Hinterlegung Arbeitseinkommen bei Gütergemeinschaft

  • Ich habe doch gesagt, daß die GG den Arbeitgeber nicht kümmert. Welche Pflicht des AG meinst Du denn?



    Sorry, mein Fehler, habe wohl ein bisschen den Überblick über die Befürworter und Gegner verloren ;)

  • Die Diskussion läuft irgendwie in die falsche Richtung.
    Der Anspruch auf Arbeitseinkommen ist in Höhe der unpfändbaren Bezüge
    Sondergut !
    So weit waren wir doch schon.
    Hego hat einfach ein rechtl. Verständnisproblem. Die Gütergemeinschaft
    entfaltet Wirkungen nach aussen, die von Dritte unter Umständen zu beachten sind (hier Arbeitnehmer).
    Es ist nicht nur eine "familienrechtl. Regelung" die nur die Ehegatten verpflichtet und berechtigt.
    Da fehlt der Blick für den rechtl. Gesamtzusammenhang.

  • Hego hat einfach ein rechtl. Verständnisproblem.

    Da fehlt der Blick für den rechtl. Gesamtzusammenhang.



    Na, wenn das so ist, dann bitte ich doch um Entschuldigung :gruebel:



    War nicht gar so böse gemeint, aber Du ignorierst die Beiträge anderer zum Teil vollständig (z.B. Ulf), bzw. die von denen zitierten §§

    Die Gütergemeinschaft hat vielfache Außenwirkungen, die auch von anderen beachtet werden müssen.
    So wird z.B. der Ehegatte "automatisch" Miteigentümer, wenn einer der beiden ein Grundstück erwirbt.
    Da würdest Du jetzt vermutlich sagen: "Der war nicht beim Notar mit dabei, also interessiert mich das nicht, weil er nicht Vertragspartner war".

  • Della: Du mußt Dir folgendes überlegen:
    1. Der Pfüb ist derzeit wirksam. Der Arbeitgeber muß also diesen Pfüb beachten und kann an den Gl. deshalb leisten. Er muß dies auch tun, solange der Pfüb bestandskräftig ist. Nur das VollstrG kann den Pfüb ändern/aufheben. Der Arbeitgeber hat keinerlei rechtlichen Grund nur auf ein "Gerede" des Ehemanns hin zu hinterlegen. Der Gl. der Pfändung steht fest.
    2. Was dagegen - außerhalb Deiner Sache - angezeigt wäre: Die Schuldnerin sollte beim VollstrG Erinnerung gegen den Pfüb einlegen, wenn tatsächlich sie in GG lebt. Weil, wenn sie das nicht macht, der Ehemann sagen kann, sie läßt eine Schädigung des Gesamtguts zu. Wie gestern bereits gesagt, müßte der Pfüb - sofern der Gl. nicht einen Titel gg. beide Ehegatten hat, sofern sie tatsächlich in GG leben - aufgehoben werden.
    3. Zum "Gerede" des Ehemanns: Auch er ist nicht schutzlos. Auch er könnte als betroffener Dritter beimVollstrG Erinnerung - gleich wie 2. - einlegen.

  • Nehme #47 zurück, weil ich den SV mißverstanden habe. Der Arbeitgeber hat an die AN zu zahlen. - Punkt - Ob die AN das Gesamtgut schädigt durch Überweisenlassen des Lohns auf ein anderes Konto interessiert weder die Hinterlegungsstelle noch den Arbeitgeber. Das ist Sache der Eheleute und ein interessantes Thema im Trennungs-/Scheidungsverfahren.

  • Was denn nun für ein Pfüb?? :confused:

    Es liegt doch laut #1 gar keine Pfändung vor. (Sofern hier von Pfändungen gesprochen wurde, diente das jeweils nur als Vergleich in der Gesamtgut-Diskussion bzw. ging es um die Bestimmung des pfändbaren Einkommens, weil wohl nach hM nur dieser Teil Gesamtgut ist.)

    Es geht darum, dass der Arbeitgeber hinterlegen möchte, weil die Arbeitnehmerin möchte, dass das Geld auf ihr neues Konto gezahlt werden soll und deren Ehemann das als Mitberechtigter (am pfändbaren Teil) (§ 1416 BGB) dieses ablehnt und Zahlung auf das gemeinsame Konto verlangt.

    Edit:
    Beitrag hat sich mit #48 überschnitten.
    Mich würde nun aber auch von sobi noch mal eine Begründung ihrer Meinung interessieren. So wie ich das sehe, haben die Befürworter für den HL-Grund (bzgl. des pfändbaren Teils) bisher mit §§ und Fundstellen argumentiert, während die Gegenseite nur Behauptungen aufgestellt hat.
    Ich würde mich ja evtl. überzeugen lassen aber dazu braucht es dann schon eine stichhaltige Begründung.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich frage mich auch, warum in der Kommentierung zu § 432 BGB stets die eheliche Gütergemeinschaft neben der Erbengemeinschaft genannt wird; der Arbeitgeber aber z.B. an die Erbengemeinschaft Gehaltsrückstände eines verstorbenen AN dann nur befreiend gemeinschaftlich an die Erben auszahlen können soll, den pfändbaren Gehaltsanteil der Gütermeinschaft hingegen an den einzelnen Gläubiger...
    (ich gehe nach dem Sachverhalt von einer gemeinschaftlichen Gesamtgutverwaltung aus, die auch für den pfändbaren Gehaltsanteil umfasst)

  • Ja, es ist gemeinschaftl. Verwaltung.
    Im geschilderten Fall ist es so, dass der Arbeitgeber davon ausgeht, dass die Arbeitnehmerin mehrere Einkommen hat (bzw. evtl. Rente), da es sich nur um einige hundert Euro Einkommen handelt.
    Der Arbeitgeber weiß es aber nicht konkret.
    Bei einer Pfändung hätten wir einen klassischen Fall von § 850 e Nr. 2, bzw. 2a ZPO.

    Der Arbeitgeber sagt nun: Wegen der Möglichkeit, dass der gesamte gezahlte Lohn pfändbar sein könnte, möchte er sicherheitshalber alles hinterlegen, weil er ja nicht weiß, welcher Teil pfändbar und welcher unpfändbar ist.

    Mir sind das zuviele "wenn" und "würde".
    Ich denke, dass der Arbeitgeber bei der geringen Lohnhöhe von einer kompletten Unpfändbarkeit ausgehen kann, solange keiner was anderes einwendet. Deshalb gibt s derzeit auch nichts zu hinterlegen.

  • Außerdem kann ich ja nur maximal den pfändbaren Lohnanteil hinterlegen, d.h. der Antragsteller muß im Antrag sagen, dass es sich um pfändbare Lohnanteile handelt, bzw. ich kann nur pfändbare annehmen - und das geht halt mal nicht, weil s keiner genau weiß.

    Der richtige Weg wäre wirklich § 1452 BGB wenn der Mann ein anderes Konto, bzw. Zahlung auf das alte Konto will.


  • Der Arbeitgeber sagt nun: Wegen der Möglichkeit, dass der gesamte gezahlte Lohn pfändbar sein könnte, möchte er sicherheitshalber alles hinterlegen, weil er ja nicht weiß, welcher Teil pfändbar und welcher unpfändbar ist.

    Mir sind das zuviele "wenn" und "würde".
    Ich denke, dass der Arbeitgeber bei der geringen Lohnhöhe von einer kompletten Unpfändbarkeit ausgehen kann, solange keiner was anderes einwendet. Deshalb gibt s derzeit auch nichts zu hinterlegen.


    Der Hinterleger hat zwar den Grund nicht nachzuweisen, er hat aber zumindest Tatsachen anzugeben, die die HL rechtfertigen würden (vgl. Bülow/Mecke/Schmidt, 3. Auflage, Rn. 11 zu § 6 HintO). Dieses ist hier vom Antragsteller bisher m.E. nicht erfolgt. Er müsste wohl zumindest vortragen, dass die Ehefrau z.B. hier und da weiteres Einkommen hat, so dass der Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis bei ihm komplett oder in Höhe von ... pfändbar wäre und folglich nicht zum Sondergut gehören würde.

    Ulf

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  • zu Ulf: Die 1450 ff. BGB geben für die Gegenansicht nichts her. Vorschrift die die Wirkung gegenüber Dritten regelt, ist § 1412 BGB. Trifft hier nicht zu, da der Wunsch, das Arbeitseinkommen auf ein anderes Konto zu leiten, kein Rechtsgeschäft mit dem Dritten ist.


  • Der Arbeitgeber sagt nun: Wegen der Möglichkeit, dass der gesamte gezahlte Lohn pfändbar sein könnte, möchte er sicherheitshalber alles hinterlegen, weil er ja nicht weiß, welcher Teil pfändbar und welcher unpfändbar ist.

    Mir sind das zuviele "wenn" und "würde".
    Ich denke, dass der Arbeitgeber bei der geringen Lohnhöhe von einer kompletten Unpfändbarkeit ausgehen kann, solange keiner was anderes einwendet. Deshalb gibt s derzeit auch nichts zu hinterlegen.


    Der Hinterleger hat zwar den Grund nicht nachzuweisen, er hat aber zumindest Tatsachen anzugeben, die die HL rechtfertigen würden (vgl. Bülow/Mecke/Schmidt, 3. Auflage, Rn. 11 zu § 6 HintO). Dieses ist hier vom Antragsteller bisher m.E. nicht erfolgt. Er müsste wohl zumindest vortragen, dass die Ehefrau z.B. hier und da weiteres Einkommen hat, so dass der Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis bei ihm komplett oder in Höhe von ... pfändbar wäre und folglich nicht zum Sondergut gehören würde.



    Nein, der Arbeitgeber kann gar keine Angaben über pfändbare, bzw. unpfändbare Bezüge machen.
    Zusammengerechnet wird nur auf Antrag und nur vom Gericht.
    Bis dahin kann der Arbeitgeber nur von dem von ihm gezahlten Gehalt ausgehen und das ist in dieser geringen Höhe sowieso unpfändbar.

  • Tja, solange der Arbeitgeber nichts anderes (fundiert) vorträgt, muss man dann wohl in meinen Augen von der Unpfändbarkeit ausgehen, so dass der Lohn komplett als Sondergut anzusehen ist. Damit besteht kein HL-Grund.

    Ulf

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  • Die Frage lautet doch: Leistet ein AG befreiend an seinen AN, wenn er auf ein von diesem angegebenes Konto den Lohn überweist, auch wenn der AN in GG lebt: Wenn man Eurer Ansicht folgt (irgendwie ist der AG schon von der GG betroffen), dann muß man hierzu eine Vorschrift finden. Ich habe keine gefunden. Außerdem muß man auch an folgendes denken:
    a) Muß der AG zu seiner eigenen Sicherheit den AN nach dem Güterstand befragen?
    b) Muß der AG zu seiner eigenen Sicherheit den AN danach befragen, ob - bei GG - das Konto auch tatsächlich auf beide Ehegatten lautet (reicht die boße Auskunft, oder Nachweis?).
    Wenn man keine Vorschrift findet, spricht dann nicht viel dafür, daß sich der AG nicht um den Güterstand kümmern muß? Ist es nicht vielleicht so, daß aus dem Arbeitsverhältnis heraus, der AG nur die Pflicht hat seinen AN zu entlohnen?
    Weiter: Wenn ein AG die deutsche Gütergemeinschaft zu berücksichtigen hat, soll/muß er dann auch ausländische Güterstände berücksichtigen? Er darf doch wohl seine ausländischen AN nicht anders behandeln? Wie macht er dann das? Italiener verheiratet mit Amerikanerin aus Wyoming; Saudi verheiratet mit Norwegerin, Texaner mit Ukrainerin. Braucht der AG Rechtsgutachten oder soll er seinen AN auffordern, eine Rechtswahl zu treffen und ihm nachzuweisen? Oder soll er hier immer hinterlegen können? Und wenn die Hinterlegungsstelle die Frage zu Zulässigkeit der Hinterlegung nach dem Kriterium "Sondergut" beantwortet, dann tut sich hier ein weites Feld auf. In welchem Güterstand lebt der Italiener mit der Dame aus Wyoming und gibt es da sowas wie "Sondergut"? Das wird Spaß machen.

  • @ sobi:

    Nun ja, danach, was für den AG einfach und was (zu) kompliziert wäre, wird es kaum gehen. Im Pfändungsrecht mutet man dem AG ja auch nicht wenig zu.

    Und wenn Du diese Pflichten für den AG verneinst, warum muss ich mir dann z.B. als Grundbuchamt diese Fragen zu Güterständen stellen? Könnte das GBA nicht auch sagen, was interessiert mich der Güterstand bei einer Eigentumsumschreibung?

    Außerdem denke ich, dass Deiner Aussage der von Dir weiter oben selbst ins Feld geführte § 1412 BGB entgegenspricht (der übrigens gem. Art. 16 EGBGB bei Ausländern entsprechende Anwendung findet).
    Zwar wissen wir hier nicht, ob eine Eintragung im Güterrechtsregister erfolgt war aber spätestens seit dem Verlangen des Ehemannes, das Gehalt weiterhin auf das gemeinsame Konto zu zahlen, weiß der AG von der Gütergemeinschaft.

    Zum Hintergrund des § 1412 BGB hier ein Zitat aus dem BeckOK Bamberger/Roth, aus dem sich m.E. auch erkennen lässt, dass durchaus auch Dritte - wie hier der Arbeitgeber - von den güterrechtlichen Wirkungen betroffen sein können.

    Zitat von BeckOK Bamberger/Roth


    Die Einrichtung des Güterrechtsregisters und die Regelung des § 1412 dienen an sich dem Schutz des Rechtsverkehrs (zu den Funktionen des Güterrechtsregisters s § 1558 Rn 1 f). Die Vielzahl von Rechtsgeschäften und Prozessen mit Ehegatten erfordern einen gewissen standardisierten Schutz Dritter: Er soll sich grds darauf verlassen können, dass sein Vertragspartner oder Prozessgegner im normalen gesetzlichen Güterstand mit der typischen gesetzlichen Ausgestaltung lebt (AnwK-BGB/ Völker Rn 2). Denn durch die Möglichkeit der Modifizierung oder gar Aufhebung des gesetzlichen Güterstands auf Grund der Ehevertragsfreiheit können sich hinsichtlich der Verfügungsbefugnis oder Schuldenhaftung sonst ganz erhebliche, für Dritte nachteilige Abweichungen ergeben. Daher bestimmt § 1412, dass ein Dritter eine Aufhebung oder Änderung des gesetzlichen oder im Güterrechtsregister eingetragenen Güterstands nur dann gegen sich gelten lassen muss, wenn er sie kannte oder sie im Güterrechtsregister eingetragen war. Geschützt wird also derjenige, der auf das Schweigen des Registers oder den Fortbestand einer einmal richtig eingetragenen Rechtslage vertraut (sog „negative Publizität“)


    (Fundstelle: BeckOK Bamberger/Roth, Edition 13, Rn. 1 zu § 1412 BGB).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also der Hinweis auf die Pfändungen geht nun völlig daneben.

    Bei Pfändungen (so auch bei Abtretungen, Verpfändungen, Insolvenzverfahren und anderen Übergängen kraft Gesetzes) hat der Arbeitgeber eine Rechtsbeziehung zu dem neuen Gläubiger und hat damit auch die Verpflichtungen zu beachten, die sich daraus ergeben.

    In Deinem Zitat ist mir ein Satz aufgefallen:

    Die Vielzahl von Rechtsgeschäften und Prozessen mit Ehegatten erfordern einen gewissen standardisierten Schutz Dritter:

    Wo hat der Arbeitgeber ein Rechtsgeschfäft mit den Ehegatten? Für den Ehegatten hat das Arbeitsvertragsverhältnis keinerlei Verpflichtungen. Weder kann er zur Dienstleistung aus dem Arbeitsvertrag herangezogen werden, noch ist er verpflichtet überzahltes Arbeitseinkommen an den Arbeitgeber zu erstatten, wenn zuviel gezahlt wurde.

  • Ich bin zwar kein Fachmann auf dem Gebiet des Familienrechts, sondern komme vom Arbeitsgericht, möchte mich aber trotzdem mal kurz in die Diskussion hier einmischen, damit Hego nicht ganz allein ist. Alles was Hego bisher gesagt hat unterstüzte ich voll und ganz. Es gibt kein Rechtsverhältnis, das der Arbeitgeber hier neben dem Vetragsverhätnis zwischen Ehefrau und ihm beachten müsste. Er leistet befreiend durch Zahlung auf das vom Vertragspartner benannte Konto. Es gibt auch keinen Hinterlegungsgrund. Ihr macht es zu kompliziert und habt euch verrannt.

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