Verfügung zugunsten Dritter

  • Hallo, habe einen mir bislang unbekannten Hinterlegungsfall...:(

    Hinterlegt wurde von der Sparkasse xy
    für die unbekannte Erben der Frau w

    Dann eine
    Nachricht von der Nachlassabteilung über eine Testamentseröffnung:

    Die Verstorbene hatte mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein notarielles Testament gemacht:

    1. Wir setzen uns gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben ein

    2. Nach dem Tode des Letzten sollen folgende Personen unseren beiderseitigen Nachlass erhalten:
    a)
    b)
    Die vorstehend aufgeführten Nacherben sollen also Erben des zuletzt Verstorbenen sein.

    ENDE ( nur noch die Unterschriften)


    Nunmehr kommt ein Nachbar der Erblasserin und legt eine Verfügung von der Verstorbenen zugunsten Dritter für den Todesfall( außerhalb des Erbgangs) bei der Sparkasse ( s. o. Hinterleger) vor.

    Demnach hat die Verstorbene nach dem Tode ihres Mannes
    obige Verfügung hinsichtlich des Sparbuches welches hinterlegt wurde bei der Sparkasse getroffen. Der Nachbar hat einen Herausgabeantrag gestellt. Das Sparbuch gehöre nicht zur Erbmasse.

    Aber mein Problem durfte die Erblasserin so eine Verfügung ausstellen?
    Inwieweit hat die Hinterlegungsstelle zu prüfen?

  • Ob die Erblasserin diese Vfg. treffen durfte, ist nicht das Problem der HL-Stelle. Wenn der Nachbar sich für empfangsberechtigt hält, muss er die Zustimmung der testamentarischen Erben vorlegen bzw. diese auf Zustimmung verklagen.
    Auf diese Rechtslage weise ich den Antragsteller unter Bezugnahme auf § 13 HinterlO hin und lege die Akte weg. Damit ist die Sache für mich erledigt.

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