Habe soeben meinen druckfrischen neuen Stöber bekommen, der auch was zum Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes enthält, nichts aber zu dem neuen § 833 a ZPO.
Hiernach kann ja die Pfändung eines Kontos ganz aufgehoben werden, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten 6 Monaten vor Ast. überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten 12 Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Die Anordnung kann versagt werden, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegen stehen. Auch kann der Gläubiger später beantragen, die Anordnung wieder aufzuheben, wenn nunmehr ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und seine Belange überwiegen. Der letzte Satz gilt aber nur, wenn man die Pfändung für die Dauer von 12 Monaten eingestellt hat - wenn man die Pfändung ganz aufgehoben hat, ist natürlich eine Wiederbelebung nicht möglich.
Also der 1. Teil ist ja OK: Nachweis zu den letzten 6 Monaten (Auszüge...)
Aber der 2. Teil:
Wie soll man glaubhaft machen, dass in den nächsten 12 Monaten nur unpfändbare Beträge eingehen werden ? Und was soll man hier unter "überwiegende Belange des Gläubigers" verstehen ? Wann wird man die Pfändung ganz aufheben (Nr. 1) und wann wird man nur anordnen, dass die Guthaben für die Dauer von 12 Monaten nicht der Pfändung unterworfen sein sollen (Nr. 2) ?
Ich möchte damit mal eine rege Diskussion anstoßen, da ich mir auch selber die Fragen noch nicht so richtig beantworten kann.
neuer § 833a ZPO (Aufhebung Kontopfändung)
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Wie soll man glaubhaft machen, dass in den nächsten 12 Monaten nur unpfändbare Beträge eingehen werden ?
Es wird nur Glaubhaftmachung verlangt. Daher muss diese Voraussetzung überwiegend wahrscheinlich sein. Es braucht jedoch nicht jeder ernstliche Zweifel ausgeräumt werden. Dies ist z.B. der Fall bei Glaubhaftmachung einer 12 Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit zusammen mit einem Sozialhilfebescheid für diesen Zeitraum.
Wann wird man die Pfändung ganz aufheben (Nr. 1) und wann wird man nur anordnen, dass die Guthaben für die Dauer von 12 Monaten nicht der Pfändung unterworfen sein sollen (Nr. 2) ?
Dies ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. Dem Schuldner könnte etwa mit einer Anordnung nach Nr. 2 besser geholfen sein, denn die Aufhebung der Anordnung erfolgt hier durch das Gericht.
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Zitat von Gesetzestext § 833a ZPO
§ 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben; Aufhebung der Pfändung; Anordnung der Unpfändbarkeit
(1) Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.
(2) 1Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass
- 1.die Pfändung des Guthabens eines Kontos aufgehoben wird oder
- 2.das Guthaben des Kontos für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist,
wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind.
2Die Anordnung kann versagt werden, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
3Die Anordnung nach Satz 1 Nr. 2 ist auf Antrag eines Gläubigers aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Anordnung den überwiegenden Belangen dieses Gläubigers entgegensteht.
Wie soll man glaubhaft machen, dass in den nächsten 12 Monaten nur unpfändbare Beträge eingehen werden ?
Vorlage von ununterbrochenen Kontoauszüge der letzten 6 Monate vor Antragstekllung (siehe Gesetzestext), ggf. i.V.m. (eidesstattlicher) Versicherung der vorg. Tatsachen im Antrag.
I.Ü. heißt es nicht "nur" unpfändbare Beträge sondern "überwiegend". Eine z.B. jährlich einmalige Rückzahlung von überzahlten Betriebskosten dürfte noch unter "überwiegend" fallen. Letztlich steht es dem Gläubiger ja frei, die Erstattungsbeträge, deren Drittschuldner er im eV-Verfahren ermitteln kann, direkt an der jeweiligen Quelle (Vermieter, Finanzamt, Versorgungsunternehmen) zu pfänden.
ZitatUnd was soll man hier unter "überwiegende Belange des Gläubigers" verstehen ?
Siehe Regierungsbegründung unten.
ZitatWann wird man die Pfändung ganz aufheben (Nr. 1) und wann wird man nur anordnen, dass die Guthaben für die Dauer von 12 Monaten nicht der Pfändung unterworfen sein sollen (Nr. 2) ?
Zitat
Das ist zunächst wirklich gute Frage. Es kommt vermutlich auf das Ziel / den Hintergrund des schuldnerischen Antrags und die Anzahl von dessen Pfändungsgläubigern an.
Wenn du allerdings im Hinblick auf die zweite Variante "nur" schreibst, erfasst du die zweite Variante m.E. nicht ganz korrekt : Diese Variante geht im Grunde erheblich weiter, als die erste Variante, denn sie greift auch für alle künftigen / anderen Pfändungen.
Mit der zweite Variante wird das Kontoguthaben mit Wirkung für alle, auch künftig pfändende, Gläubiger für einen befristeten Zeitraum unpfändbar gestellt.
Die Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs sah nur die jetzige erste Vaiante (Aufhebung) vor.
Zitat von Begründung zum Regierungsentwurf
Der neue § 833a regelt im Anschluss an die Bestimmungen über den Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen (§ 832) sowie bei Arbeits- und Diensteinkommen (§ 833) nunmehr ausdrücklich den Umfang der Pfändung des Guthabens eines Kontos; unter Konto sind dabei alle Arten von Konten bei Kreditinstituten, insbesondere Giro- und Sparkonten zu verstehen. Die neue Vorschrift bezieht sich ausschließlich auf die Pfändung des Guthabens eines Kontos, nicht dagegen auf in diesem Zusammenhang eventuell mit- gepfändete Rechte aus den jeweiligen zugrunde liegenden Vertragsverhältnissen.
Nach geltendem Recht ist die ausdrückliche Pfändung des aktuellen Saldos am Tage der Zustellung des Pfändungsbeschlusses aller künftigen Tagesguthaben – bei Kontokorrentverhältnissen auch zwischen den Rechnungsperioden – sowie der – ebenfalls bei Kontokorrentvertragsverhältnissen – regelmäßig zu erstellenden Rechnungsabschlusssalden notwendig, um umfassend auf das jeweilige Kontoguthaben bis zur Tilgung der Schuld zugreifen zu können (siehe nur Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage 2005, Rn. 154 ff.). Nach der neuen Vorschrift reicht die Pfändung des „Guthabens" aus, um auch künftige Salden einschließlich eines eventuellen Rechnungsabschlusssaldos zu erfassen. Damit werden sprachlich schwerfällige Pfändungs- und Überweisungsbe- schlüsse entbehrlich.
In Absatz 2 wird nunmehr ausdrücklich die Aufhebung der Pfändung eines Kontos für den Fall geregelt, dass der Gläubiger nicht mit einer Befriedigung auf Grund der Kontopfändung rechnen kann.
In diesen Fällen ist es auch unter Berücksichtigung des dem kontoführenden Kreditinstitut entstehenden Aufwandes nicht gerechtfertigt, die Pfändung, die keine oder nur eine geringfügige Befriedigung des Gläubigers verspricht, aufrecht zu erhalten.
Die Kontopfändung wird auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht aufgehoben.
Zum Beleg, dass die Kontopfändung nicht oder nur zu einer geringfügigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen.
Zum einen hat der Schuldner z. B. durch Vorlage von Kontoauszügen nachzuweisen, dass in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung nur oder ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge auf dem Konto gutgeschrieben worden sind.
Die Unpfändbarkeit der gutgeschriebenen Leistungen kann sich dabei aus den Vorschriften der Zivilprozessordnung, des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder aus Vorschriften in besonderen Leistungsgesetzen ergeben.
Die Vorschrift stellt für die rückwirkende Betrachtung der Eingänge auf dem gepfändeten Konto auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor der Antragstellung ab; der Antrag kann damit auch schon unmittelbar nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses gestellt werden.
Zum anderen setzt die Kontofreigabe durch das Vollstreckungsgericht voraus, dass auch in den nächsten zwölf Monaten – bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung – nur mit dem Eingang von nicht oder allenfalls in geringfügigem Umfang pfändbaren Beträgen zu rechnen ist.
Eine solche Prognose kann z. B. dann bejaht werden, wenn der Schuldner berufsunfähig ist und eine Besserung seiner gesundheitlichen Beschwerden kurz- und mittelfristig nicht zu erwarten ist, oder er sich als Empfänger sozialer Transferleistungen schon seit längerem erfolglos um einen Arbeitsplatz bemüht hat.
Vor dem Hintergrund, dass ein angemessener Ausgleich der Interessen von Gläubiger und Schuldner gefunden werden muss, sind nicht zu geringe Anforderungen an die Prognose zu stellen.
Nach der Lebenserfahrung kann selbst bei mittellosen Schuldnern noch mit pfändbaren Zahlungseingängen wie z. B. Steuererstattungen gerechnet werden.
Allerdings dürfen die Anforderungen auch nicht überspannt werden.
Das Vollstreckungsgericht hat in jedem Fall die Interessen des vollstreckenden Gläubigers zu berücksichtigen und, wenn diese überwiegen, die Aufhebung der Pfändung zu versagen.
Ein Überwiegen der Interessen des Gläubigers wird vor allem dann anzunehmen sein, wenn es um die Vollstreckung der in § 850d ZPO genannten Forderungen – Unterhaltsansprüche sowie Renten wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit – geht. Denn in diesen Fällen ist der Gläubiger besonders schutzbedürftig und kann auch auf selbst geringfügige Beträge angewiesen sein.
Im Übrigen bleibt die Vorschrift des § 765a ZPO auch neben der neuen Regelung für die Freigabe eines Kontos in besonderen Härtefällen anwendbar.
Was die möglichen Aufhebungs-Fälle angeht, bleibt die Begründung ziemlich schwammig. Da die Möglichkeit einer Aufhebung über § 765a ZPO dem letzten Satz der Begründung nach ausdrücklich parallel bestehen bleibt, müssen die Voraussetzungen der Aufhebung über § 833a II Nr. 1 ZPO m.E. ausdrücklich niedriger angesetzt werden, als die Voraussetzungen einer bereits jetzt bestehenden Möglichkeit der Aufhebung über § 765a ZPO.
Ich werde (allein im Haftungsinteresse) analog § 765a V ZPO die Aufhebung der Kontenpfändung bei Glaubhaftmachung der Voraussetzungen und nach Gläubigeranhörung aufgrund des Pfandrechtsverlustes stets von der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses abhängig machen !
Die Variante mit der 12-Monats-Aussetzung (§ 833a II Nr. 2 ZPO) kam erst später aufgrund eines Ergänzungsantrags des Rechtsausschusses hinzu und verfolgt m.E. einen anderen Zweck, als die erste Variante.
Zitat von Begründung der Änderung
Mit der Änderung in Satz 1 Nr. 2 soll die im Regierungsentwurf vorgesehene Möglichkeit der Aufhebung der Pfändungsmaßnahme eines einzelnen Gläubigers wegen Fruchtlosigkeit dahingehend erweitert werden, dass das Gericht die Vollstreckung in das Konto generell beschränken kann. Dafür müssen dieselben Voraussetzungen wie bei der Aufhebung einer einzelnen Pfändungsmaßnahme nach Satz 1 Nr. 1 glaubhaft gemacht werden. Das Vollstreckungsgericht hat seine Anordnung der Unpfändbarkeit auf höchstens zwölf Monate zu begrenzen.
Hiermit im Zusammenhang zu sehen ist die vorgesehene Pflicht des Drittschuldners, in der Drittschuldnererklärung eine Entscheidung nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 anzugeben (vgl. Nummer 5 Buchstabe b und Artikel 4 Nr. 3 – neu – Buchstabe b).
Mit dem neuen Instrument der befristeten Unpfändbarkeitsanordnung sind erhebliche Entlastungen für die Kreditwirtschaft verbunden.
Berechtigte Interessen der Gläubiger werden in der Regel nicht beeinträchtigt, da in diesen Fällen ohnehin keine Aussicht auf eine erfolgreiche Vollstreckung besteht. Einwendungen kann der pfändende Gläubiger vor Erlass der Anordnung gegenüber dem Vollstreckungsgericht geltend machen (Satz 2).
Für nach Erlass der Anordnung pfändende Gläubiger gewährleistet Satz 3, dass auf seinen Antrag eine Aufhebung der Anordnung wegen Wegfalls der Voraussetzungen oder wegen besonderer Belange des Gläubigers möglich bleibt. Die Anordnung des Gerichts ist für den Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 793 ZPO). - 1.die Pfändung des Guthabens eines Kontos aufgehoben wird oder
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Erstmal Dank an the bishop für die tolle Zusammenstellung :daumenrau.
Da stellt sich mir die ganz praktische Frage, wie wohl das Rubrum eines Beschlusses nach § 833a Abs.2 Nr. 2 ZPO aussehen muss?
"In der Zwangsvollstreckungssache des
XY
- Schuldner -
Bank YZ
- Drittschuldner - "
Aber ich denke mal, dass die praktische Relevanz sowohl von Variante 1 also auch von 2 recht gering sein wird, denn nach meiner Erfahrung dürften die meisten Anträge schon an der Vorlage der Kontoauszüge der letzten 6 Monate scheitern.
Die meisten Schuldner mit denen ich zu tun hatte, hatten schon erhebliche Probleme die Kontoauszüge der letzten 2 Wochen (lückenlos!) vorzulegen. -
Erst mal vielen Dank auch von mir an die Schreiber der Vorbeiträge.
Man sollte sich schließlich auch rechtzeitig vor dem 1.7. Gedanken darüber gemacht haben, denn es ist gut möglich, dass am 1.7. gleich der erste Schuldner in der Tür steht, der vielleicht von der Schuldnerberatungsstelle kommt oder einen Zeitungsartikel gelesen hat, oder es kommen halt gleich Anträge von Anwälten, wobei ich ersteres für wahrscheinlicher halte. -
Ich überlege mir gerade, inwieweit mich diese neue Vorschrift im Insolvenzverfahren betrifft. Wenn ich den Gesetzestext lese, eigentlich gar nicht, da eine Pfändung Voraussetzung ist.
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Liebe Kollegen,
in Zöller, ZPO, 28. Auflage, Anh. zu § 850 k ZPO, § 833 a, Rd.Nr. 9 wird der Auffassung, dass die Ruhendstellung oder Aufhebung gegen andere Gläubiger wirkt widersprochen mit dem ( nach meiner Meinung nach richtigen) Hinweis auf das Prinzip der Einzelvollstreckung.
Was nun? -
Das steht doch unserem bisherigen Wissensstand nicht entgegen:
Beispiel:
Bestehende Pfändungen von A B und C:
I.
Für eine Aufhebung oder auch Beschränkung muss dann der Antrag in jedem Verfahren gestellt werden - ist doch klar, jeder Gläubiger ist vor einer solchen Enscheidung auch zu hören, jeder hat ja auch bereits Rechte erworben.
Eine Aufhebung oder Beschränkung wirkt sich nur auf das jeweilige Verfahren aus, wenn es um bereits bestehende Pfändungen geht. Eine Aufhebung führt auch nicht dazu, dass ein neuer Gläubiger D nicht pfänden könnte.
II.
Und jetzt kommt die einzige Ausnahme: Ist die Beschränkung (nicht "Aufhebung") bereits angeordnet worden und kommt jetzt ein Neugläubiger mit einer Pfändung, so wirkt sich diese Beschränkung auf ihn aus und er erhält über die Drittschuldnererklärung Kenntnis von dieser Beschränkung.
Dass der letztere Fall so nicht sein sollte, steht nicht in Zöller Rn 9 ! - da geht es nur um die Fälle unter I. -
Deine Auffassung kann ich nicht teilen:
Folgender Fall:
Das Konto ist bereits durch Gläubiger A, B und C mit Pfüb des Amtsgerichts Z gepfändet.
Im Verfahren des Gläubigers A wird die Ruhendstellung durch das Vollstreckungsgericht angeordnet (entweder hat der Schuldner nur in diesem Verfahren den Antrag gestellt oder er hat in allen 3 Verfahren Anträge gestellt, aber bei Gläubiger B und C überwogen die Interessen der Gläubiger, so das der Antrag zurückgewiesen wurde).
Die Anordnung der Ruhendstellung wirkt nur gegen Gläubiger A, weil entweder der Antrag bei Gläubiger B und C zurückgewiesen wurde oder kein Antrag gestellt wurde und das Prinzip der Einzelvollstreckung gilt.
Nunmehr lässt Gläubiger D einen Pfüb des Amtsgerichts Y (Schuldner ist umgezogen) an den Drittschuldner bezüglich dieses Kontos zustellen.
Jetzt soll die Ruhendstellung aus dem Verfahren des Gläubigers A auch gegen Gläubiger D gelten?Gläubiger D ist nicht Beteiligter des Verfahrens des Gläubiger A (er würde nicht mal Akteneinsicht, außer über §299 bekommen). Die Ausweitung der Wirkung der Ruhendstellung in dem Verfahren des Gläubigers A auf den Gläubiger D widerspricht ebenfalls dem Grundsatz der Einzelvollstreckung und wäre willkürlich.
Was wäre zum Beispiel wenn Gläubiger A, B und C wegen gewöhlicher Forderungen vollstrecken, Gläubiger D jedoch wegen Unterhalt mit einer Anordnung gemäß § 850 k III ZPO. Soll dann die Ruhendstellung auch gegen D gelten?
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Es ist aber so, wie ich es schilderte - siehe hierzu auch weitere Beiträge hier im Thread und insbesondere die Begründung zum Gesetzesentwurf.
Was hätte es ansonsten auch für einen Sinn, wenn man
- unterscheidet zwischen Aufhebung und Beschränkung auf 12 Monate (wenn es nur für den einen Gläubiger gelten sollte, würde ja jeder Schuldner gleich die Aufhebung beantragen und die Beschränkung auf 12 Monate hätte jeglichen Sinn verloren),
- den Drittschuldner gegenüber neuen Gläubigern in seiner Erklärung verpflichtet anzugeben, ob Beschränkungen auf 12 Monate vorliegen,
- und in Folge des Voranstriches dem Neugläubiger ein eigenes Antragsrecht einräumt auf Feststellung, dass bei ihm seine Interessen überwiegen.
Das, was hier klar im Gesetz geregelt ist, kann nur zu dem Schluss führen, dass die Beschränkung, so wie auch aus der BT-Drucksache herauszulesen ist, auch für Neugläubiger gilt. Und im Zöller ist auch nur die Rede hinsichtlich der Wirkung auf weitere Altgläubiger und auf Neugläubiger nur insoweit, als eine Aufhebung bei einem Altgläubiger vorliegt.
Die Grundsätze der Einzelzwangsvollstreckung sind damit nicht verletzt: Genauso, wie der Gesetzgeber vorgeben kann, dass bestimmte Gegenstände generell unpfändbar sind, kann er dies auch ausweiten zu sagen, die Unpfändbarkeit soll vorliegen, wenn dies schon in anderen Verfahren angeordnet wurde, zumal der dem Neugläubiger die Tür offen hält, selbst einen anders lautenden Antrag zu stellen. -
hm, widerspricht zwar meinem Rechtsverständnis, wenn hier einzelne Grundsätze der Zwangsvollstreckung für eine einzelne Interessengruppe (Hier Kreditwirtschaft) außer Kraft gesetzt werden weil es für sie "bequemer" ist, denn mit dieser Argumentation werden sich noch weitere Intressengruppen finden, die andere Grundsätze gerne für sich außer Kraft setzen möchten, weil es für sie vorteilhafter ist.....
aber spinnen wir mal mein Fall von oben weiter.
Im Verfahren des Gläubiger A beim Amtsgericht Z ist die Ruhendstellung angeordnet.
Der Pfüb des Gläubiger D vom Amtsgericht Y ist nun aufgrund der Ruhendstellung im Verfahren des Gläubiger A beim Amtsgericht Z auch ruhendgestellt.
Zu welchem Verfahren stellt Gläubiger D seinen Antrag auf Aufhebung der Ruhendstellung seines Pfübs? mit welchen Nachweisen? -
Na, die Anträge müssen immer dort gestellt werden, wo der PfÜB ergangen ist.
Was die andere Frage angeht, werden wir wirklich erst mal konkrete Fälle abwarten müssen.
Aber nochmal zurück zu dem Fall (es treten mit jeder Lösung automatisch wieder neue Fragen auf
Verfahren Gläubiger A --> Anordnung für die nächsten 12 Monate auf Beschränkung
Nun pfändet ein Gläubiger X, ihm wird aber auf Grund der obigen Anordnung in der Drittschuldnererklärung mitgeteilt, dass damit auch seine Pfändung derzeit beschränkt ist
Nun erwirkt Gläubiger A die Aufhebung dieser Anordnung (wie auch immer begründet)
--> was wird nun mit der Pfändung des B --> lebt die damit automatisch auch auf ? (wahrscheinlich ja)
Wie ist die Wirkung auf Gläubiger X, wenn es statt A mehrere Altgläubiger (A, B , C) gibt, aber die Aufhebung der Anordnung nur A erwirkt (wahrscheinlich wirkt das dann auf X genauso, als hätte es nur A gegeben) - d.h. mit anderen Worten: Wenn der Schuldner auch nur noch zu einem Altgläubiger über eine Anordnung nach § 833a Abs. 2 Nr. 2 verfügt, ist die Wirkung für neue Gläubiger vorhanden, dass bezüglich dieser das Konto für 12 Monate auch nicht der Pfändung unterworfen ist.
Nun könnte der Schuldner zu A, B und C die gerichtlichen Beschränkungen auch noch zu unterschiedlichen Zeitpunkten erwirkt haben ...... Mein Gott, da könnte man ja einen längeren Aufsatz drüber Schreiben - in den ersten Kommentaren wird man an die Vielfalt dieser Fälle noch gar nicht denken ! Langsam erscheinen schon Sterne vor meinem Sichtfeld, wenn ich daran denke, dass die Banken in allen für sie "unlösbaren" Fällen dann die Leute hierher schicken, die sich dann noch nicht mal genau ausdrücken können, was sie überhaupt sollen
Am besten man bekommt es hin, von dem § 833a, insbesondere Nummer 2, so wenig wie möglich Gebrauch machen zu müssen ! -
Aufgrund des § 309 III Abgabenordnung in der Fassung ab 01.07.2010, sind die Vollstreckungsgerichte (AG) nunmehr auch für die Anträge gemäß § 833 a II Nr. 2 (nur die Ruhendstellung!!!) zuständig, bei denen der Pfüb/PfüV durch einen Gläubiger erlassen wurde, der nach der Abgabenordnung vollstreckt ( vielen Dank auch dafür, dass Schiffe versenken spielen mit meiner Kollegin am Nachmittag ist wirklich auf Dauer langweilig *Ironie aus*).
Das sind zunächst einmal die Finanzämter.
Gemäß § 5 Verwaltungszwangsgestzt i.V. § 309 III AO wohl auch die Gläubiger die nach dem Verwaltungszwangsverfahren vollstrecken.
In der Justizbeitreibungsordnung habe ich in § 6 keine derartige Verweisung gefunden.
Hat schon irgendjemand einen Plan, welche Gläubiger den AGs denn nun ab 01.07.2010 ihre Schuldner für einen solchen Antrag schicken dürfen? -
Also insoweit brauchst du sicher keine Angst haben, die Gläubiger werden ganz bestimmt niemanden hierher schicken - die haben ja andere Möglichkeiten (Aufhebung oder was noch besser ist: Zahlungsvereinbarung und Ruhendstellung).
Erfahrungsgemäß sind es aber die Banken, die die Leute hierher schicken, und die Leute können sich nicht mal richtig ausdrücken. Den Banken ist eine "Aufhebung" aber vielleicht auch lieber als nur eine vorübergehende Beschränkung, die ja, wie wir weiter oben feststellten, noch weitere Fragen aufwirft. -
Leider kann ich deine Annahme nicht bestätigen, bei uns in Berlin schicken die Finanzämter und die Justizkassen bereits ihre Schuldner unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Amtsgerichte zu den Rechtsantragstellen der Amtsgerichte. Noch können wir sie wegschicken, weil noch nicht der 01.07.2010 ist, aber ab 01.07.2010?
P.S.: wobei die unterschiedliche Zuständigkeit für § 833 a II Nr. 1 und § 833a II Nr. 2 den Antragsteller auch nur schwer zu vermitteln sein dürfte.
Bank schickt zum Finanzamt, weil bisher dort die Zuständigkeit für Einwendungen lag, Finanzamt sagt: "ach nö, geh mal zum Vollstreckungsgericht" (auch die Finanzämter dürften viel zu tun haben), Aufhebung kriegst du nicht, aber du kannst ja Ruhendstellung beantragen, und Vollstreckungsgericht sagt: "ach nö," Ruhendstellung kriegst du nicht, aber du kannst ja beim Finanzamt die Aufhebung beantragen...
Das dürfte das Konfliktpotential ziemlich erhöhen. -
Die Unterscheidung ist tatsächlich nicht nachvollziehbar.
Am besten ist immer noch: gar kein § 833a ZPO, sondern Pfändungsschutzkonto beantragen - und das geht nur bei der Bank. Ab 1.12.2012 geht es sowieso nicht mehr anders, das sollte man allen mal so klar sagen - so ist jede andere zwischenzeitliche Maßnahme (§ 833a ZPO) nur von vorübergehendem Erfolg, mit viel Aufwand und Kosten (zumindest Auslagen) verbunden. Das muss man den Schuldnern nur deutlich genug sagen. - siehe anl. Merkblatt, was ich erst mal jedem in die Hand drücken werden - -
das stimmt nicht ganz: ab 1.1.2012 gibt es ja dann den § 850l n.F., durch den wie davor gem. § 833 a II Nr. 2 ZPO die Unpfändbarkeit angeordnet werden kann.
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Gut, war ein redaktionelles Versehen. Werde das Hinweisblatt nochmal korrigieren. Ist manchmal besser, wenn man seine in der Eile geschriebenen Texte nochmal von jemand anderen durchlesen lässt.
Aber die "Aufhebung" nach § 833a II Nr. 1 ZPO sollte zumindest dann nicht mehr laufen, da dieser Teil im dann neuen § 850 l ZPO nicht enthalten ist. -
kein Problem; ist ja auch ziemlich kompliziert mit den ganzen Änderungen zum 01.07.10 und dann wieder zum 01.01.2012. Wer soll da noch richtig durchblicken...
ich werde auf jeden Fall auch versuchen die 833a-Anträge so gering wie möglich zu halten...finde nämlich eh, dass der § eigentlich unnötig ist, da die Leute, bei denen nur unpfändbare Beträge eingehen, schon durch die Einrichtung eines P-Kontos ausreichend geschützt werden... -
hu, das Infoblatt ist ziemlich starker Tobac, das geht über ein reines neutrales Informationsblatt ein ganzes Stück hinaus (nicht das ich nicht genauso denke!!!). Kriegst du DAS von deiner Verwaltung als offizielles Handout genehmigt? ( weil in der Fußzeile: Amtsgericht XYZ im Mai 2010)
Wie wollt ihr die Anzahl der Anträge steuern?
Bei uns kommen die Leute gerade "informiert" von Bank, Schuldnerberatung, Internet usw. und wollen das, und das Publikum hier birgt ein starkes Konfliktpotential in sich. -
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