Unterbevollmächtigter

  • Hallo zusammen,

    das WE ist rum und ich bekomme schon wieder Muskelkater vom Denken...:gruebel:
    Termin fand statt mit UB nun kommen Kostenanträge des HB mit Kosten des UB - soweit so gut -nun habe aber ich das Problem mit der Formulierung "die Kosten des UB sind nur bis zur Höhe der ersparten Reisekosten des HB + 10% erstattungsfähig".
    Bedeutet das nun für mich, dass ich die vorliegende Rechnung HB+UB mit der Aufstellung vergleiche, was der HB geltend machen hätte müssen, wenn er selbst zum Termin angereist wäre und es kein UB gegeben hätte und das dann + 10% Überschreitungstoleranz:confused:??? Steh mir gerade selbst etwas im Weg...
    Danke im Voraus

  • Nach der Entscheidung des BGH vom 16.12.2002 (VIII ZB 30/02) sind die Kosten eines HBV am Wohnort der Partei erstattungsfähig. Die Kosten des UBV sind daneben erstattungsfähig, soweit sie die ersparten Reisekosten des HBV zum Termin nicht wesentlich übersteigen. Die Wesentlichkeitsgrenze liegt dabei bei 10 % der Reisekosten.
    Also die fiktiven Reisekosten und Abwesenheits- und Tagegeld nur eines HBV zzgl. anteilige Umsatzsteuer und 10 % Zuschlag errechnen und das ergibt dann die maximalen erstattungsfähigen Kosten für HBV und UBV.
    Ich hoffe, das hilft erst einmal weiter.

  • Hm, dann ist das ja in der Summe weniger, als wenn der HB selbst zum Termin angereist wäre, oder? Denn der HB bekommt ja dann nur die 1,3 Verfahrensgebühr plus die Auslagenpauschale zuzüglich der Reisekosten und dem Abwesenheitsgeld + die 10%...und wo bleibt dann die Terminsgebühr?

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