Form einer Übersetzung

  • Ich weiß nicht so recht, wo ich meine Frage einstellen soll.
    Eigentlich kommt sie aus dem Strafrecht, ist aber trotzdem allgemein, daher versuch ich es hier und hoffe auf rege Beteiligung:

    Ein Schriftstück (Urteil oder Strafbefehl) an einen ausländischen Mitbürger soll übersetzt werden.
    Übersetzungsauftrag wird erteilt und ausgeführt.
    Die Übersetzung sowie das deutsche Original kommen mit der Kostenrechnung zurück.

    Auf der Übersetzung fehlt jedoch ein Beglaubigungsvermerk durch das Übersetzungsbüro (der Beglaubigungs-bzw. Ausfertigungsvermerk des Gerichts wurde mit übersetzt).
    Hier fehlt aber der Vermerk, der die Richtigkeit der Übersetzung und vollständige inhaltliche Übereinstimmung mit dem deutschen Original bescheinigt.

    Nun habe ich selten ne Übersetzung, daher bin ich mir nicht sicher, ob dieser Vermerk des vereidigten Übersetzers da mit drauf muss.
    Jedenfalls weigert sich nun das Übersetzungsbüro, den Beglaubigungsvermerk anzubringen, da dafür der Übersetzer nochmals eine Stunde!!! veranschlagen würde (vergleichen, überprüfen usw.)...
    Ich finde das ne Frechheit und würde denen gern was nettes zurückschreiben. Kann mich aber im Moment leidr nur auf meinen Bauch und den gMV (gesunden Menschenverstand) verlassen.
    Weder im GVG, noch JVEG noch RiStBV noch RiVASt hab ich bisher was gefunden...

    Könntet ihr mir helfen?

  • Bei Übersetzungen für Auslandszustellungen schreiben wir das immer schon in den Übersetzungsauftrag rein, dass der Beglaubigungsvermerk erforderlich ist. :gruebel:

    Dass der Übersetzer aber seiner eigenen Übersetzung so misstraut und denkt, er muss da ne Stunde drüber brüten, ob er sie wohl beglaubigen kann - wird aber nicht nach Stunden bezahlt, sondern nach Zeilen. Und ob es da noch was extra für einen Beglaubigungsvermerk gibt, weiß ich nicht.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • @ online:
    Ich hab den Übersetzungsauftrag leider nicht in der Akte (ist nicht meine).
    Hab für NRW das AGGVG gefunden, da steht es explizit drin

    Zitat

    § 7 [1] Bestätigung der Übersetzung

    (1) 1Die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachübertragungen ist durch die Übersetzerin oder den Übersetzer zu bestätigen. 2Der Bestätigungsvermerk lautet: „Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der … Sprache wird bescheinigt.
    Ort, Datum, Unterschrift
    Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für die … Sprache.“
    ...



    Für NDS hab ich aber nichts im AGGVG gefunden...

  • Ich meine der wird doch auch bestellt. Also zB beim Präsident des LG. Ggfs. ist das von Bundesland zu Bundesland verschieden. Ich hab jedoch noch nie gesehen, dass einer Übersetzung der Beglaubigungsvermerk nicht beigefügt war. Ich hatte mal den Fall, dass es vergessen, aber anstandslos nachgeholt wurde. Wenn ich mich recht erinnere, hat das nichts gekostet. Allenfalls können das ein paar EUR sein. Das besagt doch, dass die Übersetzung sachlich korrekt ist. Ist doch "Standesrecht", dass sich wohl aus sowas wie "Übersetzungsgesetz"(????!) herleiten müsste. Vielleicht kann die Prüfungsstelle beim LG weiterhelfen?

  • Wieso gibt es das eigentlich für jedes Bundesland außer nds???



    So nen "Übersetzungsgesetz" hab ich leider nicht gefunden, im BeurkG steht auch nur was zur Übersetzung durch den Notar selbst...

  • Im Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen des Niedersächsischen Landtages steht derzeit der Entwurf eines entsprechenden Gesetzes zur Beratung an. Der Zeitpunkt der Verabschiedung ist aber noch nicht abzusehen.

    http://www.landtag.niedersachsen.de/Drucksachen/Dr…000/16-0855.pdf



    Danke für den Link!

    Der Entwurf liegt da schon ne Weile :cool:, wird also in nächster Zeit auch nicht kommen...

    Aber ich werde sie wohl drankriegen, weil sie aus NRW kommen und das sort auch machen müssen...
    Wenn sie sich weiter weigern, stelle ich "Schlechterfüllung" fest, Zahle die Vergütung nicht aus und suche mir nen anderen Übersetzer :teufel: :teufel: :teufel:.

    @Marrakesch:
    Die Prüfstelle beim LG werd ich dann auch mal fragen, guter Tipp...

  • Zum Hintergrund: Schuld an der gesetzl. Neuregelung der Gesetze für Dol/Übers. ist eine Entscheidung des BVerwG, welches die gängige Praxis an "meinem" LG gekippt hatte. Das Problem ist, dass nicht jeder Dipl-Übers. auch "nen Stempel hat", da gerade seit der gesetzlichen Neuregelung Kenntnisse der Rechtssprache in den meisten Landesgetzen verlangt werden.
    Und wenn die Übersetzung ansonsten in Ordnung ist, hängt es m.E. doch sehr vom Auftrag ab, ob hier eine Schlechtleistung vorliegt. Da ich direkt auf die größte deutsche Ausbildungsstätte für Übersetzer schaue, hab ich ab und an schon so Fälle gehabt.
    Wenn also im Auftrag nicht mitdrinsteht, daß es "gestempelt" werden muss, die Übersetzung ansonsten i.O. ist, könnte es schwer werden.

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