also hier gibts auch nur die Variante, dass der Anwalt vorher auf die Pflichtverteidigergebühren verzichten muss
legt er diesen Verzicht nicht vor (hatten wir einmal), wurde nur die Differenz festgesetzt
Aber mit welchem Recht eigentlich?
Macht der Verteidiger die Wahlverteidigervergütung geltend im Falle des Freispruchs, steht ihm diese auch zu. Außerdem kann er hier Zinsen ab Eingang des Antrags verlangen, bei der Vergütung als Pflichtverteidiger nicht.
Erfolgt eine Aufrechnung, dann hat der Verteidiger Pech gehabt. Nach den oben erwähnten Gerichtsentscheidungen kann er dann eben nicht mehr die Vergütung als Pflichtverteidiger beantragen.
Sollte er jedoch den Vergütungsanspruch sich vom Freigesprochenen abtreten lassen haben (was bei uns immer häufiger vorkommt), gibt es erst recht keinen Grund, ihm nicht die volle Wahlverteidigervergütung festzusetzen.