Kündigung Bestattungsvorsorgevertrag

  • Hallo Kollegen,

    ich mache Betreuungssachen noch nicht sehr lange und habe prompt eine Frage, bei der ihr mir weiterhelfen könntet...

    Die Betreuerin beantragt bei mir die betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Kündigung eines Bestattungsvorsorgevertrags. Dieser Vertrag wurde von der Betreuten bereits 1990 abgeschlossen als noch keine Betreuung angeordnet war. Die Betreute war zunächst vermögend, bezieht nun seit Juni 2007 Sozialhilfe. Das Heim hat noch offene Forderungen, die durch den gekündigten Bestattungsvorsorgevertrag geschmälert werden sollen. Es geht um ca. 1500 EUR.

    Der Vertrag sieht eine Bestattung in einem Urnengrab vor, das nach Mitteilung der Gemeinde wahrscheinlich demnächst nicht mehr besteht. Die Gemeinde hat ebenfalls noch Forderungen gegen die Betreute, die nicht gezahlt werden können. Deshalb hat die Gemeinde bereits mit dem Entzug des Grabnutzungsrechts gedroht. Anscheinend kann die Betreute die von der Gemeinde geforderten Raten nicht aufbringen.
    Sollte das Grab nicht mehr genutzt werden können, macht meiner Meinung nach der Bestattungsvorsorgevertrag, wie er abgeschlossen wurde, keinen Sinn.

    Meiner Meinung nach benötigt die Betreuerin hier gar keine Genehmigung.
    Weder für die Kündigung noch für die Annahme des Geldes.
    Allerdings würde mich interessieren, ob die Kündigung solcher Verträge überhaupt möglich ist und ob der Betrag für die Heimkosten eingesetzt werden muss.
    Wie seht ihr das?

  • Eine Genehmigung ist wegen § 1813 BGB nicht erforderlich.

    Das Geld, das die Betroffene zurückerhält, stellt normales Vermögen dar und muss dementsprechend für die Heimkosten eingesetzt werden.

  • Neben dem Freibetrag ist von den ordentlichen Gerichten als auch den Verwaltungs- und Sozialgerichten eine angemessene Bestattungsrücklage als nicht einzusetzendes Vermögen anerkannt. Da die Betroffene so oder so irgendwann irgendwo in die Erde muss, kann der aktuelle Zustand verbleiben. Eine - genehmigungsfreie - Kündigung ist nicht unbedingt auszusprechen, auch wenn die Gemeinde tobt.

    Wird die Kündigung ausgesprochen und das Geld vereinnahmt, verliert es seine Zweckbindung. Folge: #2.

  • Ich stimme den Vorpostern zu.

    Ich sehe jedoch bereits die Sache, dass zuzätzlich zum Schonbetrag ein weiterer Betrag als "angemessene Bestattungsvorsorge" als nicht einzusetzen anzusehen ist, eher kritisch (gucks du weita).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Da die Obergerichte die entsprechende Rechtsprechung hierzu entwickelt haben, sind kritische Stellungnahmen eher philisophischer Natur. Im Kern kann ich nur noch darüber streiten, ab welchem Betrag eine Beerdigungsvorsorge nicht mehr angemessen ist.

  • Hallo zusammen; ich hänge mich nochmal kurz mit einer kleinen Nachfrage zu einem ähnlichen Problem ran:

    Die befreite Betreuerin (Tochter) möchte einen Bestattungsvorsorgevertrag für die Betroffene abschließen. Insgesamt werden Leistungen für rund 5.000,00 EUR vereinbart.

    Dürfte doch genehmigungsfrei sein, oder!?

  • Ich betrachte den Bestattungsvorsorgevertrag nicht als Geldanlage, § 1907 III BGB trifft auch nicht, falls der Betrag in einer Summe (so ist das üblich) zu zahlen ist.
    Ich sehe deshalb keine Genehmigungsvorschrift, auf die nicht befreite Betreuer achten müssten.

  • Ich betrachte den Bestattungsvorsorgevertrag nicht als Geldanlage, § 1907 III BGB trifft auch nicht, falls der Betrag in einer Summe (so ist das üblich) zu zahlen ist.
    Ich sehe deshalb keine Genehmigungsvorschrift, auf die nicht befreite Betreuer achten müssten.




    Dem stimme ich zu, m. E. gilt dies jedoch auch für nicht befreite Betreuer.

    Für die Abhebung/Überweisung vom Girokonto bedarf es ja keiner Genehmigung mehr.

  • Ich habe noch etwas gefunden:

    Die Kündigung eines vom Betreuten zu seinen Gunsten abgeschlossenen Dauergrab-pflegevertrages zum Zwecke der Ermöglichung anderweitiger Schuldentilgung (hier: Bezahlung der Kosten des Pflegeheimes) entspricht regelmäßig nicht dem Willen des zu einer eigenen Meinungsäußerung nicht mehr fähigen Betreuten.

    OLG Köln B. v. 08.05.2002 - 16 Wx 79/02 FamRZ 2003, 188 -

    Mein persönliches Fazit hieraus:
    Wenn ein Grabpflegevertrag für ein Grab eines anderen nicht gekündigt werden braucht, dann kann schlecht eine angemessene Beerdigungsvorsorge (für die eigene Beerdigung) zur Deckung von Heimkosten herangezogen werden.

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