Es handelt sich um ein Scheidungsverfahren und parallel dazu ein EA-Verfahren bzgl. Prozesskostenvorschuss (PKV).
Im EA-Verfahren wurde ein Vergleich geschlossen:
"Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin für das Scheidungsverfahren einen PKV in Höhe von 359,00 € zu zahlen."
Diese 359,- € reichen natürlich nicht aus zur Deckung der Kosten der Antragsgegnerin im Scheidungsverfahren. Deshalb wurde darüber hinaus noch für die Scheidung PKH wie folgt bewilligt:
"… wird der Antragsgegnerin PKH für die I. Instanz bewilligt und zwar soweit ihre Prozesskosten nicht durch den PKV des Antragstellers in Höhe von 359,00 € gedeckt sind.
Monatliche Raten in Höhe von 75,- € sind zu zahlen."
Zwischenzeitlich ist die Scheidung erfolgt. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.
Der Antragsteller hat auch die 359,- € gemäß dem Vergleich im EA-Verfahren an die Antragsgegnerin als PKV gezahlt.
Der Antragsgegnervertreter beansprucht jetzt seine Vergütung gem. § 49 RVG aus der Staatskasse.
Ich bin mir noch nicht so ganz klar, wie das jetzt abzulaufen hat, aber ich denke, der empfangene PKV i.H.v. 359,- € hätte von der Antragsgegnerin an die Staatskasse weitergeleitet werden müssen.
Hier wäre der Betrag zuerst mit den auf die Antragsgegnerin entfallenden Gerichtskosten zu verrechnen (Kosten waren ja gegeneinander aufgehoben).
Im Anschluss wäre der verbleibende Rest des PKV als einmalige Zahlung im Rahmen der PKH zu verbuchen.
Der Antragsgegnervertreter weigert sich aber, den empfangenen PKV an die Staatskasse weiterzuleiten und besteht auf Bescheidung seines Antrages nach § 49 RVG.
Was meint ihr zu dem Sachverhalt ???