• Im Berliner Anwaltsblatt



    Haben die Berliner Kollegen ihr eigenes Anwaltsblatt oder meinst Du das Anwaltsblatt, welches der Deutsche Anwaltsverein (mit Sitz in Berlin) herausgibt.

    Bei Letzterem wäre mir schon klar, warum dieses bisher dem Kammergericht den Rücken nicht besonders gestärkt hat.

    gibt beides. Der Berliner Anwaltverein hat ein eigenes Blatt (was bei uns kleineren Mitteilungsblättchen heißt:D).

    Was Jamie allerdings meint, weiß ich nicht, weil ich auf beiden Seiten keinen aktuellen Hinweis gefunden hab.

  • Man verwechselt nach meinem Eindruck gelegentlich Roß und Reiter, wenn man die Güte der handwerklichen Arbeit des Gesetzgebers mit der des BGH in der Anrechnungsfrage misst.
    Nunmehr wurde mit sichtlicher Verärgerung über die unerwarteten Folgen der eigenen Vorarbeit eingeräumt, dass es bis dato keine Legaldefinition des Begriffs "Anrechnen" gibt. In den Gesetzesmaterialien zur Einführunge des RVG steht nun mal, welche Gebühr sich durch die Anrechnung mindert und welche bestehen bleibt und daneben gibt es ja auch ein paar althergebrachte Festsetzungsgrundsätze.
    Mit der Änderung des RVG im Sinne des § 15 a RVG kann ich in der Festsetzung gut leben - macht mir im Zweifel künftig weniger Arbeit. Das ist jedoch letztlich nebensächlich, wenn es dem Gesetzgeber gefällt etwas neu, erstmals oder anders zu regeln.

  • @bin-ganz-frisch:
    Gegen Deine Aussage stehen die Gesetzesmaterialien - siehe S. 209 der Drucksache 15/1971 sowie S. 2 der Drucksache 16/12717 ("Der bisher nicht im Gesetzt definierte Begriff der Anrechnung soll legaldefiniert werden, um unerwünschte Auswirkungen der Anrechnung ...").
    Ergo: Der Gesetzgeber bessert nach. .


    da musst du was falsch verstanden haben; es gab dazu bereits gefestigte Rechtsprechung; jedenfalls an den VGs :wechlach:



    :confused:
    @bin-ganz-frisch:
    Ein wenig fühle ich mich an dieser Stelle an die Diskussion über die Kopiekosten erinnert - wobei es diesmal nicht an Bambam hängt.:D

  • Das ist jedoch letztlich nebensächlich, wenn es dem Gesetzgeber gefällt etwas neu, erstmals oder anders zu regeln.


    da werden sich wohl alle noch unendlich streiten können, ob es neu ist oder nicht oder nur falsch verstanden oder...

    Für mich wichtig ist allein der 2. Absatz des 15a.

  • Das ist jedoch letztlich nebensächlich, wenn es dem Gesetzgeber gefällt etwas neu, erstmals oder anders zu regeln.


    da werden sich wohl alle noch unendlich streiten können, ob es neu ist oder nicht oder nur falsch verstanden oder...

    Für mich wichtig ist allein der 2. Absatz des 15a.



    :daumenrau Ich kann mir allerdings vorstellen, dass der 2. Absatz der "künftigen" Regelung noch so manche einzelfallbezogene Überraschung für die ordentliche Gerichtsbarkeit bereit hält.

  • Warten wir es doch einfach mal ab. Solange die Regelfälle laufen ist es gut und über Ausnahmen macht man sich dann Gedanken, wenn es soweit ist. Es ist doch müßig, den § 15a schon jetzt zu zerreden, obwohl er nioch nicht mal da ist. Ich bin froh, dass er endlich kommt und - that´s it.

  • ach was; ein bisschen Spaß muss sein, gell.

    Warum ich diesen fred besonders gut finde?
    Klick mich:
    § 15a RVG
    :wechlach:

  • Spaß hatten wir an/mit/in dieser Frage ja bis zum Abwinken.:)

    Ein Tag nach der ausstehenden Verkündung mag man dann u.U. auch entsprechend handeln - vgl. zu einem vielleicht in etwa vergleichbaren Fall:
    Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 17.02.1995 in 1 BvR 697/93.

    Auch wenn § 15a Abs. 2 RVG im RVG steht, ist er dort ein wenig systemwidrig gelandet, da er sich mit Erstattungsfragen beschäftigt und folglich u.a. § 91 ZPO und § 162 VwGO modifiziert. Dies spricht hier im Außenverhältnis m.E. durchaus gegen die Anwendung der Altfallregelung des § 60 Abs. 1 RVG.

    Einmal editiert, zuletzt von Little Steven (27. April 2009 um 16:21)

  • Im Berliner Anwaltsblatt



    Haben die Berliner Kollegen ihr eigenes Anwaltsblatt ......



    Ja, die leisten sich ein eigenes. Wir kriegen das immer, weil Insolvenzchef im Wustrauer Arbeitskreis Mitglied ist und diese Mitgliedschaft offenbar die Lieferung dieses Blättchens mit beinhaltet.

    Ich fand den etwas verspäteten Beitrag insbesondere deshalb besonders interessant, weil er von unserer Dozentin an der TFH (jetzt Beuth) im Fach "Bürooganisation" im Rechtsfachwirte-Studium stammt. Er trägt nichts Neues zur Diskussion im allgemeinen und besondern bei.

    All:
    Auf in die nächste Runde? ;)

  • Nö - Endrunde:
    - Bundesrat
    - Veröffentlichung
    - Inkrafttreten
    - Umsetzen
    - Bisherige Anrechnung hochkant in die Tonne kloppen :teufel:

  • So, die vereinfachte Form gelesen und eins ist mir nicht klar:

    Was ist mit der PKH ? Kürze ich nun den Anspruch, oder kann ich nicht drauf berufen, Abs. II ? Oder wie ?

  • So, die vereinfachte Form gelesen und eins ist mir nicht klar:

    Was ist mit der PKH ? Kürze ich nun den Anspruch, oder kann ich nicht drauf berufen, Abs. II ? Oder wie ?

    welchen Anspruch wem gegenüber willst du kürzen?

  • Ich kürze nun als Landeskasse dem im Wege der PKH beigeordnetem Anwalt die Verfahrensgebühr, wenn eine GG entstanden ist.

    Und ich frage mich nun: Hat sich das geändert ?

  • Ist noch meine Rechtsprechung: Ich rechne da munter an, siehe auch den Thread zur GG und PKH. Nun stellt sich mir die Frage: Gilt für die Landeskasse der Abs. II oder wie muss ich das verstehen ?

  • Ist noch meine Rechtsprechung: Ich rechne da munter an, siehe auch den Thread zur GG und PKH.

    dann nimm doch einfach unsere Rechtsprechung, dann stellt sich die Frage nicht :D

    Ne, im Ernst, wenn die GeschGeb. bereits bezahlt wurde (Beratungshilfe), dann zieh ab was du willst. Aber immer brav auf einer Seite spielen.

  • Nö - Endrunde:
    - Bundesrat
    - Veröffentlichung
    - Inkrafttreten
    - Umsetzen
    - Bisherige Anrechnung hochkant in die Tonne kloppen :teufel:



    13:
    :daumenrau Allerdings frage ich mich was Du nach der Aktion in Deiner Tonne finden willst außer gähnender Leere:D. Schaun wir aber mal, was der Rechtsausschuss des Bundesrates am 29.04.2009 dem Bundesrat empfehlen wird - zumal die Landeskassen ja durchaus draufzahlen (Gibt es dazu nicht wenn ich mich recht erinnere eine Celler Entscheidung?).

  • Ich kürze nun als Landeskasse dem im Wege der PKH beigeordnetem Anwalt die Verfahrensgebühr, wenn eine GG entstanden ist.

    Und ich frage mich nun: Hat sich das geändert ?


    Warum stellst Du denn bei dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Abs. 2 weiterhin auf das Entstehen der GG ab? Auch hier würde ich jetzt stur die Titulierungsvariante anwenden. Die Rechtsprechung in eurem Bereich wird sich schon anpassen an die neue Gesetzeslage. Alles andere wäre ja mehr als verwunderlich.

  • Ich kürze nun als Landeskasse dem im Wege der PKH beigeordnetem Anwalt die Verfahrensgebühr, wenn eine GG entstanden ist.

    Und ich frage mich nun: Hat sich das geändert ?


    Warum stellst Du denn bei dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Abs. 2 weiterhin auf das Entstehen der GG ab? Auch hier würde ich jetzt stur die Titulierungsvariante anwenden. Die Rechtsprechung in eurem Bereich wird sich schon anpassen an die neue Gesetzeslage. Alles andere wäre ja mehr als verwunderlich.



    In die Überlegungen was das für die PKH-Vergütung bedeutet würde ich auch § 15a Abs. 1 RVG sowie § 55 Abs. 5 S. 2 RVG einbeziehen.

  • Was ist mit der PKH ? Kürze ich nun den Anspruch, oder kann ich nicht drauf berufen, Abs. II ? Oder wie ?


    Ich will jojos Frage noch mal aufgreifen: Ist die Staatskasse "Dritter" i. S. v. § 15 a RVG? Nach dem Gesetzeswortlaut wohl nicht, dort ist von Erfüllung, Titulierung oder Geltendmachung der Gebühren im Verfahren die Rede. Alles trifft auf die Staatskasse m. E. nicht zu. Auch aus der Begründung ergibt sich hier nichts.

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