Bestandskräftige Gewerbeuntersagungsverfügung gegen GF Limited

  • Hallo ins Land,

    ich habe folgenden Fall und komme nicht weiter:
    ich habe eine Limited. Der zuständige Landkreis teilt mit, dass eine bestandskräftige Gewerbeuntersagungsverfügung (§ 35 GewO) gegen den Vertreter der Limted vorliegt und reicht entsprechende Nachweise ein.

    Bin natürlich schon auf § 142 FGG i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG gestoßen.

    Allerdings habe ich ein solches verfahren noch NIE durchgeführt. Kollegen auch nicht :(

    Wer kann helfen? Ich weiß auch gar nicht, ob ich richtig liege. Vielleicht ist eine Löschung des alleinigen GF gar nicht der richtige Weg? Muss gar die gesamte ZwNl gelöscht werden.
    Die Hauptniederlassung in England ist übrigens noch "active".

    Hoffe auf zahlreiche Antworten!

  • du solltest deinen director/gesellschafter erstmal auffordern, einen neuen zu bestellen und auf die gesetzliche regelung hinweisen. wenn er dann sein ausscheiden und eine neubestellung eines anderen nicht macht solltest du schwerer geschütze auffahren

  • Du liegst schon richtig mit § 142 FGG.
    Das Verfahren läuft so:
    Verfügung nach § 142 FGG mit Fristsetzung 1 Monat, worin Du ankündigst, dass er nach § 142 FGG, § 6 GmbHG von Amts wegen als Director gelöscht wird, weil die bestandskräftige Verfügung des GewA vorliegt, an "Director" zustellen.
    Frist abwarten, Director löschen mit entspr. Eintragungszusatz.
    Die Ltd-ZwNL bleibt davon unberührt, zumal die HauptNL im Status "active" ist.

  • du solltest deinen director/gesellschafter erstmal auffordern, einen neuen zu bestellen und auf die gesetzliche regelung hinweisen. wenn er dann sein ausscheiden und eine neubestellung eines anderen nicht macht solltest du schwerer geschütze auffahren



    Diese Verfahrensweise ist zwar auch möglich, ist aber nur sehr eingeschränkt "zielführend", weil es kein schwereres Geschütz als die amtswegige Löschung nach § 142 FGG gibt ...

    Einmal editiert, zuletzt von bjk_rpf (21. Juli 2009 um 11:14) aus folgendem Grund: Offensichtliches Schreibversehen

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