Herausgabe einer hinterlegten Bürgschaftsurkunde

  • Ich habe folgenden Fall: Der Schuldner hat vor Jahren im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage eine Bankbürgschaft zur Einstellung der Zwangsvollstreckung unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zugunsten von Gläubiger u Schuldner hinterlegt. Dass dies nicht korrekt war, weil die Hinterlegung der Bürgschaft nicht ausdrücklich zugelassen wurde, weiss ich, aber so ist es nunmal gelaufen. Jetzt beantragt der Gläubiger die Herausgabe an sich, nachdem die Vollstreckungsgegenklage inzwischen rechtskräftig abgewiesen wird. Vorausgesetzt, mir wird eine Ausfertigung der obergerichtlichen Entscheidung vorgelegt, muss ich diesem Antrag wohl aufgrund § 13 Abs.2 Nr.2 HinterlO stattgeben, oder ?

  • Das scheint mir eine Hinterlegung im Sinne von § 372 BGB zu sein, auf die sich die beiden Prozessparteien geeinigt haben, denn ein Hinterlegungsgrund im Sinne der ZPO ist ja nach dem Vortrag nicht gegeben.

    Mir ist auch nicht klar, was denn mit der Hinterlegung abgesichert werden sollte. Ein Stillhalten des Titelgläubigers?

    Das Urteil in der Vollstreckungsgegenklage hat bezüglich der hinterlegten Bürgschaft für mich keine Wirkung für und gegen die HL-Parteien oder gegen das Land.

    Deshalb würde ich den Antragsteller darauf verweisen, die Zustimmung des anderen Hinterlegungsberechtigten beizubringen.

  • Sorry, wenn ich den Sachverhalt nicht vollständig dargestellt habe. Im Rahmen des Vollstreckungsgegenklageverfahrens erging ein Beschluss des Prozessgerichts gem. § 769 ZPO, wonach die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ... Euro einstweilen eingestellt wurde. Diese Sicherheit wurde dann in Form der Bürgschaft erbracht, welche aber nicht der Gegenseite zugestellt, sondern fälschlicherweise hinterlegt wurde. Nun wurde die Vollstreckungsgegenklage - inzwischen rechtskräftig - abgewiesen.

  • Dass die Bürgschaftserklärung dem anderen Teil nicht zugestellt worden ist, ist bedenkenfrei, sofern die Bürgschaftserklärung der gerichtlichen Anordnung entspricht, siehe hierzu Zöller 25. Aufl. Rd. Nr. 10 zu § 108 ZPO.

    Die Rückgabe an den Bürgschaftssteller bzw. die Aushändigung an den Bürgschaftsgläubiger vollzieht sich m. E. bei übereinstimmender Erklärung der beiden Streithähne oder bei Anordnung nach § 109 ZPO. Irgendwo ist da auch ein Argument ex § 715 ZPO, wo ja auch die Anordnung des Gerichts trotz Rechtskraft des Urteils verlangt wird. Ich kann mir nicht vorstellen, dass hier zwei verschiedene Messlatten angelegt sind.

  • [FONT=Arial (W1)]Dem Sicherungsnehmer (Gläubiger) ist an dem hinterlegten Gegenstand ein gesetzliches Pfandrecht erwachsen. Die Pfandreife ist mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der der Schuldner unterlegen ist, eingetreten. Man kann die Diskussionen bei der Herausgabe vermeiden, wenn der Sicherungsgeber bei der Hinterlegung auf diesen Umstand hingewiesen wird.[/FONT]

  • Danke für die Antworten. Also kann ich bei Vorlage einer Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils (liegt bisher nur in Kopie vor) die Herausgabe an den Gläubiger/Sicherungsnehmer anordnen. Ich denke, ich werde vorab dem Schuldner/Hinterleger eine Kopie des Herausgabeantrages übersenden und ihm mitteilen, dass aufgrund der eingetretenen Pfandreife beabsichtigt ist, dem Antrag stattzugeben.

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