selbstständiges Beweisverfahren und Gerichtskosten

  • So man sollte nie nie auf Schulungen gehen...man ist danach verwirrter als zuvor.

    Wie handhabt ihr das:

    - selbstständiges Beweisverfahren ohne eigene Kostenentscheidung
    - streitiges Verfahren, welches auf das selbstständige Beweisverfahren aufbaut
    - Kostenentscheidung durch Urteil: jeder trägt 1/2 - keine weitere Äußerung über das selbstständige Beweisverfahren

    so nun beantragt der Kläger die außergerichtlichen Kosten für das s.B. und das streitge Verfahren, sowie Ausgleich der GK auch für das s.B..

    Ich war bisher der Meinung, dass die GK für das s.B. nur dann wie die Kostengrundentscheidung im Urteil gequotelt werden, wenn das in der Kostengrundentscheidung des Urteils ausdrücklich steht.

    Heute habe ich jedoch erfahren, dass die Gerichtskostenrechnung des sB zwar nicht abgeändert wird, aber davon auszugehen ist, dass die GK zu den von der Kostengrundentscheidung im Urteil erfassten Kosten gehören und der Rpfl in seinem KFB einfach die GK des sB so quotelt, wie es im Urteil steht, obwohl in diesem nichts davon steht, dass die Kosten des sb umfasst sind.:gruebel:
    HILFE!!!

  • (...) dass die Gerichtskostenrechnung des sB zwar nicht abgeändert wird, aber davon auszugehen ist, dass die GK zu den von der Kostengrundentscheidung im Urteil erfassten Kosten gehören und der Rpfl in seinem KFB einfach die GK des sB so quotelt, wie es im Urteil steht, obwohl in diesem nichts davon steht, dass die Kosten des sb umfasst sind. (...)



    :daumenrau genau so sehe ich's, kann nach meiner Meinung auch gar nicht anders sein und so hab ich's auch immer gemacht ;)

  • hm soweit so gut, aber was macht man, wenn sich aufgrund der Quotelung bei den Gerichtskosten des s.B. eine Rückerstattung ergibt, die ja aber faktisch nie ausbezahlt wird? denn dieser "Überschuss", denn es ja nie gab sieht man ja aus der Kostenausgleichung und ich weiß nicht, wie ich es dann den Anwälten erklären soll, dass sie dieses Geld nicht erhalten?
    oder steht mir nun meine eigene Logik im Weg?:gruebel:

  • :gruebel: ja verrechnest Du die Rückerstattung denn nicht mit eventuell im Klageverfahren angefallen und nicht vorausgezahlten GKs :confused: denn wenn nicht (weil dafür auch genügend Vorschuss eingezahlt wurde), müsste ja wirklich erstattet werden . . . denn die an uns gezahlten Vorschüsse dürfen ja um Himmels Willen nicht mit RA-Gebühren der beiden Seiten verrechnet werden . . . :cool:

  • das ist ja unser Problem...unsere SE`en sind der Meinung, dass da nichts mehr zu ändern wäre und die weitere Verrechnung durch uns Rpfl`s im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen sollen. Wir sehen hier nur das Problem, dass wir dann GK´s auf was verrechnen, was mit der GK-Rechnung in der Akte überhaupt nicht mehr übereinstimmt....
    ich wäre ja noch bereit dazu, aber meine älteren Kollegen sind der Meinung, dass nicht sie, sondern die SE´s die GKs zu berichtigen hätten..., dass eben unsere GK-Ausgleiche im KFB mit den Abrechnungen in der Akte übereinstimmen

  • Also Vorschüsse dürfen nur auf GKs angerechnet werden und im Leben nicht auf von irgend einer Partei an eine andere zu zahlenden RA-Gebühren . . . wenn das in die Köpfe Deiner SEs nicht reingeht, dann mögen sie Dir doch die lustige nicht existierende Vorschrift vorlegen, wonach das Gericht eingezahlte GK-Vorschüsse auch für RA-Gebühren an eine Partei (auf der Grundlage eines Kostenausgleichbeschlusses) überweist . . . :eek:

    Fazit:

    Sind die GKs durch Vorschüsse überzahlt, dann wird an den/die Einzahler zurückerstattet . . . fertig :cool:

  • Danke:) war hier schon völlig wirr...aber es ist als Beginner eben nicht immer einfach sich gegen :" das machen wir schon immer so" durchzusetzen

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