Auslagen für fachärztliches Gutachten ?

  • Versteh ich auch nicht. Die Landeskasse ist bei Rechtspfleger-Entscheidungen schließlich nicht beteiligt.



    Stimmt. Ich hole - in schwierigen Fällen - jedoch stets eine Stellungnahme ein.



    Und was bringt das?
    Im Zweifelsfall steckt der Berh-Rpfl. doch eh tiefer in der Materie drin. Um ne Zustimmung abzuholen?



  • Nö, ich wollte den Aspekt "Ermittlung des Sachverhalts im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren, " ansprechen, den ich bereits vorher einmal geäußert hatte. Damit dient es also ggf. der Vorbereitung und damit könnte man - sinngemäß - auch ein Gutachten ablehnen ( unabhängig vom Fall bitte betrachten)



  • ? Die Stiftung kostet doch für den Bürger nichts, oder ? Die erhalten einen Vertrauensanwalt und ein Beratungsgespräch in den genannten Fällen umsonst.

    Gutachten meinetwegen.

  • Versteh ich auch nicht. Die Landeskasse ist bei Rechtspfleger-Entscheidungen schließlich nicht beteiligt.



    Stimmt. Ich hole - in schwierigen Fällen - jedoch stets eine Stellungnahme ein.



    Und was bringt das?
    Im Zweifelsfall steckt der Berh-Rpfl. doch eh tiefer in der Materie drin. Um ne Zustimmung abzuholen?




    Um eine Meinung - in Zweifelsfällen - einzuholen. Und: oft genug lautete die Meinung in eine andere Richtung als meine.
    Eine solche Vorlage erlaube ich mir jedoch nur in den Extremfällen ( meist sind dann hinterher auch noch kostenrechtliche Fragen zu beachten) , welche vielleicht 1-5 x im Jahr vorkommen. Ich denke, dass ist vertretbar.



  • Tut mir leid, dem kann ich nicht zustimmen und bleibe dabei: Dient das Gutachten zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit, ist es erstattungsfähig, egal ob wir uns in der BerH befinden oder nicht.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)



  • Klar! Mag im Einzelfall ja auch ok sein. Aber die BVerfG - Entscheidung und m.M. ziehlen ja auf solche Fälle ab, in denen "quasi" ein gerichtl. Verfahren vorbereitet werden soll. Dann erlaube ich mir es abzulehnen, weil eben nicht Sínn der BerH! Zudem wird es in einem späteren Verfahren dann regelm. seitens des Gerichts/Behörde zu einem Gutachten ( unabhängígen ) kommen.

    Im Grundsatz können natürlich Reisekosten und andere ( wohlgemerkt anwaltliche ) Auslagen erstattungsfähig sein, wobei ich dabei bleibe, das ich nicht jedes Gutachten etc. als erstattungsfähig betrachte.
    Im Einzelfall

  • Ich glaube nach wie vor, dass Du da einem Zirkelschluss unterliegst. WENN die ganze Kiste nur der Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens dient, dann kann wegen § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG schon gar keine Beratungshilfe bewilligt werden.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Mir ist auch nicht klar, wie man mit Deinem Ansatz noch die gedankliche Trennung zu der durch die Beratungshilfe gewollten Prozessvermeidung.
    Das kann ich doch nur, indem ich etwas Kriegsentscheidendes in der Hand bekomme (wie z. B. auch die Ermittlungsakte).

  • Ich glaube nach wie vor, dass Du da einem Zirkelschluss unterliegst. WENN die ganze Kiste nur der Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens dient, dann kann wegen § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG schon gar keine Beratungshilfe bewilligt werden.




    Wie stellt man das denn fest? :gruebel:

    Im Zweifelsfall werden Antragsteller (in der RAST) bzw. RA natürlich vortragen, dass eine Beratung über die Erfolgsaussichten einer Klage erfolgen soll bzw. erfolgte.

  • Ich glaube nach wie vor, dass Du da einem Zirkelschluss unterliegst. WENN die ganze Kiste nur der Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens dient, dann kann wegen § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG schon gar keine Beratungshilfe bewilligt werden.




    Wie stellt man das denn fest? :gruebel:

    Im Zweifelsfall werden Antragsteller (in der RAST) bzw. RA natürlich vortragen, dass eine Beratung über die Erfolgsaussichten einer Klage erfolgen soll bzw. erfolgte.



    Die Feststellung ist natürlich eine andere Sache. Das kann eigentlich nur in ganz eindeutigen Fällen zu einer Zurückweisung führen (hatte neulich mal einen Fall, in welchem der Antragsgegner lediglich aus dem Grund angeschrieben wurde, um ihm mitzuteilen, dass seine Ehefrau sich von ihm scheiden lassen wird, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist. Das dürfte wohl eine reine Vorbereitungshandlung sein). Bei Asylrecht wäre ich da auch sehr vorsichtig, mich so weit aus dem Fenster zu lehnen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

    Einmal editiert, zuletzt von Noatalba (9. April 2009 um 15:21)

  • Mir ist auch nicht klar, wie man mit Deinem Ansatz noch die gedankliche Trennung zu der durch die Beratungshilfe gewollten Prozessvermeidung.
    Das kann ich doch nur, indem ich etwas Kriegsentscheidendes in der Hand bekomme (wie z. B. auch die Ermittlungsakte).




    Na gut, ich hatte in meinem Fall eine relativ eindeutige Lage. Da blieb nur noch das gerichtliche Verfahren und das hatte man - so ausdrücklich dargelegt - auf Teufel komm raus vor.

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