Antragsgegner Limited

  • Hallo,

    ich würde gerne einen Mahnbescheid gegen eine Ltd. beantrage, jetzt bekam ich vom Amtsgericht A(Name entfernt by Kai) einen Wisch, dass ich den Gerichtsstand nachweisen muss und ein Handelsregisterauszug über die Niederlassung in Deutschland nicht genügt. Welcher NAchweis genügt wird allerdings auch nicht mitgeteilt!

    Welchen NAchweis muss ich denn erbringen, um den MB an die deutsche Niederlassung zustellen zu können,

  • Also, das eigentliche Problem ist hier nicht die Frage der Zustellbarkeit des MB an eine deutsche Anschrift, das ist rein formell kein Thema, das eigentliche Problem ist zunächst die Zuständigkeit des Mahngerichtes für das Verfahren.

    Hier gilt, wenn es sich beim Agg. um ein ausländisches Unternehmen, damit mit Sitz im Ausland, handelt, richtet sich die Zuständigkeit des Mahngerichtes nur nach den allgemeinen Vorschriften (also nach dem Antragstellersitz), wenn der Antragsgegner einen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

    Dieser allgemeine Gerichtsstand kann aber nur in der Satzung des Unternehmens vereinbart sein. Die bloße Eintragung einer Niederlassung in einem deutschen Register begründet keinen allgemeinen Gerichtsstand.

    Ist in der Satzung kein allgemeiner Gerichtsstand bestimmt, aber erst dann, wird die Zuständigkeit nach dem fiktiven Streitgericht bestimmt.

    Wie das genannte Amtsgericht den Nachweis vorgelegt haben möchte, weiß ich natürlich auch nicht.
    Bei uns genügt die Angabe des Antragstellers. Da es ja im Interesse des Antragstellers ist, einen Titel zu bekommen, der nicht anfechtbar ist. Sofern mir der Antragsteller die entsprechenden Angaben macht, gehe ich davon aus, dass er es auch ordnungsgemäß geprüft hat. Manchmal bekomme ich auch Auszüge aus der Satzung oder ähnliches vorgelegt, dass ist dann natürlich auch ausreichend.

  • Ich habe als Antragsgegner eine Ltd. und eine deutsche Privatperson als Gesamtschuldner.

    Wat nun?

    Bei mehreren Gerichtsstände z.Bsp. auf Seiten der Antragsteller darf der Ast. wählen.

    D.h. ich bin (auch) zuständig für das Mahnverfahren wenn Ast. Sitz im hiesigen AG Bezirk hat.

  • für diese Konstellation gilt § 35 ZPO (Wahlrecht des Antragstellers) auch.
    Die unterschiedlichen Gerichtsstände sind für die Angabe des streitigen PG sowieso unproblematisch, aber auch für die Zuständigkeit des Mahngerichts:
    Der ausländische Sitz der Antragsgegnerin Nr.1 (Limited) begründet die Zuständigkeit des Mahngerichts über § 703 d ZPO, der inländische des Ag Nr. 2 über § 689 ZPO. Das Wahlrecht des Gläubigers besteht auch bei ausschließlichen Gerichtsständen.

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