wieder mal Sicherheitsleistung und Haftbefehl

  • Zur Außervollzugsetzung eines Haftbefehls wurden 5000 Euro hinterlegt.
    Empfangsberechtigt sind der Beschuldigte und das Land.
    Zustellungsbevollmächtiger wird bestellt.

    Der im Ausland lebende Beschuldigte wird im Strafbefehlsverfahren zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

    Im Bewährungsbeschluss wird als Bewährungsauflage die Zahlung von
    5000 Euro an die Staatskasse angeordnet. "Diese Bew.auflage gilt mit der Sicherheitsleistung als erbracht".

    Ich soll jetzt eine Auszahlungsanordnung zugunsten der Staatskasse machen.
    Dazu brauch ich doch aber die Zustimmung des Verurteilten ?
    (Verfahrenskosten darf man ja auch nicht einfach so "verrechnen")

  • Schau mal ins Verhandlungsprotokoll der Strafakte (gflls. nach Beiziehung der Strafakten). Der Verurteilte gibt normalerweise in einer Erklärung die auch für ihn hinterlegte Sicherheit frei.

    Zitat

    Im Bewährungsbeschluss wird als Bewährungsauflage die Zahlung von 5000 Euro an die Staatskasse angeordnet. "Diese Bew.auflage gilt mit der Sicherheitsleistung als erbracht".



    Der Verurteilte müßte eigentlich seine Zustimmung hierzu erteilt haben in der Verhandlung. Er will ja auch die Bewährungsauflage erfüllen.

    Zitat

    Du hast doch eine gerichtliche Entscheidung bezüglich des Empfangsberechtigten - § 13 II Nr. 2 HinterlO - wenn die rechtskräftig ist, kann nach meiner Auffassung die AAO zugunsten der Staatskasse gemacht werden



    Das ist die Frage, ob dies eine Entscheidung im Sinne des § 13 II Nr. 2 HintO darstellt. Würde ich stark bezweifeln, bin aber kein StPO-Experte. Der Satz "Diese Bewährungsauflage gilt mit der Sicherheitsleistung als erbracht", besagt m.E. nur, dass eben die Auflage durch die vorgenommene Hinterlegung erfüllt ist, nicht dass die hinterlegte Sicherheitsleistung auch vom Beschuldigten/Verurteilten zugunsten der Landeskasse freigegeben worden ist. Fraglich erscheint mir, ob den Strafrichtern oder dem Staatsanwalt klar ist, dass gem. § 13 II Nr. 1 HintO der Beschuldigte/Verurteilte die Sicherheit noch freigeben muss. Ich vermute aber mal sehr stark, er hat dies bereits in der Verhandlung getan, nur hat die StA - wie üblich - keinen Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll beigefügt.

  • Ah, vielen Dank für den Hinweis ! Daran hab ich natürlich wieder nicht gedacht :daemlich

    Das ist ja auch eine Entscheidung im Sinne von 13 II 2 HintO, da man den Bewährungsbeschluss nach § 304 StpO anfechten kann.

  • @ MOBI:

    Strafbefehlsverfahren - keine Verhandlung - keine Zustimmung.
    Vielleicht stimmt er ja zu... angeschrieben wurde er mal. Aber ob ihn das dort unten in Ost - Anatolien interessiert...

  • Ich sollte genau lesen. Klar bei einem Strafbefehlsverfahren geht das schlecht ohne mdl. Verhandlung. Anatolien klingt nicht gut.

    Zitat

    Das ist ja auch eine Entscheidung im Sinne von 13 II 2 HintO, da man den Bewährungsbeschluss nach § 304 StpO anfechten kann.



    Hältst Du es für eine Entscheidung nach § 13 II 2 HintO, die zur Herausgabe an das Land führt ?

    M.E. geht ohne Zustimmung des Beschuldigten nichts. Sie SL wurde nunmal für das Land und ihn hinterlegt. Von daher Anatolien, schlecht. Das Land, vertr.d.d.Oberjustizkasse, könnte aber wegen der Verfahrenskosten in den Herausgabeanspruch des Beschuldigten ohne weiteres reinpfänden.

  • Bei Kosten schon, aber ich hab ja eine Bewährungsauflage.

    Hab nicht genau zitiert. Im Beschluss steht, dass die erbrachten 5000 Euro SHL auf die Auflage in voller Höhe angerechnet werden und die Auflage dadurch als erbracht gilt.

  • [FONT=Arial (W1)]In solchen Fällen behelfe ich mir mit einem Herausgabeersuchen gem. § 15 HintO. Anschreiben an Bewährungsüberwachung, dass Auszahlungsersuchen erforderlich sei. (Ich weiß, § 36 Abs. 2 StPO, aber ich denke, dass es so auch geht.)[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Die Zustimmung des VU halte ich nicht für erforderlich, es ist eher ein Problem des Herausgabeantrags, bzw. -ersuchens. Die Hinterlegungsstelle kann nicht von sich aus handeln[/FONT]

  • Hat da noch jemand eine Meinung dazu. Das hab ich jetzt laufend, dass lt. den Bewährungsbeschlüssen der Verurteilte eine Geldbuße an die Staatskasse zu zahlen hat und dies "durch Verrechnung der hinterlegten Sicherheit".

    Kann man den Bewährungsbeschluss als Entscheidung nach § 13 II 2 HintO ansehen und braucht man einen Auszahlungs-/Umbuchungsantrag des Richters (wie von rusu vorgeschlagen) ?

  • [FONT=Arial (W1)]In solchen Fällen behelfe ich mir mit einem Herausgabeersuchen gem. § 15 HintO. Anschreiben an Bewährungsüberwachung, dass Auszahlungsersuchen erforderlich sei. (Ich weiß, § 36 Abs. 2 StPO, aber ich denke, dass es so auch geht.)[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Die Zustimmung des VU halte ich nicht für erforderlich, es ist eher ein Problem des Herausgabeantrags, bzw. -ersuchens. Die Hinterlegungsstelle kann nicht von sich aus handeln[/FONT]



    Warum eigentlich § 36 Abs. II StPO ?

  • Weil es dann gaaanz lange dauert und man es 5x erklären muss. So zumindest nach meiner Erfahrung. Mein Wegmag zwar nicht ganz (oder überhaupt nicht?) korrekt sein, aber es ist effizient und hat das richtige Ergebnis.

  • [FONT=Arial (W1)]Weder noch, aus den genannten Gründen. Die Strafvollstreckung sagt, dass sie das noch nie gemacht hätten, der Staatsanwalt sagt, das Verfahren sei abgeschlossen. Der Richter kann nicht gleichzeitig den Beschluss und das Ersuchen machen. Das geht gar nicht. Bei uns ist die Bewährungsüberwachung konzentriert und von dort erhalte ich das Ersuchen unter Beifügung des entsprechenden Beschlusses (nach dem ich dort mitgeteilt habe, wie es aussehen soll, Inhalt, Siegel etc). [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Das Verfahren hat sich bewährt. Einer gerichtlichen Überprüfung sähe ich gelassen entgegen, könnte man doch (ggf. nach Widerruf der Bewährung) jederzeit die die Herausgabe aus Haushaltsmitteln, im Falle der ungerechtfertigten Bereicherung des Landes, anordnen.[/FONT]

  • Du verheimlichst mir aber immer noch, wer das dann unterschreibt :D

    Eine Angestellte ? Die Bewährungsüberwachung leitet ja eigentl. der Richter. Mir fällt aber auch keine bessere Lösung ein.
    Jetzt hab ich übrigens gesehen, dass der Beschuldigte beim Haftprüfungstermin erklärt hat, dass er mit einer Verrechnung der Sicherheitsleistung einverstanden ist. Vielleicht leg ich diese Erklärung einfach aus....

  • Ich habe vorher den Eindruck erweckt, das Ersuchen käme von der Bewährungsüberwachung. Das ist nicht so. Es kommt von der Strafabteiung. Es unterschreibt der Geschäftstellenbeamte (Ich bin Pragmatiker).

  • Aber der Staatsanwalt ist doch der Vertreter des Landes bei Leistung von Sicherheiten nach StPO (jedenfalls gibt s in Bayern dazu eine Verordnung, die im Bülow/Mecke RNr. 70 zu § 13 HintO).
    Also muß der Staatsanwalt nach § 36 Abs. 2 StPO den Antrag auch stellen.

  • Das ist völlig korrekt. Nur zwischen rechtlichem Alltag und Rechtslage gibt es manschmal kleine Reibungen, seltsame Reibungen.

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