Unerlaubte Handlung, Widerspruch und § 184 II InsO

  • oki, hast eine andere Auffassung in der Grundfrage (was selbstverständlich in Ordnung ist, wichtig ist, dass man für eine Auffassung begründet eintritt !). Nun aber von Deinem Standpunkt ausgehend betrachtet: der Antrag funzt ja so nicht ! Zunächst müsste der Gläubiger beantragen, das Beurkundungsergebnis dahingehend zu "berichtigen", dass für die angemeldete Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel vorgelegen hat.
    (wobei nach m.A.dies ja bedeutet, dass das Teil in Ausfertigung zum Zeitpunkt der Beurkundung auf der "Richter" - bank gelegen haben muss.
    Erst nach einer entsprechenden Entscheidung könnte die Belehrung mit Fristsetzung des Schuldners erfolgen.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • äh Dollinger, jetzt steh ich auf dem Schlauch !
    Deinem Ausgangsposting zufolge ist die Forderung der vbuH nicht als "tituliert" in der Tabelle beurkundet worden.
    Sollte dies doch der Fall sein, dann wären Dir Deine Zweifel im Ausgangsposting etwas spät gekommen....
    Vielleicht teilst Du mal mit, was damals genau beurkundet worden ist.

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  • In der Tabelle steht:

    Grund der Forderung:
    Forderung von Schadensersatzansprüchen gem. Schuldanerkenntnis vom ... UR ... verhandelt vor dem Notar ... , Zinsen, Kosten.

    Bemerkungen:
    Der Gläubiger macht die Forderung aus einer vbuH geltend.

    Ergebnis:
    Festgestellt.
    Vom Schuldner bestritten, dass die Forderung aus einer vbuH entstanden ist.

    In deinem Post stand:
    Zunächst müsste der Gläubiger beantragen, das Beurkundungsergebnis dahingehend zu "berichtigen", dass für die angemeldete Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel vorgelegen hat.

    Ich dachte, du meinst die Urkunde des Notars, aber du meinst die Tabelle, oder?

  • Also auf meine Nichtabhilfe hab ich einen Beschluss vom LG bekommen:

    "Auf die sofortige Erinnerung ... wird der Nichtabhilfebeschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Erinnerungsverfahrens an das Insolvenzgericht zurückgewiesen.

    Der Rechtspfleger wird angewiesen, von seinen Bedenken, dass das notarielle Schuldanerkenntnis des Schuldners vom ... für die Tabellenberichtigung nicht ausreichend sei, abzusehen."

    Aus den Gründen:

    Das LG bezieht sich auf die Entscheidung des BGH vom 25.06.09, IX ZR 154/08, wonach es auf eine richterliche Schlüssigkeitsprüfung nicht ankomme. Der Fall beträfe zwar einen Prozessvergleich, sei aber durchaus vergleichbar mit diesem Fall.

    Die ablehnende Entscheidung des Gerichts kann auch nicht darauf gestützt werden, dass in dem notariellen Schuldanerkenntis der Zusatz "vorsätzlich" fehlt, durch den Nebensatz, dass die Forderung im Fall eines Insolvenzverfahrens an einer RSB nicht teilnimmt.

    Da nicht ersichtlich sei, ob die übrigen Voraussetzungen für den Antrag des Antragstellers vorliegen, kam eine endgültige Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht in Betracht."

    Was heißt denn der letzte Satz?

  • Ich interpretiere das so, dass das LG der Meinung ist, dass die notarielle Urkunde für eine Titulierung ausreicht (wie ich oben - ich habe sie aber nicht geschmiert...:D).
    Anscheinend fehlt ihnen aber noch was; ich vermute, dass im Zurückweisungsbeschluss nichts dazu steht, ob der Schuldner tatsächlich keine Klage gegen die Feststellung erhoben hat. Denn wenn er Klage erhoben und das auch nachgewiesen hätte, wäre der Antrag des Gläubiger trotz titulierter vbuH zurückzuweisen gewesen.

  • Ich interpretiere das so, dass das LG der Meinung ist, dass die notarielle Urkunde für eine Titulierung ausreicht


    Anscheinend fehlt ihnen aber noch was; ich vermute, dass im Zurückweisungsbeschluss nichts dazu steht, ob der Schuldner tatsächlich keine Klage gegen die Feststellung erhoben hat. Denn wenn er Klage erhoben und das auch nachgewiesen hätte, wäre der Antrag des Gläubiger trotz titulierter vbuH zurückzuweisen gewesen.



    Steh ich grad auf dem Schlauch?
    Ich wurde doch aufgehoben, also reicht die notarielle Urkunde eben doch. (Der Rechtspfleger wird angewiesen, von seinen Bedenken, dass das notarielle Schuldanerkenntnis des Schuldners vom ... für die Tabellenberichtigung nicht ausreichend sei, abzusehen.")

    Das zweite steht bei mir tatsächlich nicht im Beschluss (dass der Schuldner keine Klage erhoben hat).



  • Ist es jetzt geklärt, oder war das noch eine Frage?

  • Ich glaub, ich drücke mich umständlich/unverständlich aus. :(

    1.
    Das LG ist der Meinung, die Urkunde sei als Titel ausreichend.
    Habe ich das korrekt verstanden?

    2.
    Ich muss also jetzt die Tabelle berichtigen.
    Korrekt?

    3.
    Der Satz: "Da nicht ersichtlich sei, ob die übrigen Voraussetzungen für den Antrag des Antragstellers vorliegen, kam eine endgültige Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht in Betracht."

    Heißt deiner Meinung nach also, das LG konnte nicht erkennen, ob der Schuldner nun Klage eingereicht hat, und deswegen konnte das LG nicht entscheiden, dass dem Antrag stattzugeben war.
    Korrekt?

  • 1 und 3 würde ich genau so wie Du sehen.
    Ein kleines Problem sehe ich bei 2 allerdings auch noch. Nachdem Du ursprünglich nicht von einer vbuH ausgegangen bist, wirst Du den Schuldner auch nicht ausdrücklich auf die Rechtsfolgen nach § 184 II InsO hingewiesen haben. Der Schuldner musste also davon ausgehen, keine Klage gegen die vbuH erheben zu müssen. Zur Sicherheit würde ich den Schuldner nochmal belehren und ihm irgendwie die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung mit der Möglichkeit des Nachweises der Klageerhebung binnen 1 Monat einräumen. Kann ja nicht viel passieren, aber nicht, dass er sich nachher aufregt. Nach Ablauf der Frist kann man dann wohl wirklich guten Gewissens berichtigen.

  • Nachdem Astaroth das Problem hervorragend gelöst hat, möchte ich, was die notarielle Urkunde angeht, losgelöst vom konkreten Fall und den beiden fehlenden Worten, der Vollständigkeit halber noch auf BGH, Beschluss v. 26.09.2002, IX ZB 180/02 hinweisen.

    Betrifft zwar § 850f II ZPO, aber ändert ja an der Zulässigkeit der Titulierung nichts:

    Zitat


    Falls der Gläubiger einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung mit Aussicht auf Erfolg erst aufgrund von Erkenntnissen, die ihm nach Erwirken des Titels zuwachsen, geltend zu machen vermag, kann das Vollstreckungsgericht dem Antrag auf eine privilegierte Pfändung stattgeben, wenn der Gläubiger dem Gericht eine Urkunde vorlegt, in welcher der Schuldner einer solchen Pfändung zustimmt (vgl. § 775 Nr. 4 ZPO). Andernfalls muß der Gläubiger nunmehr Feststellungsklage erheben, um dem Schuldner, der bisher keinen Anlaß hatte, sich gegen den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu wehren, eine sachgerechte Verteidigung vor dem Prozeßgericht zu ermöglichen.

    Zur Kostenmeidung muss es doch für den Schuldner möglich sein, eine vbuH freiwillig anzuerkennen...

  • 1Ein kleines Problem sehe ich bei 2 allerdings auch noch. Nachdem Du ursprünglich nicht von einer vbuH ausgegangen bist, wirst Du den Schuldner auch nicht ausdrücklich auf die Rechtsfolgen nach § 184 II InsO hingewiesen haben. Der Schuldner musste also davon ausgehen, keine Klage gegen die vbuH erheben zu müssen. Zur Sicherheit würde ich den Schuldner nochmal belehren und ihm irgendwie die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung mit der Möglichkeit des Nachweises der Klageerhebung binnen 1 Monat einräumen. Kann ja nicht viel passieren, aber nicht, dass er sich nachher aufregt. Nach Ablauf der Frist kann man dann wohl wirklich guten Gewissens berichtigen.



    Unser Merkblatt ist für diese Fälle eh für den Schuldner völlig unverständlich... Es enthält nur eine Auflistung von Paragraphen.
    "Ausdrücklich" ist das also nie.

    Abgesehen davon prüfe ich, wenn der TH mir sagt: eine vbuH ist angemeldet, nie, ob das auch so stimmt, sondern schicke immer eine Belehrung an den Schuldner raus (dieses Merkblatt).

  • Ich hab mal wieder eine Frage, die euch sicherlich zum Schmunzeln bringt:

    Mal angenommen, es liegt ein Urteil vor, in dem zum einen die Höhe der Forderung tituliert ist, zum anderen der Rechtsgrund "v. b. u. H."

    Der Schuldner muss nun Klage einreichen, wenn er sich gegen den Rechtsgrund "v. b. u. H." wehren will. Ich gehe davon aus, vor dem Prozessgericht.

    1. Gegen wen richtet sich die Klage? Gegen den Gläubiger?
    2. Worauf soll sie sich richten? Der Rechtsgrund ist doch schon tituliert? Dagegen hätte er doch schon im Rechtsstreit vorgehen müssen?

  • 1. Ja
    2.:
    Es wird beantragt festzustellen, dass die durch ... (Bezeichnung des Titels) titulierte Forderung des ... gegen den ... über ... € nicht aus dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht

  • Mit dem Vortrag zur Begründung wäre der Beklagte/Schuldner doch aber schon präkludiert. Er hätte doch schon im eigentlichen Verfahren verhindern können, dass die Feststellung tituliert wird. :gruebel:

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