Nachträgliche Feststellung, dass MB nicht zugestellt?

  • Folgendes Problem:

    Für eine WEG habe ich Hausgeldansprüche im Mahnverfahren geltend gemacht gegen einen Eigentümer. Bekomme vom Mahngericht Mitteilung, dass MB zugestellt wurde. Beantrage später dann Erlass eines VB. VB kann nicht zugestellt werden, da Schuldner unter Anschrift unbekannt ist.

    Einwohnermeldeamtsanfragen bleiben negativ. Schulder nicht auzutreiben.
    Nun bekomme ich Nachricht vom MAhngericht, da Post mitgeteilt habe, dass MAhnbescheid kommentarlos mit Aufdruck unbekannt zurückgeschickt wurde an das Mahngericht. Mahngericht ermittelt nun, ob MB wirksam zugestellt wurde und fragt beim EMA nach. Anfrage verläuft negativ, weil Schulder unbekannt ist. Bekomme nun vom MAhngericht einen Brief mit der Mitteilung der Nichtzustellung des Mahnbescheids.

    Preisfage und nun? Mahnberfahren gescheitert? GK futsch?

    Habe mittlerweile rausbekommen, dass Schulderner Türke ist und nicht in Deutschland wohnt und gemeldet ist. Wo er wohnt ist unbekannt. Gleichwohl hat er hier ne Eigentumswohnung und zahlt gar nix.

    Kann ich nun ne Klage machen und die öffentlich zustellen lassen? Oder reicht dies nicht aus?

  • Er muß die Wohnung ja unter irgendeiner Anschrift gekauft haben. Läßt sich der Kaufvertrag vielleicht auftreiben? Was steht im Grundbuch?

  • Nun ja im Grundbuch steht nur dass er, also XY Eigenümter ist.

    Er soll die Wohung in einer ZV ersteigert haben.

    Angegeben hat er immer eine Anschrift in Deutschland, von Bekannten, wo er wohl untergekommen ist. Da habe ich ja auch Mahnverfahren zustellen lassen. Nur nun klappt es nicht mehr, weil die Bekannten Ihn verleugnen. Gemeldet ist er in Deutschland nicht.

  • Vielleicht eine OWi-Anzeige ans Meldeamt?

    Für eine öffentliche Zustellung kann vielleicht noch der Vortrag erforderlich sein, daß Ermittlungen bei den anderen Eigentümern und der Hausverwaltung erfolglos waren.

  • Also ich würde hier, da der VB bereits erlassen wurde, keine Nichtzustellung des MB annehmen.

    Bei uns wird dann, soweit eine neue Adresse des Agg bekannt wird, der VB erneut zugestellt.

    Die ZU war zum damaligen Zeitpunkt wirksam (ZU durch Einwurf in BK o.ä.) und daher wurde auch nach Antrag der VB erlassen.

    Hier könnte m.E., wenn alle Nachweise da sind, ein Antrag auf öffentliche ZU des VB gestellt werden.

  • Nene, der MB wurde erst zugestellt. Hierüber habe ich Mitteilung. VB ist gescheitert. Dann erhielt GEricht Umschlag mit dem MB zurück und hat nachgeprüft, ob wirksam zugestellt wurde. Gericht hat ne EMA gemacht. Die war negativ und nun teilt man mir mit oer Brief: Mitteilung der Nichtzustellung des Mahnbescheides unter Bezugnahme der Nichtzustellnachricht des VB vom XXXX.2009.

    Beigepackt sind dan ndie Auskünfte vom EMA. Sonst nix.

    Einen VB habe ich nicht, der wurde ja bisher nicht erlassen vom Gericht bzw. nicht zugestellt.

    Bin ratlos.

  • Bleibt wohl nur noch Klage mit öffentlicher Zustellung unter Hinzunahme der vergeudeten MB-Kosten.

    Hat er die Wohnung denn noch? Ist sie womöglich - idealerweise - vermietet? Dann hast Du wenigstens Vollstreckungsmöglichkeiten.

  • Bleibt wohl nur noch Klage mit öffentlicher Zustellung unter Hinzunahme der vergeudeten MB-Kosten.

    Hat er die Wohnung denn noch? Ist sie womöglich - idealerweise - vermietet? Dann hast Du wenigstens Vollstreckungsmöglichkeiten.




    Ja die Wohnung hat er noch und zahlt gar nix. Wohnung steht auch leer und vergammelt...

  • Nach deinem Sachverhalt konnte der VB nicht zugestellt werden. Dann muss er aber bereits erlassen worden sein und muss demnach öffentlich zugestellt werden können - nach Nachweis des allgemein unbekannten Aufenthaltes. Meiner Ansicht nach ist die Zustellung des Mahnbescheides wirksam gewesen und der VB ist ja in der Welt - nur eben noch nicht zugestellt ...

  • Nach deinem Sachverhalt konnte der VB nicht zugestellt werden. Dann muss er aber bereits erlassen worden sein und muss demnach öffentlich zugestellt werden können - nach Nachweis des allgemein unbekannten Aufenthaltes. Meiner Ansicht nach ist die Zustellung des Mahnbescheides wirksam gewesen und der VB ist ja in der Welt - nur eben noch nicht zugestellt ...



    So sehe ich das auch. Der VB ist erlassen und kann mit entsprechenden Nachweisen öffentlich zugestellt werden. So mache ich es jedenfalls in einem solchen Fall.

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