Hallo,
im Grundbuch ist Wohnungseigentum gebildet worden. Es handelt sich um ein Zweifamilienhaus mit quadratischen Grundriß. Das Erdgeschoß bildet die Einheit Nr.1, das Ober-und Dachgeschoß die Einheit Nr.2. Der Aufteilungsplan enthält für das Dachgeschoß zwei Zeichnungen. Auf einer Zeichnung (Bestandsplan genannt) befindet sich ein Grundriß ohne eingezeichnete Trennwände. Die gesamte Grundfläche ist mit Nr.2 gekennzeichnet. In der weiteren Zeichnung (geplanter Umbau genannt) sind Unterteilungen eben dieser Grundfläche mit einzelnen Räumen eingetragen. Alle Räume tragen die Nr.2 (Gemeinschaftseigentum ist dort nicht vorhanden). Auf der Schnittzeichnung sieht man, daß daß Dach auf einer Seite angehoben wurde (ohne Entstehung von zusätzlichen Spitzböden als Gemeinschaftseigentum). Bestehen Eurerseits Bedenken, daß an den Räumen im Dachgeschoß kein wirksames Sondereigentum entstanden sein könnte (durch eine mögliche alternative Einräumung von Sondereigentum am Dachgeschoß wg. 2 Plänen)?
Danke für Eure Meinung!!
Bestimmtheitsgrundsatz bei WEG
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Wenn das Wohnungseigentum schon angelegt worden ist, würde ich sagen - ohne die Grundrisspläne vom DG weiter zu kennen -, dass Sondereigentum an der Einheit Nr. 2 entstanden ist (sofern kein Spitzboden tatsächlich existiert). Die Dachbodenfläche ist in dem 2. Plan nur schon mal in einzelne Räume aufgeteilt worden. Innerhalb des Sondereigentums kann ich ja grds. die Aufteilung der Räume frei gestalten. Und sicher hast Du für die Einheit Nr. 2 (bestehend aus Ober- und Dachgeschoss) eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Sollte die Teilung noch nicht im Grundbuch vollzogen sein, würde ich die Aufteilungspläne bemängeln und anfragen welcher gelten soll auf Grund der im Grundbuchverfahren erforderlichen Bestimmtheit. Es würde mich wundern, wenn das Bauaufsichtsamt zwei Pläne des DG in Bezug nimmt zur AB. Zudem möchte ich als Kaufinteressent schon wissen, was grundsätzlich Gegenstand meines Sondereigentums ist (von der persönlichen Besichtigung mal abgesehen).
LG Janet -
Zunächst mal vielen Dank. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung liegt vor, die Teilungserklärung wurde schon vor längerer Zeit vollzogen. Ich habe bei Schöner/Stöber Grundbuchrecht 14.Auflage Randnummer 2877 etwas gefunden. Da nur ein Dachgeschoß vorhanden ist und die Grenzen des Sondereigentums nach außen hin in beiden Fällen identisch ist, dürfte von einem wirksamen WEG auszugehen sein. Der potentielle Erwerber erwirbt das "komplette" Dachgeschoß.
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Meine Frage könnte hierher passen:
Es soll Sondereigentum gem. § 8 WEG begründet werden. Im Aufteilungsplan sind zu jedem Geschoss (UG, EG, OG) zwei Grundrisse enthalten:
- Architekt A: zum Gebäude gehörende Räume ohne Stellplätze und Freiflächen, Maßstab 1:100
- Architekt B: Stellplätze und Freiflächen mit Maßangaben, ohne Räume, Maßstab 1:100.
Abgeschlossenheitsbescheinigung wurde allgemein erteilt.
Die Maßangaben in den Grundrissen des Architekten A unterscheiden sich um wenige Zentimeter von denen des Architekten B. Außerdem ist der angegebene Maßstab offensichtlich nicht originalgetreu abgebildet (elektronische Einreichung, Größe des Gebäudes und der Außenflächen jeweils anders dargestellt.
Frage: Wäre es grundsätzlich erlaubt, verschiedene Bereiche des Sondereigentums auf mehreren Grundrissen für ein Geschoss einzuzeichnen? Spielen die abweichenden Maßangaben und die unterschiedliche Größendarstellung eine Rolle?
Wenn es ein Eintragungshindernis wäre, müsste der Notar einen kompletten geänderten Aufteilungsplan mit neuer Abgeschlossenheitsbescheinigung und Nachtrag zur Teilungserklärung einreichen. Da er das vermutlich nicht will, suche ich im Forum nach weiteren Argumenten und ggf. Rechtsprechung oder Literatur.
Derzeit tendiere ich eher zur Beanstandung.
Wer hatte schon einmal eine solche Konstellation?
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Das RE: Abweichungen in den Maßen der Pläne bei Änderung der Teilungserklärung mit dem weiterführenden Link könnte helfen.
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Danke FED, das war hilfreich. Geringfügige Abweichungen in dem Maßangaben der Räume sind demnach unbeachtlich.
Da Architekt A zu den Stellplätzen und Freiflächen in seinem Grundriss gar keine Maße angegeben hat, gibt es insoweit auch keine Abweichung von Architekt B.
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