Erstattungsfähigkeit im Beschwerdeverfahren über Ordnungsgeld

  • In einem Zivilverfahren (Berufung) wurden einem Zeugen Ordnungsgelder wg. wiederholtem Nichterscheinen auferlegt (§ 380 ZPO). Der Bekl.V. vertritt draufhin auch den Zeugen und legt für diesen Beschwerde gegen die Beschlüsse ein. Die Sache geht ans OLG und die Kosten werden nach Rücknahme der Beschwerde dem Beschwerdeführer auferlegt.

    In diesem Beschwerdeverfahren fällt unstreitig eine 0,5 Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG.

    Ich sehe jedoch ein Problem in der Erstattungsfähigkeit, da die Klägervertreterin nun diese Gebühr gegen den Zeugen/Beschwerdeführer festgesetzt haben möchte. M.E. besteht kein wirksames Prozessrechtsverhältnis (ähnlich wie im PKH-Beschwerdeverfahren?)zwischen dem Zeugen und dem Kläger. Der Kläger ist am Beschwerdeverfahren nicht beteilgt, selbst wenn ihm durch das Landgericht die Beschwerdeschrift übersandt wurde. Sehe ich das richtig oder begründet evtl. das Interesse an der Zeugenvernehmung ein gewisses Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten?

  • Die KGE wirkt doch wohl zwischen den im Rubrum aufgeführten Parteien als Verfahrensbeteiligte. Ist daher die Klägerin als Beschwerdegegnerin aufgeführt, wirkt die KGE zu ihren Gunsten.

    Dass diese (nicht nur rubrumsmäßige) Verfahrensbeteiligte ist, lässt sich m. E. auch daraus herleiten, dass diese auch ein eigenes Beschwerderecht hätte für den Fall, dass das Gericht es unterlässt, dem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen.

  • Wie stolli.

  • Hallo,
    ich häng mich hier mal dran.

    Hier gabs ne einstweilige Verfügung. Die Beklagten haben dagegen verstoßen. Den Klägern wurde PKH für die Zwangsvollstreckung (vom Richter??? weils zum Verfahren gehört?) bewilligt.
    Der Kl-Vertreter stellt Antrag auf Verhänung des Ordnungsgeldes. Wird gemacht, aber im Beschluss ist keine KGE - nur dass Ordnungsgeld angeordnet wird.
    Der Kl-Vertreter beantragt jetzt Festsetzung seiner PKH Vergütung. Is ok, aber jetzt kann ichs ja mangels KGE nicht gegen die Beklagten zum Soll stellen. Seh ich das richtig?? Kann ja nicht gewollt sein.

    Vielen Dank schonmal

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