OHG irrtümlich gem. § 141 a I FGG gelöscht - wie rückgängig machen?

  • Hallo ins Land,

    ich :oops: habe vor 2 Jahren eine OHG bestehend aus 2 natürlichen Personen gem. § 141 a FGG gelöscht.
    Blöd, das weiß ich heute... also bitte keine Kommentare...

    Folgendes war zum Zeitpunkt der Löschung bereits bekannt:

    • die erste Person ist verstorben; Erben sind unbekannt; Nachlasspflegschaft ist eingerichtet
    • die zweite Person ist mittellos; Insolvenzverfahren wurde mangels Masse eingestellt


    Nachträglich wurde folgendes bekannt:

    • die OHG hat noch Grundbesitz


    Was mache ich denn nun? Selbst wenn es möglich ist die Rötung im RegiStar wieder aufzuheben, kannn oder muss sogar der verstorbene Mitgesellschafter eingetragen bleiben?
    Und sollte man bei dem anderen Gesellschafter eintragen, dass das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt worden ist?
    Ich stehe hier absolut auf dem Schlauch und bin dankbar, wenn ihr ein paar Tipps und Anregungen hättet.

    Danke euch schon mal im voraus,
    Simone

  • Schau doch mal in den Rechtspfleger 2006 seite 474.

    Dort hat das KG mit Beschluss vom 4.4.2006 entschieden, dass die Löschung einer Gesellschaft gem. § 141 a FGG ihrerseits nach § 142 Absatz 1 Satz 1 FGG wieder gelöscht werden kann.

    Voraussetzung ist, dass die Löschung der Gesellschaft unzulässig war.
    Und das damals doch der Fall, oder?:teufel::cool:

  • Hallo ins Land,

    ich :oops: habe vor 2 Jahren eine OHG bestehend aus 2 natürlichen Personen gem. § 141 a FGG gelöscht.
    ...
    Folgendes war zum Zeitpunkt der Löschung bereits bekannt:

    • die erste Person ist verstorben; Erben sind unbekannt; Nachlasspflegschaft ist eingerichtet
    • die zweite Person ist mittellos; Insolvenzverfahren wurde mangels Masse eingestellt

    ...



    Nach § 131 Abs. 3 Ziff. 1 HGB (bezüglich des ersten Gesellschafters) bzw. nach § 131 Abs. 3 Ziff. 2 HGB (bezüglich des zweiten Gesellschafters) sind diese jeweils aus der Gesellschaft ausgeschieden -und diese wurde dadurch aufgelöst-, falls keine abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung bestand.

    In der Regel besteht keine solche abweichende Vertragsklausel, so dass Du vom Ausscheiden des ersten bzw. zweiten Gesellschafters ausgehen kannst, wobei je nach Zeitpunkt des Todes bzw. der Insolvenzeröffnung der erste bzw. der zweite zuerst aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.

    Eine Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter nach § 108 HGB wirst Du wohl nicht (mehr) kriegen, also Löschung nach § 140 FGG, 31 II HGB einleiten, nachdem du die Löschung nach § 141a FGG von Amts wegen "gelöscht" hast.

    Der Grundbesitz der OHG dürfte unproblematisch sein, da anders als z.B. bei der GmbH die OHG durch ihre Löschung nicht als Rechtsperson "weg" ist.

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