Wenn es zu dem Vergleich "Kosten eines UB am Gerichtsort" zu den "anwaltlichen Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten für die Terminswahrnehmung" kommt, so ist anhand eines 5-teiligen LS eines Beschlusses des OLG Hamm deutlich ablesbar, auf welche Kriterien es ankommt. Wer die Entscheidung noch nicht kennen sollte, hier ist sie:
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1. Führt eine Partei einen Rechtsstreit vor einem LG in einem anderen Landgerichtsbezirk, so muss sie nach Wegfall des Zulassungszwangs nunmehr unter Beachtung des Grundsatzes Kosten sparender Prozessführung eine Prognose dahin stellen, ob die Prozessvertretung durch einen Anwalt an ihrem Wohnort bzw. ihren Hausanwalt oder durch einen Anwalt am Sitz des Gerichts weniger Kosten verursacht; an diese Prognose sind keine hohen Anforderungen zu stellen.2. Ein Verstoß gegen das Gebot zur sparsamen Prozessführung kann der erstattungsberechtigten Partei nur vorgehalten werden, wenn sie bei der Auswahl ihres Prozessbevollmächtigten zumindest fahrlässig nicht erkannt hat, dass hierdurch Mehrkosten anfallen, die bei gehöriger Überlegung hätten vermieden werden können; dafür trägt der kostenpflichtige Gegner die Darlegungs- und Beweislast.
3. Bei der Abwägung kann die Partei regelmäßig davon ausgehen, dass es letztlich von der Kostenseite her keinen nennenswerten Unterschied macht, ob sie oder einer ihrer Mitarbeiter eine Informationsreise zu einem Anwalt am Gerichtsort unternimmt oder ob ein Anwalt an ihrem Wohnsitz zum Gerichtsort fährt, um dort einen Gerichtstermin wahrzunehmen.
4. Bestellt die Partei einen Anwalt an ihrem Wohnsitz zum Prozessbevollmächtigten, so muss sie davon ausgehen, dass die Wahrnehmung des Gerichtstermins durch einen unterbevollmächtigten Anwalt in der Regel teurer kommt als eine Terminreise des Prozessbevollmächtigten.
5. Tritt in einem solchen Falle ein unterbevollmächtigter Anwalt auf, so sind die dadurch entstandenen Kosten in Höhe der niedrigeren fiktiven Anwaltsreisekosten erstattbar, die dem Prozessbevollmächtigten notwendig entstanden wären, wenn er den Gerichtstermin wahrgenommen hätte.
OLG Hamm, Beschl. v. 12.02.2001 – 23 W 8/01 = JurBüro 2001, 366 = AGS 2001, 114 = AnwBl 2001, 441 = MDR 2001, 959 = OLGR Hamm 2001, 185 = juris