vorzeitige RSB bei keiner Forderungsanmeldung

  • Die zitierte BGH Entscheidung ist eindeutig und hart: Kosten müssen gedeckt sein, erst dann gibt es vorzeitige RSB.

    In Fällen mit keiner oder nur geringer Anmeldung und Stundung der Kosten habe ich die Schuldner auf die Situation vor Schlusstermin aufmerksam gemacht, die Kosten mitgeteilt und in allen Fällen haben diese bislang dann irgendwie die Kosten aufgebracht und bezahlt, daher musste ich mir noch nie Gedanken über den weiteren Gang machen.

    Versuch es doch einfach mal mit so einer Aufforderung Mosser, vielleicht gibt es noch einen schuldnerischen Verwandten, der die Kohle locker macht.

  • Wir machen es nach kurzer Diskussion unter Kollegen in unserer Behörde wie "Maus". Kosten müssen gezahlt werden andernfalls wird RSB-Verfahren durchgezogen. Werden Kosten gezahlt = Schuldner wird auf Antrag zur vorzeitigen RSB hingewiesen (§§ 4 Inso, 139 ZPO!).

  • Habt Ihr Euch alle abgesprochen ???

    Ich mache es wohl auch so, finde aber trotzdem, dass es ziemlicher Blödsinn ist. Wozu eine WHV, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten völlig wurscht ist. Der Schuldner kann umziehen wie er lustig ist. Er kann alle Jobs unter der Pfändungsfreigrenze wechseln wie Unterhosen. Er brauch' nix irgendjemand melden, weil es völlig egal ist, denn wer soll die RSB-Versagung beantragen ? Der Treuhänder wiederum braucht garnix zu machen und kriegt trotzdem 116.- bzw. 119.- € pro Jahr. Das nenne ich mal ein Superjob. Und nach 10 Jahren sind wir alle glücklich, dass der Staat ca. 1.800.- statt 1.200 .- € verpulvert hat. Aber wir sind dem BGH gefolgt. :(

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Immerhin gab der BGH grünes Licht für den Fall 100% Quote oder keine Forderungsanmeldung. Die InsO gibt das nicht her.

    Wer wird durch eine entsprechende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich vorzeitiger Erteilung der RSB betroffen: Staatskasse und Insolvenzgläubiger. Letztere können mit derem Vortrag ausgeschlossen werden, wenn die Frist nach § 189 II rum ist, siehe einschlägige BGH Rechtsprechung. Die Staatskasse ist betroffen, da sie entweder weitere Kosten zu tragen hat oder die Frist zur möglichen Betreibung der bereits aufgelaufenen Kosten sich verkürzt. Was sagt denn euer Revisor dazu, schon mal nachgefragt?

    Im übrigen kann der Schuldner nicht einfach so machen was er will. Es mangelt zwar an Obliegenheitsverletzungen, aber wenn § 4c Inso zum Tragen kommt (Auskünfte, angemessene Erwerbstätigkeit), dann könnte Stundung aufgehoben und eine Versagung nach § 298 InsO ins Haus stehen. Davon profitieren dann wieder alle, denen das Verfahren bis dahin egal war.

    Trotz allem bleibe ich dabei: vorzeitige RSB nur wenn die Kosten gedeckt sind.

  • Zitat von Harry

    Trotz allem bleibe ich dabei: vorzeitige RSB nur wenn die Kosten gedeckt sind.



    Aaaah, ich merke schon: so langsam kommst Du auf die dunkle Seite der Macht :)

    Den Bezi habe ich noch nicht gefragt. Wollte erst mal hören, wie es allgemein gehandhabt wird.

    In meinem Fall kann der/die Schuldnerin aber wirklich machen, was sie will: angemessene Erwerbstätigkeit als Alleinerziehende mit 3 minderjährigen Kindern ? § 4c InsO wird letztlich nie zum tragen kommen, denn zu was sollte ich sie denn auffordern ? Unter diesen gegebenen Umständen dürfte es doch wirklich kein Gesichtspunkt einer Versagung im Sinne des § 298 InsO geben. Also ist die Frist eine reine sinnlose aber 600.- € teure Wartezeit :teufel: ...

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  • @ mosser:

    Vielleicht hast Du ja Glück und Deine Schuldnerin gibt nicht die entsprechende Erklärung über ihre Verhältnisse. Dann kannst Du doch die Stundung ebenfalls aufheben. Aus meiner PKH-Überwachungszeitweiss ich noch, dass "solche Schuldner" genau die Fälle sind, wo man zwei- bis dreimal rausschreiben muss um eine Erklärung zu erhalten.

  • Zitat von rainer19652003

    Vielleicht hast Du ja Glück ...


    Was ist denn daran Glück ?

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  • Vielleicht zeichnet sich bei den Gerichten, die der BGH-Entscheidung 1:1 folgen und keinen Beitrag zur Rechtsfortbildung leisten möchten ein neues Tätigkeitsfeld ab: Der ehrenamtlich tätige Treuhänder, der auf seine Vergütung verzichtet, weil er ohnehin nichts machen muss, außer einen einzeiligen Abschlussberichtbericht zu verfassen. Pensionierte Rechtspfleger in Deutschland, meldet Euch, Ihr werdet gebraucht!

    :tomate

  • Zitat von Bienenschwarm

    Vielleicht zeichnet sich bei den Gerichten, die der BGH-Entscheidung 1:1 folgen und keinen Beitrag zur Rechtsfortbildung leisten möchten ein neues Tätigkeitsfeld ab: Der ehrenamtlich tätige Treuhänder, der auf seine Vergütung verzichtet, weil er ohnehin nichts machen muss außer einen einzeiligen Abschlussberichtbericht zu verfassen. Pensionierte Rechtspfleger in Deutschland, meldet Euch, Ihr werdet gebraucht!

    :tomate



    Das wäre ganz im Sinne des Gesetzgebers: :guckstduh § 288 InsO.

    Siehe i.ü. nochmal #18: Jedes Jahr 1 x berichten und Rechnung legen übers Nixtun (denn die Anordnung von Überwachung habe ich noch nie erlebt) ist eh der Hauptjob des TH.

    Wirtschaftlich betrachtet ist die WVP in den absolut aussichtslosen Fällen sicherlich Quatsch. Aber ein Gesetz/Verfahren basiert (idealerweise) eben nicht nur auf wirtschaftlichen Überlegungen. Für die WVP gilt in besonderer Weise - zumindest mal allgemein: Legitimation durch Verfahren bzw. Katharsis durch Ritual - und das meine ich nicht ironisch! Wenn ich den Gläubigern mit der RSB schon einen nicht zu verachtenden Eingriff zumute, dann darf ich's dem Schuldner nicht zu einfach machen, sonst fühlen sich die Gläubiger erst recht (und vielleicht auch mit Recht) vera...t.

  • [quote=chick
    Wenn ich den Gläubigern mit der RSB schon einen nicht zu verachtenden Eingriff zumute, dann darf ich's dem Schuldner nicht zu einfach machen, sonst fühlen sich die Gläubiger erst recht (und vielleicht auch mit Recht) vera...t.[/quote]

    Tja, sie könnten natürlich auch einfach den Forderungsanmeldebogen ausfüllen und zum Verwalter/ Treuhänder schicken, aber das ist natürlich zuviel verlangt, nachdem sie ja schon der außergerichtlichen Schuldenregulierung nicht zugestimmt haben. Wer fühlt sich da vera***?
    :gruebel:

  • Du siehst es also als Glück an, wenn in dieser Konstellation ( Schuldnerin ohne Einkommen; selbst die 6 Gläubiger kein Interesse; nicht eine Forderungsanmeldung) das Verfahren durchgezogen wird, um es dann in X Jahren per Versagung der RSB zu beenden ???
    Na dann wirklich Amen...

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  • Das LG Oldenburg hat mit Beschl. vom 2.8.2005 - 6 T 912/04 - dazu entschieden:.... "wird beschlossen, dass die Wohlverhaltensperiode nunmehr vorzeitig endet und sofort RSB erteilt wird."

    In der Begründung:"...da nunmehr feststeht, dass keine Kosten und sonstige Masseverbindlichkeiten mehr offen sind..."

    wird das Problem also bewusst aufgenommen und nochmals festgestellt, dass alles bezahlt sein muss.

  • Und trotzdem bleibe ich dabei, dass das unsinnig und reine Geldverschwendung ist. 5 Jahre mal 119.- Euro Treuhändervergütung für nix.
    Naja, wenn man halt so eine Wirtschaftsmacht ist und die Kassen prall gefüllt sind, warum nicht auch diese Kohle raushauen...

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  • Das Problem stellt sich mir jetzt konkret auch, keine Anmeldungen, aber auch keine Kostendeckung. Seufz.
    Natürlich finde ich die Lösung nicht toll, das Verfahren weiter durchzuführen. Ich bleibe aber dabei, ohne Kosten keine RSB.

  • ... ohne Kosten keine RSB.



    Der Satz stimmt ja tatsächlich :wechlach: .
    Erst wenn Kosten entstehen, gibt es auch die RSB. Nach dem Motto: " Ne tut mir leid, bitte verprassen Sie erst 595.- €, bevor ich Sie dann von allen Ihren Schulden befreie..."

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