Weitere (2.) vollst. Ausfertigung

  • So da ja in Bayern der UdG für die Erteilung der weiteren vollst. Ausfertigung zuständig ist, kommen natürlich immer mal wieder Fragen auf.

    Mich beschäftigt momentan folgender Fall:

    Vollstreckungsbescheid 14.07.99 erlassen und am 23.07.99 zugestellt.

    Am 17.03.06 beantragt der Antragstellervertreter die weitere vollst. Ausfertigung.
    Kosten sind gezahlt.

    Der Gegner wurde angehört und wendet folgendes gegen die Erteilung ein.

    Im Jahr 2005 wurde das Insolvenzverfahren beantragt. Mit Beschluss vom 07.03.06 wird die Restschuldbefreiung angekündigt.

    Auf die Bitte um Stellungnahme hat der Antragsteller noch nicht reagiert.

    Momentan tendiere ich dazu, die weitere vollstr. Ausfertigung mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zu erteilen.

    Was meint Ihr dazu?

    MFG

    Blacky


    P.S. Wenn unser Telefon im Amt mal wieder funktioniert, dann werde ich mal beim Inso-Verwalter nachfragen, ob die Forderung denn zur Insotabelle angemeldet wurde.

  • Mh, genau den Fall hatte ich noch nicht aber:

    Falls bei mir Einwendungen gegen das Bestehen des titulierten Anspruches erhoben werden, interessiert mich das nicht. Das wäre u.U. ein Vollstreckungshindernis gem. § 775, 776 ZPO, das ich nicht im Klauselverfahren zu überprüfen habe. Genausowenig, ob eine Vollstreckungsabwehrklage u.U. Aussicht auf Erfolg hätte.

    Ich bin ja nohc nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern im Klauselverfahren. Der einzige, für mich maßgeblich Einwand des Schuldners ist daher: "Die Vollstreckbare Ausfertigung ist nicht abhandengekommen, sondern die habe ich."

  • Ich meine auch, man darf sich durch das spätere InsO-Verfahren nicht blenden lassen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des VB gab es keine Insolvenz, sonst wäre der VB gar nicht erst erlassen worden. Da der zu Recht ergangene VB verlustig gegangen ist, kann dieser auch ersetzt werden. Was mit ihm dann (nicht) durchgeführt werden kann oder darf, ist nicht relevant für die den Zweittitel ausstellende Stelle.

  • Ich würde einen Beschluss machen (in pp wird erteilt, unbeachtlich, RMB) erteilen und fertig. Soll Schuldner doch Erinnerung 732 (?) cpo einlegen.

  • Eben ggf. benötigt der Gläubiger seine vollstreckbare Ausfertigung um seine Forderng (unbestreitbar) zur Insolvenztabelle anmelden zu können.

    D.h. auch oder trotz der Insolvenzeröffnung gibt es ein RSB für ne weitere vollstreckbare Ausfertigung.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Eine Abschrift/Kopie der Schuldnermitteilung kann dem Gläubiger zusammen mit der 2. vollstreckb. Ausf. übersandt werden, so dass er ersehen kann, wie es um die Schuldnerseite bestellt ist. Die Erteilung selbst wird davon nicht berührt.

  • 13: Naja ich warte erstmal die Reaktion des Antragstellervertreters ab.
    Dann werde ich die 2. wohl erteilen.

    Tommy: für Anmeldungen zur Inso-Tabelle ist es zu spät. Desdawegen ;)

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