Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Eintragung der Zwangssicherungshypothek

  • Aufgrund eines gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteils wurden im Grundbuch 3 Zwangssicherungshypotheken zzgl. Zinsen eingetragen (Verteilung der Forderung auf 3 Grundstücke). Nunmehr hat der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gem. § 720a III ZPO Sicherheit hinterlegt und beantragt unter Vorlage des Hinterlegungsscheins die Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 775 Nr. 3 ZPO. Der hinterlegte Betrag entspricht genau der Summe der eingetragenen Kapitalbeträge der Sicherungshypotheken.
    Nun meine (vielen) Fragen::gruebel:
    1. Kann ich überhaupt noch einstellen, die Sicherungshypotheken sind doch bereits eingetragen?
    2. Muss ich einen förmlichen Einstellungsbeschluss und einen förmlichen Aufhebungsbeschluss gem. § 776 ZPO erlassen. Muss dazu der Gläubiger angehört werden?
    3. Wenn Nr. 1 und 2 bejaht werden, muss ich dann aufgrund § 868 ZPO von Amts wegen berichtigen und die Sicherungshypotheken in Eigentümergrundschulden umschreiben? Geht das überhaupt? Hinterlegt wurde ja nur der Kapitalbetrag (nicht die Zinsen).
    4. Oder ist vielleicht der ganze Antrag einfach dahingehend auszulegen, dass gem. § 868 ZPO die Berichtigung durch Umschreibung in Eigentümergrundschulden beantragt wird?
    Für Eure Hifle wäre ich sehr sehr dankbar! Ich weiß einfach nicht so richtig, wie ich vorgehen soll.

    Einmal editiert, zuletzt von Kiesel (29. September 2009 um 15:38)

  • Du bist mit den von Dir genannten Paragraphen bereits auf der richtigen "Fährte".

    Zu 1. und 2.: Du musst hier nichts veranlassen, für die Entscheidungen nach §§ 775, 776 ZPO ist das Vollstreckungsgericht zuständig, nicht das Grundbuchamt.

    zu 3.: Erfolgt HInterlegung oder Sicherheitsleistung nachträglich (§ 711 ZPO),... so bleibt das Grundpfandrecht bestehen und geht auf denjenigen über, der zur Zeit der Aufhebung Eigentümer des Grundstücks war. (vgl. Zöller, ZPO, 25.A. Rdzf. 2 zu § 868).

    Dies funktioniert natürlich nur, wenn die Sicherheit in der Höhe geleistet wurde, wie im Vollstreckungstitel gefordert, dort dürften Zinsen sicher mitberücksichtigt sein. Auf Grund der also nicht ausreichenden Sicherheitsleistung kann keine Einstellung erfolgen.

    zu 4.: Ich würde den Antrag nicht so weit auslegen, da er ja möglichweise die Löschung begehrt und den entsprechenden Antrag nachreicht, und zwar in der Form des § 29 GBO, in der die Zustimmung nach § 27 GBO enthalten sein muss.

  • Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag an mich weitergeleitet mit der Begründung, in diesem Fall wäre das Grundbuchamt in seiner Funktion als Vollstreckungsgericht zuständig (wie bei der Eintragung der Zwangshypotheken).

    Könnte die Einstellung nicht teilweise (nur hinsichtlich des hinterlegten Betrages) erfolgen?

  • Das Grundbuchamt ist nie Vollstreckungsgericht, es sei denn, laut Geschäftsverteilung besteht zufälligerweise Personenidentität zwischen dem/der Rechtspfleger/in von Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt (§ 764 ZPO).

    Das Grundbuchamt ist vielmehr Vollstreckungsorgan, führt also die Vollstreckung aus. Für Einstellungsbeschlüsse bist Du also gar nicht zuständig.

    Da hier aber hinterlegt wurde, treten möglicherweise die Wirkungen des § 868 ZPO ein - wie oben ausgeführt.

    Ich würde mir zunächst keine Gedanken machen über den möglicherweise teilweisen Übergang auf den Grundstückseigentümer mangels eines entsprechenden Antrags. Da der Schuldner ja offenbar nur bezüglich eines Teils des Rechtes hinterlegt hat, ist nicht klar, ob die Hinterlegung nur die Zinsen oder z.B. nur einen Teil der Zinsen und einen Teil des Kapitals betrifft. Somit kann m.E. auch nicht teilweise Umschreibung auf den Schuldner, wenn er denn auch Grundstückseigentümer noch ist, erfolgen.

  • Wie Carsten369. Den Antrag würde ich dem Vollstreckungsgericht zuständigkeitshalber zurückreichen und lapidar mitteilen, dass das Grundbuchamt keine Vollstreckungsgericht ist.

  • Die Sache war ursprünglich beim Vollstreckungsgericht anhängig. Das Vollstreckungsgericht hat die Sache (warum auch immer) ans OLG weitergeleitet. Der OLG Richter hat einfach einen Aktenvermerk gemacht, dass nicht ersichtlich sei, warum das OLG zuständig sei und die Sache ans Amtsgericht zurückgeschickt, allerdings zum Grundbuchamt. Daraufhin habe ich wiederum die Sache zuständigkeitshalber ans Vollstreckungsericht weitergeleitet. (Dachte die Sache wäre versehentlich bei uns gelandet). Die Rechtspflegerin beim VG hat dann mit dem Anwalt des Schuldners telefoniert. Der meinte, er hätte mit dem OLG Richter telefoniert und der hätte die Angelegenheit bewusst zuständigkeitshalber ans Grundbuchamt geschickt. Daraufhin hat die Rechtspflegerin der Vollstreckungsabteilung den Vorgang dort austragen lassen und die Unterlagen wiederum ans Grundbuchamt geschickt. Und nun sitze ich mit der Sache an und weiß nicht, was ich machen soll.

  • Nur mal ein paar unverbindliche Gedanken.

    Zuständig für die Einstellung nach § 775 Nr. 3 ZPO ist das "Vollstreckungsorgan" (Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Auflage, § 775 Rn. 12). Bei der Zwangshypothek wäre das der Grundbuchrechtpfleger. Die Zwangsvollstreckung ist mit Eintragung der Hypothek auch noch nicht beendet (Musielak a.a.O. § 867 Rn. 12 i.V.m. rn. 7). Die Folge wäre die Löschung der Hypothek (§§ 776 i.V.m. 775 Nr. 3 ZPO), wenn es nicht die Sonderregelung des § 868 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO gäbe (vgl. BGH NJW 1977, 48). Ob § 868 nur gegenüber § 776 ZPO oder auch gegenüber § 775 Nr. 3 die spezieller Vorschrift ist, weiß ich nicht. Die Stelle bei Lackmann (Musielak a.a.O. § 775 Rn. 1), wonach bei der Zwangshypothek § 868 ZPO "zu beachten" sei, könnte so gemeint sein und würde so auch Sinn ergeben.

    Der Unrichtigkeitsnachweis, der für die Berichtigung nach § 868 ZPO erforderlich ist, würde, wie Carsten 369 bereits gesagt hat, voraussetzen, daß ausreichend Sicherheit geleistet wurde. Wenn der Gläubiger ebenfalls Sicherheit leisten kann (§ 720a Abs. 2 Halbs. 2 ZPO) müßte auch nachgewiesen werden, daß dies nicht geschehen ist, was in der Form des § 29 GBO kaum möglich sein wird (Musielak a.a.O. § 868 Rn. 6). Sonst bliebe nur die Klage nach § 894 BGB.

  • Ich hänge mich hier mal dran: Ich habe letzte Woche eine Zwangssicherungshypothek eingetragen. Heute legt mit der Schuldner einen Beschluss von Mitte Februar vor, wonach die Zwangsvollstreckung einstweilen gegen Sicherheitsleistung eingestellt wird. Sicherheitsleistung wurde angeblich geleistet. Muss bzw. kann ich als Grundbuchamt irgendwas machen?

  • Nein.

    Es gab mal Überlegungen des OLG Celle, ob auch ohne Gesetztesverletzung des Grundbuchamtes in derartigen Fällen ein Amtswiderspruch wegen der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes eintragbar sei. Ich bin dem mal gefolgt und habe es bitter bereut. Natürlich stellte sich später heraus, dass der Einstellungsbeschluss schon längst wieder aufgehoben worden war und ich durfte eine Kostengrundentscheidung treffen und über einen Kostenfestsetzungsantrag entscheiden. Vergl. zu den Einzelheiten und zur heute herrschenden Gegenmeinung (Demharter, GBO, 27. Aufl. RN 23 zu § 53 GBO m.w.N.).

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