Nachlassverwaltung bei unbekanntem Erben?

  • Eine Minderjährige ist testamentarische Erbin ihrer Mutter geworden; der Nachlass ist sehr kompliziert, wahrscheinlich ver-evtl. überschuldet.
    Jetzt will die Mj durch ihren Vormund ausschlagen. Die Ausschlagung muss ja noch vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden. Kann ich auf Antrag eines Gläubigers eine NL-Verwaltung einrichten? In den Kommentaren ist immer nur von Erben, aber irgendwie nie von unbekannten Erben die Rede.

  • Ganz sicher dürfte es nicht sein, dass die Erbausschlagung genehmigungsfähig ist. Ein Kollege von mir vom Vormundschaftsgericht hat die Genehmigung jedenfalls mal verweigert mit der Begründung, das minderjährige Kind könne schliesslich eine Nachlaßverwaltung beantragen und das VG kann nicht prüfen, ob tatsächlich der Nachlaß überschuldet ist.
    Sollte VG in Deinem Fall doch die Genehmigung erteilen, käme aus meiner Sicht eher ein Nachlaßinsolvenzverfahren in Betracht. Sicher könnte man auch eine Nachlaßpflegschaft einrichten, was jedoch früher oder später wohl auch zur Einleitung eines InsoVerfahrens führen dürfte. Eine Nachlaßverwaltung ginge aus meiner Sicht nicht, wenn die Erben unbekannt sind.

  • Danke für die Antwort. Warum sollte die Verwaltung nicht zulässig sein? In den §§ hierzu wird doch auf die Pflegschaft Bezug genommen, die ja auch eingerichtet wird, wenn nicht bekannt ist, ob die Erben angenommen haben.
    (Übrigens bin ich sowohl für die VG als auch für das NL-Verfahren zuständig!:()

  • § 1981 Abs. 2 BGB räumt einem Nachlaßgläubiger dann ein Antragsrecht ein, wenn dessen Befriedigung durch das Verhalten der Erben gefährdet ist.
    Wenn keine Erben da sind , fehlt es meines Erachtens schon nach dem Wortlaut der Vorschrift an der Voraussetzung.
    Die Erben müssen bekannt sein im Falle der Nachlaßverwaltung (vergl. Jochum/Pohl, Rd. 1077)

  • Ich glaube, ich werde eine NL-Pflegschaft (auf Antrag eines Gläubigers) einrichten. Eigentlich unterscheidet sich seine Tätigkeit ja nicht wesentlich von der des Verwalters. Er kann auch verfügen und die Gläubiger befriedigen.

  • Ich glaube, ich werde eine NL-Pflegschaft (auf Antrag eines Gläubigers) einrichten. Eigentlich unterscheidet sich seine Tätigkeit ja nicht wesentlich von der des Verwalters. Er kann auch verfügen und die Gläubiger befriedigen.



    ... und dabei in Haftung kommen. Das Thema "Gläubigerbefriedigung durch den NLPflger ist" sehr heikel.

    Sofern ausreichend NL vorhanden ist, würde ich dem NLPfleger bei überschuldetem NL daher später zum Insolvenzantrag raten.
    Zumindest sollte der NLPfleger bei dürftigem Nachlass wenigstens ein Gläubigeraufgebot durchführen lassen. Vgl. dazu Jochum/Pohl unter "massearme Nachläse".

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ist denn für die Anordnung der Nachlassverwaltung ein Erbschein erforderlich? Ich habe hier ein Verfahren, in dem ich eine Nachlasspflegschaft abgelehnt habe, da nach meiner Meinung die Ausschlagung bzw. Anfechtung der Annahme eines Erben nicht wirksam geworden ist, so dass der Erbe bekannt ist. Dieser sieht das natürlich anders und kümmert sich nicht um den Nachlass. Die Bank beantragt nun eine Nachlassverwaltung. Muss für die Anordnung zunächst einen Erbschein erteilt worden sein oder ist das nicht erforderlich?

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