Ergänzungspfleger oder familiengerichtliche Genehmigung

  • Es gibt zwei Möglichkeiten. Möglichkeit 1: Die Ergänzungspflegschaften erstrecken sich auf die Gesamtabwicklung (incl. Grundschuldbestellung). Das ist nach #12 die Ansicht des Familiengerichts (auch meine in #3 Abs.2), wobei hierfür aber die Ansicht des Vormundschaftsgerichts und nicht diejenige des Familiengerichts maßgeblich wäre. Möglichkeit 2: Die Ergänzungspflegschaften erstrecken sich nur auf den EA-Vertrag (ohne Grundschuld).

    Ich möchte nachfolgend nur Möglichkeit 1 diskutieren, weil auch das Vormundschaftsgericht der Ansicht ist, dass die Pflegschaften die Gesamtabwicklung der Angelegenheit umfassen. Denn der Pfleger für C war „nur“ für den EA-Vertrag bestellt und gleichwohl hat das Gericht dessen Genehmigung sowohl für den EA-Vertrag als auch für die Grundschuldbestellung genehmigt. Letzteres wäre gar nicht möglich, wenn sich die Pflegschaft nicht auf die Gesamtabwicklung der Angelegenheit bezieht.

    a) Beteiligung von A und B

    A und B waren beim Vertragsschluss bereits durch ihre jeweiligen Pfleger vertreten. Sie hatten für A und B auch wirksam Belastungsvollmacht an D erteilt. Dieses Pflegerhandeln wurde (nur!) im Hinblick auf den EA-Vertrag vormundschaftsgerichtlich genehmigt, nicht jedoch auch für die Grundschuldbestellung.

    Der EA-Vertrag wurde von den Pflegern geschlossen und insoweit vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Damit ist der EA-Vertrag bezüglich A und B wirksam. Nicht wirksam für A und B ist dagegen die Grundschuldbestellung. Sie beruhte aufgrund der Vollmacht auf einem Pflegerhandeln und muss gesondert vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden. Daran fehlt es.

    D hat bei der Grundschuldbestellung nicht als gesetzlicher Vertreter, sondern nur als Bevollmächtigter (u.a.) für A und B gehandelt. Er konnte auch gar nicht als gesetzlicher Vertreter handeln, weil ihm die Befugnis hierzu schon kraft Gesetzes (§§ 1629 Abs.2 S.1, 1795 Abs.2, 181 BGB) oder jedenfalls aufgrund der bereits erfolgten Ergänzungspflegerbestellung (§ 1630 Abs.1 BGB) entzogen war. Gleiches gilt für die Mutter D1, auch sie konnte nicht als gesetzliche Vertreterin handeln. Damit fehlt jede Grundlage für eine famliengerichtliche Genehmigung des Elternhandelns von D und D1, zum einen, weil D gar nicht als gesetzlicher Vertreter gehandelt hat, und zum anderen, weil D und D1 insoweit überhaupt nicht (mehr) gesetzliche Vertreter von A und B waren. Die insoweit dennoch erteilte familiengerichtliche Genehmigung ging deshalb von vorneherein ins Leere. Sie ist rechtlich gesehen ein Nullum.

    Fazit für A und B: Es fehlt noch an der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Grundschuldbestellung aufgrund des Pflegerhandelns (Vollmachtserteilung).

    b) Beteiligung von E

    Für E ist die ganze Sache unproblematisch. Er ist volljährig, die genannten Probleme stellen sich nicht, D hat bei der Grundschuldbestellung in Vollmacht für E gehandelt.

    c) Beteiligung von C

    Der EA-Vertrag wurde für C seitens E und E1 als gesetzliche Vertreter geschlossen. In dieser Eigenschaft haben sie auch die Finanzierungsvollmacht an D erteilt. Da E und C nur auf der Veräußererseite stehen (Erwerber sind A, B und D), lag insoweit kein gesetzlicher Vertretungsausschluss vor. Damit war das Handeln von E und E1 familiengerichtlich zu genehmigen. Hieran fehlt es.

    Die nachträgliche Ergänzungspflegerbestellung für C ging ins Leere. Der Pfleger wurde hierdurch nur ex nunc zum gesetzlichen Vertreter des C. Die Wirksamkeit des bereits erfolgten elterlichen Handelns als nicht von der Vertretung ausgeschlossene gesetzliche Vertreter beim Abschluss des EA-Vertrags (vom Erfordernis der famG abgesehen) konnte durch die Pflegerbestellung somit überhaupt nicht mehr berührt werden. Die Genehmigung des EA-Vertrags und der Grundschuldbestellung durch den Pfleger (§ 177 Abs.1 BGB) und die hierzu erteilte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gingen somit ins Leere. E und E1 waren im Zeitpunkt ihres Handelns für C gesetzlich vertretungsberechtigt. Es gab also überhaupt nichts zu genehmigen. Die Pflegerbestellung für C war überflüssig. Das mit der Pflegschaft verfolgte Ziel konnte von vorneherein nicht erreicht werden.

    Fazit für C: Es fehlt an der familiengerichtlichen Genehmigung des Elternhandelns von E und E1, und zwar sowohl für den EA-Vertrag als auch für die Grundschuldbestellung.

    d) Ergebnis

    Die familiengerichtliche Genehmigung für A und B geht ins Leere. Gleiches gilt in Bezug auf das Pflegerhandeln für C und die hierzu erteilte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung.

    Es fehlen somit noch die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Grundschuldbestellung aufgrund Vollmacht des Pflegers für A und B (oben lit.a) und die famliengerichtliche Genehmigung des Elternhandelns von E und E1 für C in Bezug auf EA-Vertrag und Grundschuldbestellung (oben lit.c).

    Sowohl Familiengericht als auch Vormundschaftsgericht haben die Rechtslage demnach grundlegend verkannt.

  • Schönen guten Morgen !

    Hoffe, ich komme mit meinem letzten Nachtrag:

    Das FamG hat bezüglich C noch folgenden nachdenkenswerten Einwand gebracht: C war mit E in einer Erbengemeinschaft. Jede Handlung, wenn nicht nach § 1795, so nach § 1796 kann dann schon eine Interessenkollision darstellen, vgl. Palandt, 62. A., Rdzf. 7 (Eltern und Kinder) zu § 2042 BGB. Dem zu folge denke ich, kann man gar nichts gegen den Entzug der elterlichen Sorge machen.

    Dass die Ehefrau des E = Mutter von C nicht in der Erbengemeinschaft drin ist, spielt dann m.E. auch keine Rolle mehr, vgl. a.a.O., Rdzf. 20 zu § 1629 BGB.

    Ich denke, damit wäre möglicherweise die Ergänzungspflegschaft auch wg. C o.k. Zumindestens fällt mir kein Gegenargument mehr ein.

    Einmal editiert, zuletzt von Opc (27. August 2009 um 09:11)

  • Ich halte den Einwand des FamG für unbegründet. Ein gesetzlicher Vertretungsausschluss für E und E1 bezüglich C lag nicht vor, weil an A, B und D aufgelassen wurde und E sowie C (vertreten durch E und E1) nur parallele Erklärungen im Verhältnis zu den Erwerbern, aber keine wechselseitigen Erklärungen untereinander abgegeben haben. Ob nach Sachlage eine Interessenkollision vorlag, die ein Einschreiten nach § 1796 BGB erfordert, kann dahinstehen. Die Bestellung des Ergänzungspflegers für C erfolgte erst nach dem Vertragshandeln der nicht kraft Gesetzes von der Vertretung ausgeschlossenen Eltern E und E1. Es bleibt damit beim familiengerichtlichen Genehmigungserfordernis des Elternhandelns von E und E1. Die Ergänzungspflegschaft kann nicht rückwirkend in ein bereits erfolgtes Elternhandeln eingreifen, für das kein gesetzlicher Vertretungsausschluss vorlag.

    Was die dingliche Seite angeht, so haben die Mitglieder beider Erbengemeinschaften an A, B und D aufgelassen. E oder C standen demnach nicht auf beiden Seiten der Auflassung. Damit konnte E vertreten (und natürlich auch E1, die ohnehin nicht Miteigentümerin ist). Es bleibt somit beim familiengerichtlichen Genehmigungserfordernis nach § 1821 Abs.1 Nr.1 BGB (§ 1822 Nr.2 BGB ist nach § 1643 Abs.1 BGB nicht anwendbar).

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