Sprungauflassung

  • ... und ich dachte es geht nur mit zwei Auflassungen und Zwischeneintragung der Bruchteilsgemeinschaft. Vielleicht hat mich ja auch nur verwirrt, dass sich die Erbengemeinschaft zunächst auseinandersetzt und dann erst ein halber Miteigentumsanteil übertragen wird, statt sogleich (im Wege der Auseinandersetzung) das Grundstück von der Erbengemeinschaft an C aufzulassen .

    Habe inzwischen noch diesen thread gefunden: teilweise Erbauseinandersetzung ?
    Ich muss mich wohl einfach von den Erklärungen im schuldrechtlichen Teil des Vertrages lösen und nur die Auflassung sehen in der die Vertragsbeteiligten erklären, dass sie sich über den Eigentumsübergang auf den Erwerber als Alleineigentümer einig sind und mir dann noch dazu denken, dass mit "Erwerber" entgegen der Erklärung im ersten Teil der Urkunde bei der Auflassung doch nur C und nicht A + C gemeint sind.

    Bin für diese Woche kopfmäßig "leer" (viele Eilt-Sachen und noch mehr Mist:() und werde die Akte daher noch mal bis Montag liegen lassen um dann hoffentlich wieder fitter noch mal drüber nachzudenken.

    Schönes Wochenende!

  • Habe inzwischen noch diesen thread gefunden: teilweise Erbauseinandersetzung ?

    Das ist es ...

    Also zunächst Auflassung A+B (EG) an A+B (je 1/2) samt Eintragung dieser Rechtsänderung und anschließend Auflassung des (erst jetzt rechtlich exisitierenden!) 1/2-Anteils des A an B und Eintragung dieser zweiten Rechtsänderung. Aber dann kann gleich die EG an B alleine auflassen.

    Ebenfalls ein schönes Wochenende.

  • Würde es dir reichen, wenn der Notar in einem formlosen Schreiben klarstellt, dass durch die Auflassung sogleich die Eigentumsumschreibung auf den letztendlichen Erwerber, also C als Alleineigentümer erreicht werden sollte.

  • Mir nicht. Eine Kettenauflassung ist m.E. nicht gewollt. Es wurde gerade nicht in einer Urkunde die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hinsichtlich des Grundstücks betrieben und dann in einer späteren Urkunde die Übertragung des Miteigentumsanteils vereinbart, sondern hat mit dem vorliegenden Vertrag offensichtlich gleich auf das Ergebnis absttellen wollen. Damit ist zwar klar, wer der Erwerber sein soll, auf den allein und unmittelbar das Eigentum am Grundstück übergeht, hat sich dann aber mit dessen Bezeichnung verheddert. Ich würde wenigstens eine Berichtigung nach § 44a BeurkG erwarten.

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