GF seit Schlaganfall nicht mehr unbeschränkt geschäftsfähig

  • Hallo ins Land,

    ich habe vor einiger Zeit mal von meinem Fall berichtet: eingetragener GF hat Schlaganfall, fällt ins Koma, befindet sich nun einem Zustand, den der behandelnde Arzt als "nicht mehr unbeschränkt geschäftsfähig bezeichnet". Seine Ehefrau ist die Betreuerin.

    Der weitere eingetragenen GF fährt die Firma an die Wand. Es liegen massenweise unbezahlte Rechnungen vor. Gläubiger wenden sich auch an die Ehefrau, die etwas hilflos ist. Sie hat bereits das Amt ihres Mannes wirksam niedergelegt; leider mit sofortiger Wirkung, weshalb eine Löschung aus dem HR nicht möglich war. Gegen den GF habe ich bereits Zwangsgeld festgesetzt, um die Anmeldung zu erwirken, leider bislang ohne Erfolg., da ene Zustellung nicht möglich ist. Privat ist er nirgends gemeldet (seine Privatanschrift ist bekannt, läuft aber alles auf seine Lebensgefährtin). Unter der Geschäftsanschrift ist eine Zustellung neuerdings auch nicht mehr möglich, da die Firma dort angeblich nicht mehr ansässig ist.

    Habe ich eine Möglichkeit, den erkranken GF von Amts wegen zu löschen?
    Gem. § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person das Amt bekleiden. Der Arzt ist bereit ein Privatgutachten zu erstellen und zu bescheinigen, dass ER nunmehr nicht mehr unbeschränkt geschäftsfähig ist. Reicht mir das als Nachweis aus?
    Welche Unterlagen bräuchte ich, wenn eine Löschung v.A.w. möglich ist?

    Bin für jeden Tipp dankbar!!

    Vielen Dank,
    Simone

  • Wenn du eine wirksame Amtsniederlegung hast oder wenn du davon überzeugt bist, dass der Geschäftsführer nicht mehr geschäftsfähig ist, kannst du ihn vAw löschen.
    Früher wars § 142 FGG...beim FamFG müsste es so § 396 rum sein :)

  • Liegt evtl. Einwilligungsvorbehalt vor?

    Dann kann man sich das Gutachten mit der Geschäftsfähigkeit ggf. sparen, denn nach § 6 II S. 2 Nr. 1 GmbHG kann nicht GF sein, wer "als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt".

    Zum Nachweis genügt der entsprechende Beschluss des VormG (jetzt Betreuungsgericht) für die Einleitung des Löschungsverfahrens nach § 395 FamFG.

    Allein wegen einer Amtsniederlegung würde ich allerdings nicht nach § 395 FamFG löschen (Eintragung ist ja nicht unzulässig, nur unrichtig geworden).

  • Wie Asuka und Kiki und die Vorschrift ist, wie RitaGress schon schreibt, § 395 FamFG.

    Anders als RitaGress sehe ich für die Anwendung des § 395 FamFG (früher § 142 FGG) keinen Unterschied darin, ob eine Eintragung 'unrichtig' oder 'unzulässig' ist.
    Stimmt die tatsächliche Rechtslage mit der eingetragenen Rechtslage nicht mehr überein, muss ich von Amts wegen löschen, wenn -wie hier- keine Anmeldung erreicht werden kann.

  • Gut, dann seht ihr das mit der Amtslöschung gem. § 395 FamFG genauso.

    Aber welche Unterlagen müssen denn nun eurer Meinung nach eingereicht werden, damit ich von Amts wegen löschen kann?

    Und die nächste Frage, die sich mir stellt: wie sieht es mit der Benachrichtigung gem. § 395 FamFG an den GF aus. Dieser hat sein Amt ja wirksam niedergelegt... Ist die Benachrichtigung dann entbehrlich?

  • Gut, dann seht ihr das mit der Amtslöschung gem. § 395 FamFG genauso.

    Aber welche Unterlagen müssen denn nun eurer Meinung nach eingereicht werden, damit ich von Amts wegen löschen kann? ...



    Die Amtsniederlegung ist der Gesellschafterversammlung gegenüber zu erklären und wird als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung mit Zugang wirksam.
    Aus dem Ausgangsposting ergibt sich nichts dazu, ob die beiden GF auch gleichzeitig die (einzigen) Gesellschafter sind ...
    Daher nur so viel:
    Ist die Amtsniederlegung unstreitig, lösche ich schon mal nur aufgrund der Erklärungen der Beteiligten, also ohne weiteren Nachweis.
    Ist die Niederlegung streitig, verlange ich einen Zugangsnachweis.


    ... Und die nächste Frage, die sich mir stellt: wie sieht es mit der Benachrichtigung gem. § 395 FamFG an den GF aus. Dieser hat sein Amt ja wirksam niedergelegt... Ist die Benachrichtigung dann entbehrlich?



    Ich würde benachrichtigen, da der GF jedenfalls ein Interesse daran hat zu erfahren, ob er aus dem Register ausgetragen wurde und wann.

  • Also, bevor Missverständnisse aufkommen: wir hier löschen nicht aufgrund einer Amtsniederlegung von Amts wegen. Wir verlangen grundsätzlich eine Anmeldung, ob nun vom verbleibenden GF oder dem niederlegenden selbst, sofern er dazu noch in der Lage ist (also nicht bei sofortiger Antsniederlegung). Ich weiß, dass das Thema streitig ist. Aber wie gesagt, es geht mir nicht um die Amtsniederlegung. Ich sehe da leider keine Möglichkeit ihn diesbezüglich von Amts wegen zu löschen.

    Mir geht es um die "nicht mehr unbeschränkte Geschäftsfähigkeit". Wir haben nunmehr diesen Ansatz ausgegriffen, um ihn aus dem Regeister zu löschen. Welche Unterlagen benötige ich hierfür?

  • Also, bevor Missverständnisse aufkommen: wir hier löschen nicht aufgrund einer Amtsniederlegung von Amts wegen. Wir verlangen grundsätzlich eine Anmeldung, ob nun vom verbleibenden GF oder dem niederlegenden selbst, sofern er dazu noch in der Lage ist (also nicht bei sofortiger Antsniederlegung). Ich weiß, dass das Thema streitig ist. Aber wie gesagt, es geht mir nicht um die Amtsniederlegung. Ich sehe da leider keine Möglichkeit ihn diesbezüglich von Amts wegen zu löschen.



    Warum einfach, wenns auch kompliziert geht, ne? ;)

    Welche Unterlagen du für deinen Lösungsweg brauchst, kann ich dir nicht sagen.
    Ich würde den einfachen Weg nehmen und das Amtslöschungsverfahren wegen der wirksamen Amtsniederlegung einleiten.
    Ansonsten würde mir nur einfallen, dass du dir ein amtsärztliches Gutachten vorlegen lässt, in dem der Amtsarzt die Geschäftsunfähigkeit bescheinigt.

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