Zulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit?

  • Ich soll eine bpD für das Land eintragen, der folgender Hintergrund zugrunde liegt:

    Sohn erwirbt von Vater Teil des Grundstücks (im Außenbereich). Der erworbene Teil liegt an einer Landesstraße neben dem Grundstück des Vaters. Grundstück des Vaters hat Zufahrt zur Landesstraße und Vater räumt dem jew. Eigentümer des Nachbargrundstücks (= demnächst also Sohn) ein Überwegungsrecht als GD ein, damit der Nachbar (Sohn) die Zufahrt mit nutzen kann.

    Ich soll jetzt für das Land folgende Dienstbarkeit am (zukünftigen) Grundstück des Sohnes eintragen:

    "Der Eigentümer des Flurstücks ... verpflichtet sich gegenüber dem Land ... auf Dauer die Zufahrt zur Landesstraße über das Nachbarflurstück ... zu nehmen und keine eigene Zufahrt zur Landesstraße zu beantragen."

    Ich habe Zweifel, ob diese Verpflichtungen (also 1. Benutzung der Zuwegung auf Nachbargrundstück und 2. dauerhafter Verzicht auf Beantragung einer eigenen Zufahrt) zulässige Inhalte einer bpD sein können:

    Für 1. sehe ich gar keine Möglichkeit der Absicherung im Rahmen einer Dbk. und für 2. habe ich Zweifel, ob es sich wirklich um den Ausschluss eines Rechts handelt, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem Berechtigten gegenüber ergibt.

    Bin dankbar für Eure Meinungsäußerungen dazu!

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.




  • 1. Keine Absicherung als Dienstbarkeit möglich. Es geht ja nicht um eine Einschränkung des Eigentümerrechts am dienenden Grundstück, sondern um die Nutzung eines Rechts an fremdem Grund als Dienstbarkeitsberechtigter.

    2. Der Antrag auf Anschluss gehört doch dem öffentlichen Recht. Die Befugnis dazu hat auch nichts mit dem zivilrechtlichen Eigentum zu tun. Eventuell könnte er durch die Eintragung einer Baulast erreicht werden, jedenfalls aber nicht auf dem zivilrechtlichen Weg der Grunddienstbarkeit.


  • 1. Keine Absicherung als Dienstbarkeit möglich. Es geht ja nicht um eine Einschränkung des Eigentümerrechts am dienenden Grundstück, sondern um die Nutzung eines Rechts an fremdem Grund als Dienstbarkeitsberechtigter.


    :einermein Sehe ich auch so.


    2. Der Antrag auf Anschluss gehört doch dem öffentlichen Recht. Die Befugnis dazu hat auch nichts mit dem zivilrechtlichen Eigentum zu tun. Eventuell könnte er durch die Eintragung einer Baulast erreicht werden, jedenfalls aber nicht auf dem zivilrechtlichen Weg der Grunddienstbarkeit.


    Da bin ich halt nicht so sicher. :cool:
    Woher soll ich hier wissen, ob der Eigentümer (Sohn) schon aus öffentl. Recht entsprechend verpflichtet wäre?
    Denkbar wäre ja auch, dass es genau umgekehrt ist; also der Eigentümer ohne Zufahrt einen öffentl.-rechtl. Anspruch gegen das Land auf Gestattung einer Zufahrt hätte und hier dieser Anspruch durch individuelle Vereinbarung ausgeschlossen wurde und dieses nun dinglich abgesichert werden soll. :gruebel:

    Ich sehe weder eine "Nutzungsmöglichkeit des belasteten Grundstücks" für das Land i. S. des § 1090 BGB noch kann ich den Inhalt der Vereinbarung unter § 1018 BGB subsumieren.


    Eine Nutzungsdienstbarkeit scheidet ohne Zweifel aus, denke ich auch.

    Aber die Regelung zu 2. könnte evtl. doch ein Unterlassen i.S.d. §§ 1090, 1018 letzte Alt. BGB darstellen. Oder? :confused:

    Ulf

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  • Tja, da wäre die Frage zu klären, ob der Sohn aus seinem Eigentum ein Recht hat, von dem Land die Duldung einer eigenen Zufahrt zur Landesstraße zu verlangen. Falls ja, könnte das Recht wohl eingetragen werden.

  • Danke soweit!

    Ich habe jetzt mal bemängelt, dass der eine Anspruch keinesfalls durch die Dbk. sicherbar wäre und der andere nur für den Fall, dass der Eigentümer sonst gegen das Land einen konkreten Anspruch auf Gewährung einer Zufahrt hätte. Hierzu wäre noch entsprechend vorzutragen. :teufel:

    Ulf

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  • Also, die -nennen wir sie X GmbH- als Eigentümer des Nachbargrundstückes verzichtet auf die Nutzung der zugunsten des Nachbargrundstücks auf dem Kaufgegenstand durch Baulast gesicherten Stellplätze.

    Der Verkäufer, Y KG, bewilligt auf dem Nachbargrundstück (dienend) zugunsten des Kaufgegenstandes (herrschend) folgende Grunddienstbarkeit:

    Der Eigentümer des Nachbargrundstücks verpflichetet sich gegenüber dem Eigentümer des Kaufgegenstandes, die zugunsten des Nachbargrundstücks öffentlich-rechtlich auf dem Kaufgegenstand nachgewiesenen Stellplätze nicht zu nutzen und zu errichten und auch nicht durch Dritte.

    Der Eigentümer des Nachbargrundstücks gestattet daher dem Eigentümer des Kaufgegenstandes und seinen Besuchern und Nutzern die dauerhafte und uneingeschränkte Nutzung der zugnsten des Nachbargrundstücks öffentlich-rechtlich auf dem Kaufgegenstand nachgewiesenen Stellplätze.

    Ja ich musste es mehrmals lesen bis ich es geblickt hat. Kann ich die Dienstbarkeit so eintragen???

  • Hmm, also Inhalt der Dbk. soll der Verzicht auf die Rechte aus der Baulast sein, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe.

    Kommt mir jedenfalls sehr merkwürdig vor. Dadurch wird doch irgendwie geltendes Baurecht umgangen, oder nicht.

    Ich würde -aus dem Bauch heraus - die Eintragung als inhaltlich unzulässig ablehnen. Der "richtige" Weg wäre wohl die Aufhebung der Baulast.

    Ulf

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  • Hmm, also Inhalt der Dbk. soll der Verzicht auf die Rechte aus der Baulast sein, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe.Kommt mir jedenfalls sehr merkwürdig vor. Dadurch wird doch irgendwie geltendes Baurecht umgangen, oder nicht.


    Genau das waren auch meine ersten Gedanken. Der Notar meint dass in der Aufhebung der Einschränkung, also dass die Y KG die auf ihrem Grundstück befindlichen Stellplätze trotz der Baulast zugunsten der X GmbH nutzen kann, der objektive Vorteil liegt. Kann ich ja irgendwo nachvollziehen den Gedankengang, aber mich stört eben auch, dass die Baulast damit vollkommen "ausgehebelt" wird.

  • Ausgeschlossen werden können ja eigentlich nur Eigentumsrechte. Bei der Baulast handelt es sich aber grds. um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung (vgl. BGH NJW 84, 124).


    Richtig. Baulast hin oder her, grundsätzlich könnte der Verkäufer die auf seinem Grundstück liegenden Stellplätze nutzen.

    Ist das richtig, daß "Y" die Dienstbarkeit auf dem Grundstück des X bewilligt?


    Habs grad nochmal nachgeschaut, ja es ist so richtig - und somit falsch, weil der Begünstigte nunmal nicht bewilligungsberechtigt ist. Verwirrt ja kaum noch mehr ;).

  • Okay mal angenommen die würden das jetzt durch den Betroffenen bewilligen lassen...also mein Bauchgefühl sagt immer noch, dass es nicht geht. Dienstbarkeit mit genau gegenteiligem Inhalt der Baulaust...nee...aber als Begründung der Zurückweisung ist Bauchgefühl etwas wenig. Hat evtl. noch jemand Tipps, Ideen, Meinungen???

  • Welchen Inhalt sollte die Dienstbarkeit auf dem Nachbargrundstück denn aber haben? Ein Benutzungsrecht (§ 1018 Alt. 1 BGB) ist es sicher nicht, eine Unterlassungsverpflichtung (§ 1018 Alt. 2 BGB) ist es auch nicht, da dann auf dem Nachbargrundstück (!) keine tatsächliche Handlungen vorgenommen werden dürften. Bleibt nur der Ausschluss einer Rechtsausübung (§ 1018 Alt. 3 BGB). Bei der Baulast handelt es sich m.E. aber nicht um ein Recht, das sich aus dem Eigentum ergibt (vgl. §§ 903 ff BGB), sondern um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung (vgl. BGH a.a.O.).

  • Zur Frage, ob der Verzicht auf öffentliche-rechtliche Rechtspositionen zu den Eigentumsrechten i.S.d. der Dienstbarkeit gehört siehe auch noch (DNotI-Report 1997, 58). Trifft meiner Meinung nach - auch wenn es nicht strittig wäre - auf eine Verpflichtung ohnehin nicht zu.

  • Den Aufsatz hab ich mir schon mal in anderer Sache zu Gemüte geführt. Hab den Notar auf die BGH-Entscheidung hingewiesen, will er jetzt mit den Beteiligten besprechen. Und dann sagt er mir ob Antragsrücknahme oder Beschwerde...falls es zu letzterem kommen sollte, gebe ich die dann ergangene obergerichtl. Entscheidung natürlich gerne hier bekannt.

    Wünsche ein frohes Fest und erholsame Feiertrage.

  • Mal wieder eine Dbk...

    Inhalt:
    "...hat es zu unterlassen, das Grst verwahrlosen zu lassen, also es nicht zu pflegen und nicht in einem gärtnerisch ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten."

    Was haltet ihr davon? Bestimmt genug? Überhaupt so eintragbar?

  • Glaube nicht, daß das so geht. Als Verbotsinhalt (§ 1018 Alt. 2 BGB) dürfte der Eigentümer bestimmte Handlungen nicht vornehmen. Zum Beispiel die Flora nicht durch sein Tun schädigen (Bäume fällt etc.). Könnte man aber, positiv formuliert ("Verpflichtung den Garten zu unterhalten und zu pflegen"), durch eine Reallast sichern.

  • Das sehe ich auch so. Gewollt ist hier eindeutig ein aktives Tun und kein Unterlassen. Daher m.E. als Dbk. nicht sicherbar.

    Ulf

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  • Danke. Vorher war es nämlich nur als aktives Tun formuliert - deswegen hab ich zwischenverfügt - und jetzt sollte es durch die Formulierung mit Unterlassen in die Form "Grunddienstbarkeit" gepresst werden.....

    Naja die Umformulierung hat gereicht um mich zu verwirren...räusper :oops:

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