Ich bin mir bewußt, dass das eine ziemlich peinliche Frage ist , aber wegen der wirtschaftlichen Bedeutung für die Mandanten möchte ich mich nicht ganz auf meine eigene laienhafte Berechnung verlassen:
Aktivnachlass hat einen Wert von
a) 70 Mio. EUR
b) 140 Mio. EUR (hängt davon ab, ob ein Anspruch noch realisiert werden kann)
Wie hoch sind jeweils die Gerichtskosten einer Nachlasspflegschaft?
Kosten der Nachlasspflegschaft
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chick -
13. August 2006 um 17:50
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Es kommt darauf an, ob der Erbfall vor oder nach der Anfügung des § 18 Abs.1 S.2 KostO erfolgt ist, mit welcher der Höchstgeschäftswert auf 60 Mio. € festgelegt wurde, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Ist der Erbfall vorher eingetreten, beläuft sich die 1/1-Gebühr für die Nachlasspflegschaft (§ 106 KostO) bei einem Aktivnachlass von 70 Mio. € auf einen Betrag von 26.417 € und bei einem Aktivnachlass von 140 Mio. € auf 28.377 € (jeweils zu berechnen nach § 32 KostO).
Ist der Erbfall nachher eingetreten, beläuft sich die Gebühr auf 26.137 € (wiederum berechnet nach § 32 KostO; die Tabellenwerte haben sich gegenüber der a.F. nicht geändert). -
Und mal wieder
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Ich melde mich hiermit freiwillig zum Nachlasspfleger und mache dann 3 % Vergütung geltend!:D
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Biete konkurrenzlose 2,10 % netto + 19 % USt. = 2,50 % brutto.
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1. Ich befürchte fast, dass ich die besseren Chancen habe (ich geb Euch Bescheid, wenn es soweit ist).:D
2. Laut MüKo-Leipold (§ 1960 Rz. 66) gibt's keine prozentuale Vergütung mehr, sondern Stundenhonorar.:( -
Eine abweichende Vergütung kann mit den ermittelten Erben ausgehandelt werden ...
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... und wäre dann ohne erforderliche Festsetzung der Vergütung durch das NachlG zu vereinnahmen.
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Vielen Dank für die Bemühungen um meinen Vorruhestand. Dass die Erben den Nachlasspfleger freiwillig mit Gold aufwiegen können, wenn sie ihn so lieb haben, war mir schon bewußt. Vorliegend ist das mit dem Stundenhonorar allerdings mit den (wahrscheinlichen) Erben schon so abgesprochen - ich bin zu
a) anständig
b) doof
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
für diese Welt. -
So gering wird der Stundensatz ja wohl nicht sein.
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Zitat von juris2112
So gering wird der Stundensatz ja wohl nicht sein.
Nur angemessen, sonst nichts. -
... braucht man noch ´nen Erbenermittler?
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Zitat von chickZitat von juris2112
So gering wird der Stundensatz ja wohl nicht sein.
Nur angemessen, sonst nichts.
mich würde schon interessieren, welche Höhe bei 140 Mio. Euro angemessen ist...:D -
Zitat von chick
Vielen Dank für die Bemühungen um meinen Vorruhestand. Dass die Erben den Nachlasspfleger freiwillig mit Gold aufwiegen können, wenn sie ihn so lieb haben, war mir schon bewußt. Vorliegend ist das mit dem Stundenhonorar allerdings mit den (wahrscheinlichen) Erben schon so abgesprochen - ich bin zu
a) anständig
b) doof
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
für diese Welt.
Kommt auf den Stundensatz an .
Schau mal da: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=508, ob Du gut oder schlecht verhandelt hast.:D -
Nur soviel: Der Stundensatz liegt über VBVG.
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