Rückzahlung aus Vergleich

  • Bei mir wurde hinterlegt zur Einstellung der Zv gem. §§ 719, 707 ZPO.
    Nunmehr legt der Hinterleger einen Vergleich vor. Hierin hat man sich leider nicht über die HL-Summe geeinigt. Der Vergleich enthält lediglich folgende Einigung: Zur Abgeltung der Klageforderung zahlt der Beklagten an den Kläger x Euro (Beklagter ist der Hinterleger).

    Nunmehr erscheint der Hinterleger und verlangt die Auszahlung an ihn.
    Findet § 717 I ZPO auch auf Vergleiche Anwendung, so dass die Auszahlung erfolgen kann?

    Vielen Dank



  • Auch hier wieder die Frage: Wurde auf die Rücknahme verzichtet?

  • Der Vergleich ist nicht geeignet, die Empfangsberechtigung nachzuweisen. Für der artige Fälle kann man sich schon einen Vordruck basteln Inhalt :
    .....Der vorgelegte Vergleich ist nicht geeignet, die Empfangsberechtigung nachzuweisen. Es wurden lediglich die streitgegenständlichen Forderungen geregelt, zur Hinterlegung jedoch keine Erklärung abgegeben. Zur antragsgemäßen Entscheidung ist daher eine Freigabeerklärung des anderen Empfangsberechtigten erforderlich..

    (Der weitere ungeeignete Vergleich: ...verpflichtet sich freizugeben...)

  • Ja, es wurde verzichtet...



    Es gibt nun mal nur die drei Möglichkeiten

    • übereinstimmende Willenserklärung
    • gerichtliche Entscheidung
    • Rücknahme

    Du hast nicht geschrieben, obs ein "privater" Vergleich oder ein gerichtlicher Vergleich ist. Für die Sache selbst ist es egal, weil die hinterlegte Summe nicht von diesem Vergleich umfasst ist. Weder als "An-/Aufrechnung" noch als Zustimmung zur Freigabe.

    Bliebe nur noch die Möglichkeit der Rücknahme. Da aber darauf verzichtet wurde, wirds auch nichts.

  • Vielen Dank für die Antworten.

    Es war übrigens ein gerichtlicher Vergleich.

    Der Hinterleger war eben bei mir.

    Nachdem ich versucht habe, ihm die Sache zu erklären, hat er beantragt, den einen Teil ihm, den anderen Teil an den Gläubiger zu überweisen und er hofft jetzt auf die Zustimmung des Gläubigers ;)

  • Ich möchte das Thema nochmal aufgreifen. Hinterlegt war zur Abwendung der Vollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Vollstreckungsbescheid. Auf das Recht zur Rücknahme wurde nicht verzichtet. Nun legt Hinterleger einen Vergleich vor, in welchem sich der Beklagte (= Hinterleger) zu Zahlungen an den Kläger verpflichtet. Im Anschluss an den Vergleich ist noch ein Hinweis des Gerichts protokolliert, wonach der Vollstreckungsbescheid keine Wirkung mehr entfaltet und aus ihm nicht mehr vollstreckt werden kann.
    Kann ich nun auf Antrag des Hinterlegers auszahlen ?

  • Wenn man den Grundsatz heranzieht, dass an den Schuldner bei vorläufig vollstreckbarem Urteil herausgegeben werden kann, wenn durch ein abänderndes Urteil die vorläufige Vollstreckbarkeit entfällt, so könnte man herausgeben.
    Da es sich im vorliegenden Fall um einen Vergleich handelt und das Entfallen der Wirkung des Vollsteckungsbescheids in einem Hinweis der Gerichts und nicht im Vergleich protokolliert ist, hielte ich die Vorlage eines Beschlusses nach § 109 ZPO, bzw. eine Freigabeerklärung des Gläubigers für angemessen.

  • Die Freigabeerklärung des Gläubigers bekomme ich nicht, weil der sagt, er gibt die Erklärung erst dann ab, wenn die Gegenseite ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich erfüllt hat.
    Also bleibt wohl nur § 109 ZPO. Danke, Risu.
    Bin in Hinterlegungssachen nach wie vor sehr unsicher. Gut, dass es Leute gibt, die sich auskennen.

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