fiktive Übernachtungskosten

  • Hallo, ich habe die Suche bereits angewendet, finde aber nichts passendes.

    Ich befinde mich im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Nun beantragt der RA des Kl. die fiktiven Reisekosten gegen den Bekl. festzusetzen. Ist ja auch möglich nach § 12 a ArbGG. Doch was ist mit fiktiven Übernachtungskosten? Ich habe verschiedene Meinungen gefunden bspw. sagt der Hartmann (sonst eigentlich recht RA-freundlich), dass es keine fiktiven Übernachtungskosten gibt.

    Wie macht ihr das?

    Danke für die Hilfe.

  • Wie wollte man die denn begründen?

    Damit, daß es keinen fiktiven Zug gibt, der fiktiv die Anreise zum Termin zu einer fiktiv angemessenen Uhrzeit ermöglicht, und der Richter - fiktiv - auch nicht bereit war, auf einen fiktiven Antrag hin den Termin auf eine fiktive spätere Uhrzeit zu verlegen?

  • Das machte Sinn, wenn die tatsächlichen Reisekosten höher und nicht in vollem Umfang erstattungsfähig wären (z.B. Flug von Köln nach Bonn oder die nicht voll erstattungsfähigen Reisekosten eines Anwalts von wer weiß wo her gegenüber den erstattungsfähigen fiktiven Fahrt- und Übernachtungskosten eines anderen Anwaltes).
    Ist dies denn hier der Fall?

  • M. E. können Reisekosten des RA wg. § 12 a ArbGG überhaupt nicht festgesetzt werden.

    Dies ist nur für durch die RA-Beauftragung ersparte Reisekosten der Partei möglich, siehe Gerold/Schmidt, 18. Auflage, Anhang I Rn. 27:

    "Sind durch die Einschaltung eines Anwalts Parteiaufwendungen erspart worden, so können diese bis zur Höhe der durch den RA entstandenen Kosten verlangt werden, z. B. Reisekosten der Partei (m. w. N.)..."

  • Das machte Sinn, wenn die tatsächlichen Reisekosten höher und nicht in vollem Umfang erstattungsfähig wären (z.B. Flug von Köln nach Bonn oder die nicht voll erstattungsfähigen Reisekosten eines Anwalts von wer weiß wo her gegenüber den erstattungsfähigen fiktiven Fahrt- und Übernachtungskosten eines anderen Anwaltes).



    Das sehe ich genauso. Reale überhöhte Reisekosten werden auf die fiktiven niedrigeren Kosten, die erstattungsfähig sind, zusammengestrichen. Aber mit rein fiktiven Kosten zu arbeiten ist nicht drin.

    Wegen der Besonderheiten beim ArbG halte ich mich eh zurück... :oops: :D

  • Das machte Sinn, wenn die tatsächlichen Reisekosten höher und nicht in vollem Umfang erstattungsfähig wären (z.B. Flug von Köln nach Bonn oder die nicht voll erstattungsfähigen Reisekosten eines Anwalts von wer weiß wo her gegenüber den erstattungsfähigen fiktiven Fahrt- und Übernachtungskosten eines anderen Anwaltes).



    Das sehe ich genauso. Reale überhöhte Reisekosten werden auf die fiktiven niedrigeren Kosten, die erstattungsfähig sind, zusammengestrichen. Aber mit rein fiktiven Kosten zu arbeiten ist nicht drin.

    Wegen der Besonderheiten beim ArbG halte ich mich eh zurück... :oops: :D



    Wegen der Besonderheiten beim ArbG halte ich mich nunmehr ebenfalls zurück... :oops: :D.
    Meine Überlegungen waren allgemeiner Art.

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