Zahlbarmachung der Vergütung

  • Kann mir jemand eine Verfügung bzw. Beschluss über die Zahlbarmachung der Vergütung aus der Staatskasse bei Mittellosigkeit des Betreuten ins Forum stellen ?
    Mich würde interessieren, ob sich dabei an der bisherigen Handhabung etwas geändert hat.
    Vielen Dank !

  • wir benutzen einen Stempel, damit stellen wir dem Grunde und der Höhe nach den Vergütungsanspruch als richtig beantragt fest und weisen den Anweisungsbeamten an, den Betrag auszuzahlen. Die Formulierung ist ganz dir überlassen.
    Geändert hat sich im Vergleich zum FGG nichts.

  • Solch einen Stempel benutzen wir wohl auch.:)
    Alerdings mit dem Zusatz "Zählblatt", da die Auszahlung bei uns aus statist. Gründen noch in eine Excel-Tabelle übertragen werden muss.
    Macht aber der UdG.;)

    Wir warten alle auf die "elektronische Zählung" der Auszahlungen durch forumSTAR.:habenw

  • So ein Zählblatt (Heim - nicht Heim; erstes Jahr - Folgejahre; Auslagen § 1835 BGB - Pauschale § 1835a BGB; Verfahrenspflegervergütung) haben wir auch, wird von Rpfl. von Hand geführt.
    Für dieses Zählblatt gilt der Spruch von Churchill "Ich traue keiner Statistik, es sei denn, ich selbst hätte sie gefälscht".
    Was dieses Ding soll, ist nicht zu verstehen. Einige Betreuer rechnen ihre Vergütung jährlich ab (z. T. fürs erste, zum Teil fürs 2. Jahr), einige alle drei, sechs oder neun Monate. Wie soll ich das im reell im Zählblatt erfassen? Einige Betreuer vergeigen immer noch die Fristen. Das dem Betreuer beizubringen und die Festsetzung der Vergütung gegen den Betreuten ist mehr Arbeit als das Anweisen per Stempel. Diese aufwändige Arbeit wird fallzahlenmäßig nicht erfasst.
    Aber die Frau Ministerin will es so; bei uns - NRW - hat sie allerdings großzügig darauf verzichtet, den Betrag der angewiesenen Vergütung zu erfassen, die Summe der angewiesenen Beträge kann sie über den Zentralcomputer ersehen.

  • So ein Zählblatt (Heim - nicht Heim; erstes Jahr - Folgejahre; Auslagen § 1835 BGB - Pauschale § 1835a BGB; Verfahrenspflegervergütung) haben wir auch, wird von Rpfl. von Hand geführt.
    Für dieses Zählblatt gilt der Spruch von Churchill "Ich traue keiner Statistik, es sei denn, ich selbst hätte sie gefälscht".
    Was dieses Ding soll, ist nicht zu verstehen. Einige Betreuer rechnen ihre Vergütung jährlich ab (z. T. fürs erste, zum Teil fürs 2. Jahr), einige alle drei, sechs oder neun Monate. Wie soll ich das im reell im Zählblatt erfassen? Einige Betreuer vergeigen immer noch die Fristen. Das dem Betreuer beizubringen und die Festsetzung der Vergütung gegen den Betreuten ist mehr Arbeit als das Anweisen per Stempel. Diese aufwändige Arbeit wird fallzahlenmäßig nicht erfasst.
    Aber die Frau Ministerin will es so; bei uns - NRW - hat sie allerdings großzügig darauf verzichtet, den Betrag der angewiesenen Vergütung zu erfassen, die Summe der angewiesenen Beträge kann sie über den Zentralcomputer ersehen.



    Ich habe mich damals vehement geweigert, so ein dusseliges Zählblatt nur für die Statistik des JM zu führen (...wenn es zumindest mal um unsere Belastung gehhen würde).
    Daraufhin ist unser GL zur Geschäftstelle gegangen, die auch die Vergütung per SAP auszahlt und hats der aufgedrückt.

    PS:
    Wenn ein Betreuer fürs halbe Jahr abrechnet, musst Du zwei Striche machen, für 1 Jahr 4 Striche usw. - für jedes Quartal ein Strich.

    Wenn nach der Wahl wieder "die Grünen" regieren dürfen, muss ich wahrscheinlich als nächstes noch die Vögel zählen, die an meinem Fenster vorbeifliegen.
    Nein, ich bin Rechtspfleger und nicht Erbsenzähler für irgend so einen Statistikdödel beim JM.
    Sollen die doch zusehen wie sie die Zahlen über die EDV erfassen können.

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