notwendige Kosten des Beschuldigten

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem: Gegen den KFB ist Beschwerde eingelegt und darüber entschieden worden. Das LG hat zur Kostentragungspflicht gesagt: Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.
    Der RA will nun 0,5 VG nach 3500 VV RVG.
    Bez.-Rev. sagt nein, keine Überbürdung, da abschließende Entscheidung nicht die "notwendigen Auslagen" enthält.
    RA sagt ja, weil die Entscheidung, die das Verfahren beendete (nämlich die Einstellung gem. § 153 StPO), diese ist, welche ja die "notwendigen Kosten" enthält und nicht der Beschluß der Beschwerde.
    Was stimmt nun? :confused:
    M. E. hat der Beschluß über die Einstellung des Verfahrens hiermit gar nichts zu tun. So auch Bez.-Rev.

  • Da hat er wohl Recht der Revisor, die Kostenentscheidung in der Hauptsache hat ja nix mit der im Beschwerdeverfahren zu tun. Allerdings hatte ich auch erst so einen Fall und der Revisor hat nichts eingewendet.

    Wahrscheinlich aber deshalb, weil unsere Strafrichter an der Rspr. vorbei immer Beschlüsse machen, dass der Satz "trägt die Kosten des Verfahrens" zwingend auch die Auslagen mit einschließen würde....

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