PKH und PKV (Prozesskostenvorschuss)

  • Es handelt sich um ein Scheidungsverfahren und parallel dazu ein EA-Verfahren bzgl. Prozesskostenvorschuss (PKV).

    Im EA-Verfahren wurde ein Vergleich geschlossen:
    "Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin für das Scheidungsverfahren einen PKV in Höhe von 359,00 € zu zahlen."


    Diese 359,- € reichen natürlich nicht aus zur Deckung der Kosten der Antragsgegnerin im Scheidungsverfahren. Deshalb wurde darüber hinaus noch für die Scheidung PKH wie folgt bewilligt:


    "… wird der Antragsgegnerin PKH für die I. Instanz bewilligt und zwar soweit ihre Prozesskosten nicht durch den PKV des Antragstellers in Höhe von 359,00 € gedeckt sind.
    Monatliche Raten in Höhe von 75,- € sind zu zahlen."


    Zwischenzeitlich ist die Scheidung erfolgt. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.
    Der Antragsteller hat auch die 359,- € gemäß dem Vergleich im EA-Verfahren an die Antragsgegnerin als PKV gezahlt.


    Der Antragsgegnervertreter beansprucht jetzt seine Vergütung gem. § 49 RVG aus der Staatskasse.


    Ich bin mir noch nicht so ganz klar, wie das jetzt abzulaufen hat, aber ich denke, der empfangene PKV i.H.v. 359,- € hätte von der Antragsgegnerin an die Staatskasse weitergeleitet werden müssen.
    Hier wäre der Betrag zuerst mit den auf die Antragsgegnerin entfallenden Gerichtskosten zu verrechnen (Kosten waren ja gegeneinander aufgehoben).
    Im Anschluss wäre der verbleibende Rest des PKV als einmalige Zahlung im Rahmen der PKH zu verbuchen.

    Der Antragsgegnervertreter weigert sich aber, den empfangenen PKV an die Staatskasse weiterzuleiten und besteht auf Bescheidung seines Antrages nach § 49 RVG.


    Was meint ihr zu dem Sachverhalt ???

  • Der Anwalt hat doch auf jeden Fall einen Anspruch auf Zahlung der PKH Vergütung, unabhängig davon, ob Raten oder Einmalbeträge gezahlt wurden oder nicht.
    Auszahlen muss man doch sofort bei Fälligkeit. Gegenbenenfalls muss man die PKH halt wegen Nichtzahlung aufheben.
    Ich würde den Beschluss als solches jetzt auch mal so verstehen, dass der PKV als Einmalbetrag eingezogen werden soll, aber das heißt nichts, da ich mit FamR so gar nichts zu tun habe und daher auch noch nie (außer in Bad M) solche Beschlüsse gesehen habe, so dass ich mit Sicherheit sagen kann, was sie aussagen.

    Kann man die Akte nicht dem Vorsitzenden vorlegen mit der Bitte um Klarstellung, ob der PKV als Einmalbetrag eingezogen werden soll?

  • Die Antragsgegnerin hat die 359,- € für Ihre Prozesskosten = Anwaltskosten wegen regelmäßiger Vorschussrechnung im laufenden Verfahren (hier: beschränkt auf 359,- €) aufzuwenden.

    Folglich erhält der RA den Betrag und rechnet unter Angabe eines Vorschusses seiner Mandantin in Höhe von 359,- € die PKH-Gebühren ab.

    Ergo: Die 359,- € sind zuerst auf die Deckungslücke anzurechnen, der RA ist im Recht.

  • Die Antragsgegnerin hat die 359,- € für Ihre Prozesskosten = Anwaltskosten wegen regelmäßiger Vorschussrechnung im laufenden Verfahren (hier: beschränkt auf 359,- €) aufzuwenden.

    Folglich erhält der RA den Betrag und rechnet unter Angabe eines Vorschusses seiner Mandantin in Höhe von 359,- € die PKH-Gebühren ab.

    Ergo: Die 359,- € sind zuerst auf die Deckungslücke anzurechnen, der RA ist im Recht.



    :zustimm:

  • Ich stimme den drei Vorpostern zu. Auch hier kommt m. E. wieder der Grundsatz zum tragen, dass was immer auch im Rahmen der PKH entschieden wird oder was die Vereinnahmung/Verrechnung von Zahlungen angeht, niemals zu Lasten des RA gehen darf (vgl. u. a. §§ 58 Abs. 2, 59 Abs. 1 S. 3 RVG usw.).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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