Antrag erforderlich auch durch weiteren Eigentümer

  • Hallo,
    im Grundbuch ist eine Grundschuld eingetragen. Durch Veräußerung der Salzabbauberechtigung und Übertragung auf ein neues Grundbuchblatt ist ein Gesamtrecht entstanden. Nun beantragen die Eigentümer des Grundstückes die Durchführung des Aufgebotsverfahrens für den Grundschuldbrief.
    Benötige ich auch noch einen Antrag der Eigentümer der Salzabbauberechtigung?

  • Es wurde aber die Löschungsbewilligung vorgelegt, d.h. es ist eine Eigentümergrundschuld geworden. In diesem Fall ist ja der Eigentümer auch antragsberechtigt.

  • Vor FamFG-Zeiten war auch der Eigentümer, wenn er eine Löschungsbewilligung hatte, antragsberechtigt. Daran dürfte sich nichts geändert haben, zumal der relevante Gesetzeswortlaut, wenn ich es richtig sehe, wortgleich ist.

    Ich denke, der Antrag der Grdst. eigentümers genügt. Den Salzberechtigten würde ich beteiligen.

  • Seit wann entsteht durch die Erteilung einer Löschungsbewilligung eine Eigentümergrundschuld?

    Eine Eigentümergrundschuld entsteht nur durch Zahlung auf die Grundschuld (scheitert, da auf die Forderung gezahlt wurde (wie immer)), durch Verzicht der Gläubigerin auf das Recht (scheitert mangels Brief an der Eintragung im Grundbuch) oder durch Abtretung an den Eigentümer (scheitert an der Briefübergabe).

    Die zu § 1004 ZPO vertretene Ansicht, der Eigentümer kann den Antrag stellen, stellt eine Einzelmeinung des LG Flensburg und nicht die h.M. dar.

    Z.B. Keidel FamFG 16. Auflage sieht die Möglichkeit nicht.

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