Fehlerhafte SL - jetzt Rechtskraft: Pfüb aufheben?

  • Vielleicht ist es ganz einfach und ich habe nur ein Brett vorm Kopf:
    :(

    Pfüb-Antrag
    Titel vorl. vollstreckb. gg. SL - diese wurde erbracht durch Bürgschaft

    Rpfl. erläßt Pfüb.:ichwarsni:teufel:

    Dann Erinnerung des Schuldners, da SL nicht korrekt
    (Bürgschaft ist befristet und wurde nicht im Original an Sch.-Vertr. zugestellt)
    Gleichzeitig leistet Sch. korrekte SL zur Abwendung der Vollstreckung

    Rpfl. stellt einstw. ein

    Jetzt schreibt der Gl. dass inzwischen die Berufung gg. den Titel zurückgewiesen wurde und der Titel rechtskräftig (mir nachgewiesen), so dass es auf die SL nicht mehr ankommt. Ich solle es bei der Pfändung belassen.

    Sch. wendet ein, dass die damalige Pfändung dennoch unwirksam gewesen sei und auf Kosten der Gl. aufzuheben.
    Inzwischen habe der Sch. die Forderung im übrigen beglichen, so dass auch keine neue Pfändung zustande käme.

    Was nun?:gruebel:
    Einerseits ist die damalige Pfändung nicht korrekt gelaufen, durch die Rechtskraft könnte man den Fehler aber als geheilt ansehen, da jetzt keine SL mehr erforderlich wäre.
    Aber habe ich den Einwand der Erfüllung zu prüfen?
    Wenn das so wäre, hätte der Sch. ja recht, dass die Pfändung dann nicht mehr zustande käme.
    Am einfachsten wäre natürlich, der Gl. zeigt dem DS an, dass die Ford. inzwischen beglichen ist. Ich denke aber, die Fronten sind verhärtet und es geht einmal ums Prinzip und zweitens um die Kosten des Pfüb.
    :confused::confused:
    Durch die Suche habe ich keinen passenden Thread finden können...

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

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