Antragsteller eigentlich Vorschuss leisten???
@Erzett:
Nee, zum Bücherschreiben bin ich nicht geboren. Ich hab schon große Mühe mit dem Bücherlesen! -
Zitat von Ulf
Muss der Antragsteller eigentlich Vorschuss leisten???
Im Prinzip soll das Rechtsgeschäft vom Vorschuß abhängig gemacht werden. Da aber die 15 Euronen fast immer in einem groben Mißverhältnis zur Gesamtforderung stehen, kann und sollte man bei RA auf den Vorschuß verzichten und mit der Zustellnachricht nachfordern (erspart fast immer eine erneute Vorlage). Bei "privaten" Gl zweischneidig, denn dort ist nicht immer gesichert, daß die auch zahlen können. Dort vielleicht etwas vorsichtiger. -
Ha, das ist doch was! So kriege ich die Vertretung doch geregelt:
1. Vorschuss anfordern.
2. Wv. in 2 Wochen.
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Frage an die PfÜBse-Macher: Habt ihr eigentlich auch fast nur noch Kontopfändungen?
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Umstritten ist auch noch die Frage, ob die Kosten für einen Ratenzahlungsvergleich nach Titelerlaß als Zwangsvollstreckungskosten erstattungsfähig sind (wurde ein streitiger / ungewisser Zustand geklärt / beseitigt ?)
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Habe ich mal für meine Anwärter erstellt:
Prüfschema
(Pfändungs- und Überweisungsbeschluß)
· Zuerst eingegangene Anträge zuerst bearbeiten(wegen Pfändungsrangfolge)
· Örtlich zuständig? (Innerhalb Hamburgs:Intranet, Straßenverzeichnis hilft)_Schuldnerwohnsitz maßgeblich
· Titel konkret bezeichnet im Beschlußentwurf?(Gericht, Az, Datum)
· Klausel vorhanden (nicht bei Vollstreckungsbescheiden!)
· Titel zugestellt an den Schuldner bzw dessen Vertreter im Prozeß?
· Schuldner und Gläubiger (evtl auch deren Prozeßbevollmächtigte)komplett mit Adresse und in Übereinstimmung mit dem Titel bezeichnet? Falls nein: wurde Namensänderung /Umfirmierung amtlich belegt? Falls Änderung vor Titelerlaß vorlag, ist Titelberichtigung erforderlich!
· Drittschuldner konkret bezeichnet (Vor- Nachname, Firma nebst Vertretungsverhältnis, Straße, HausNr., PLZ, Ort
· (Achtung: Postfach oder reine PLZ- Adresse genügen nicht, da keine zustellfähige Anschrift!)
· Forderungsberechnung (ab Titelerlaß) beigefügt und schlüssig?
---besonders auf Übereinstimmung der Hauptforderung+ Zinsen mit dem Titel achten sowie auf Erstattungsfähigkeit von Vollstreckungskosten, §§788,91ZPO
· Zu pfändender Anspruch konkret bezeichnet? Z.B. Arbeitseinkommen (Beschränkung gem. §850c/ggfs. §850 d ZPO wichtig!), Geschäftsverbindung bei der Bank, Rente(Art der Rente angeben), Miete pp. Wegen der Pfändbarkeit im Detail: „Stöber, Forderungspfändung“ hilft im einzelnen!!!
· Inhibitorium+Arrestatorium vorhanden? (Verbot an Schuldner und Gebot an Drittschuldner, nicht zu verfügen)
· Erklärung, ob an den Gläubiger zur Einziehung oder an Zahlungs statt überwiesen werden soll, vorhanden?
· Gerichtskosten gezahlt? (seit 01.07.2004 eingegangene Anträge: 15,- Euro pro Antrag, ältere 10,- Euro. Bei Vollstreckung gegen mehrere Schuldner aus derselben Forderung auch nur eine Gebühr)
· 3 Antragsabschriften, Vollstreckungsunterlagen- vor allem Titel- beigefügt?
· Bei Erlaß: Datum des Erlasses nicht vergessen, Unterschrift unter (also am Ende des Beschlusses!) dem Original in der Akte mit dem Zusatz „Rechtspfleger/in“, evtl Seitenzahl der als Beschluß erlassenen Aktenblätter angeben, Verfügung auf Aktenaufblatt ausfüllen. Sollte der Antrag älter sein (ZB wegen zwischenzeitlicher Auflage, so ist vor dem Erlaß die Insolvenzliste erneut zu prüfen.
· Zustellung des Beschlusses: nur auf Antrag Vermittlung durch das Gericht, sonst durch den Gläubiger selbst zu veranlassen. Zuständig für die Zustellung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der zuerst genannte Drittschuldner seinen Wohn-/ Sitz hat. (Orts- und Gerichtsverzeichnis bzw. innerhalb Hamburgs: Intranet, Straßenverzeichnis zu Hilfe nehmen) -
@ irwes
Zum Thema Kontopfändungen: Also bei mir (bis Anfang des Jahres bei den Ms) waren das meiste Kontopfändungen.
Toll ist es bloß, wenn man alles machen darf: Kontopfändung, Antrag auf Freigabe aufnehmen und dann Freigabebeschluss. Bis dann der nächste Gläubiger auf die Idee mit der Kontopfändung kommt. Hab irgendwann am Sinn meiner Arbeit gezweifelt -
Zitat von irwes
3 Antragsabschriften [...] beigefügt?
Und wenn nicht ?
P.S.: Super Übersicht
P.P.S.: Wie weit ist denn ein Vor- Vor- Vorort wohl von Hamburg entfernt (bei Rostock oder nur bei Lübeck?)? -
Das versteh ich auch nicht so ganz ... Ich erlasse die Kontopfändung, daraufhin kommen die Schu vorbei, es folgt also Antragsaufnahme, Vorabbeschluss u endgültiger Beschluss... meine Geschäftsstelle hat das so treffend beschrieben: die PfÜBse sind die Einladungen für die Schuldner hierher zu kommen u je nach dem wie viele hier rausgehen, ist der Arbeitsaufwand der nächsten Wochen vorprogrammiert.
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Also seit meiner Anlage zu allen Konto-PfÜben sind zumindest die Anträge nach § 55 IV SGB-I zurückgegangen...
Die (gefühlte) Quote von Konto-Pfüben bei mir liegt weit über 70 % (ungeprüft). -
Zitat von irwes
Habe ich mal für meine Anwärter erstellt:
Prüfschema
(Pfändungs- und Überweisungsbeschluß)
Hallo irwes,
SUPER!!!
Ich habe mir aber einfach mal erlaubt, in Deinem Beitrag oben die Schrift ein wenig zu vergrößern, damit es etwas leichter zu lesen ist. -
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