Verfahrenspfleger
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Horatia -
5. März 2010 um 08:30
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Der Vergütungsanspruch steht dem Verein zu. Siehe § 277 Abs. 4 FamFG, er ist aus der Staatskasse zu begleichen. Ggfs. § 93a KostO = Rückforderung per KR vom Betreuten.
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Leider hat er sich mit der Mehrw.steuer (auf h + km) verrechnet - prima. Werde also Schreiben fertigen: sachgerechter Antrag und dann Beschluss fertigen - mit dem RM Erinnerung, da < 600,- € - oder?
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Auf dein Schreiben hin dürfte der Verein den Antrag schon berichtigen, dann brauchst du auch keinen Beschluss zu fertigen
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Ach so, da würde eine Auszahlungsanordnung reichen ... ist ja mal praktisch. Aber wenn mit Beschluss dann doch mit RM-Belehrung der Erinnerung - oder?
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Genau, § 62 FamFG: Beschwerde ab 600,- €, soviel dürfte es bei der Mehrwertsteuer nicht sein
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Danke!
Schönes ! -
Hätte da auch eine Frage dazu:
Muss der Kostenfestsetzungsantrag bei vermögenden Betreuten dann vor Auszahlung aus der Staatskasse zur Kenntnisnahme übersandt werden oder genügt es auch vor der Rückforderung? -
Hätte da auch eine Frage dazu:
Muss der Kostenfestsetzungsantrag bei vermögenden Betreuten dann vor Auszahlung aus der Staatskasse zur Kenntnisnahme übersandt werden oder genügt es auch vor der Rückforderung?
Bei vermögenden Betreuten Auszahlung aus der Staatskasse? Wie geht denn das? Die Vergütung wird doch gegen das Vermögen festgesetzt und nicht aus der Staatskasse gezahlt. -
Aber in § 277 Abs 5 S. 1 steht ausdrücklich "die Vergütung des Verfahrenspflegers ist stets aus der Staatskasse zu zahlen"
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@Noah: Stimme zu. I.Ü. sind die Zahlungen an den Verfahrenspfleger m.E. Auslagen nach § 137 Abs. 1 Nr. 16 KostO. Ich höre daher deswegen nicht an.
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Aber in § 277 Abs 5 S. 1 steht ausdrücklich "die Vergütung des Verfahrenspflegers ist stets aus der Staatskasse zu zahlen"
Mein Fehler Habe überlesen, dass es sich um die Vergütung des Verfahrenspflegers handelt .
Die Verfahrenspflegervergütung bewillige ich - ohne Anhörung des Betroffenen - aus der Staatskasse. Hier hat der Betroffene auch noch kein rechtsmittelrecht, es handelt sich um Auslagen des Gerichts. Erst wenn ich Regress nehmen will höre ich an, gegen die Sollstellung wäre wieder ein Rechtsmittel durch den Betroffenen gegeben. -
Danke, habe auch gerade die entsprechende Vorschrift entdeckt: § 168 Abs. 4 FamFG schreibt die Anhörung vor der Sollstellung vor.
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Uns ist es schon passiert, dass Verfahrenspfleger (insbesondere Rechtsanwälte) wegen der Vergütung von anderen Voraussetzungen ausgingen. Deshalb schreiben wir bereits in den Bestellungsbeschluss:
Der Verfahrenspfleger führt das Amt gegen Vergütung aus der Staatskasse nach minutengenauem Zeitaufwand (nach §§ 3,6 VBVG €33,50 /Std. zzgl. Auslagen und ggf. Umsatzsteuer). -
Warum eine Anhörung hier notwendig sein soll, leuchtet mir nicht ein. Hört ihr auch an, wenn ihr die Gutachterkosten dem Betroffenen (nach Verauslagung durch die Staatskasse) in Rechnung stellt?
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Der Verfahrenspfleger führt das Amt gegen Vergütung aus der Staatskasse nach minutengenauem Zeitaufwand (nach §§ 3,6 VBVG €33,50 /Std. zzgl. Auslagen und ggf. Umsatzsteuer).
Das ist bei uns hier noch Wunschdenken!
Ich habe erst heute wieder einen Antrag moniert, in dem in Halbstundentakten abgerechnet wurde, u. a. "Überprüfung der Aufhebung der Verfahrenspflegerbestellung".
Ansonsten werden hier gerne 5- bis 10-Minuten-Takte genommen.
Monierungen fallen scheinbar nicht auf fruchtbaren Boden, aber der stete Tropfen ... -
Warum eine Anhörung hier notwendig sein soll, leuchtet mir nicht ein. Hört ihr auch an, wenn ihr die Gutachterkosten dem Betroffenen (nach Verauslagung durch die Staatskasse) in Rechnung stellt?
Das verstehe ich ebenfalls nicht.
Die Auslagen des Verfahrenspflegers werden bei uns als gerichtliche Auslagen per Kostenrechnung dem Betroffenen zum Soll gestellt, sofern Vermögen > 2.600,- € vorhanden ist. -
Das machen wir auch so. Habe dort bislang noch nie angehört. Hat sich allerdings auch noch keiner beschwert.
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Vor grauer Vorzeit hat mal ein Gericht die Meinung vertreten, bei den V-Pflegerkosten müsse der Betroffene vor Auszahlung gehört werden. Schließlich müsse der damit rechnen, per Kostenrechnung damit überfallen zu werden. Er müsse sich schließlich bereits gegen den Ansatz als solchen und dessen Höhe wehren können, z. B. wenn der V-Pfleger für die Handlung X hundert Minuten berechnet, in Wahrheit aber weniger benötigt hat. Im Rahmen der KR ist das schlecht möglich. Da hat der Betroffene keine Prüfungsmöglichkeit. Das ist nicht ganz von der Hand zu weisen, wird aber von mir nicht praktiziert.
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Danke, habe auch gerade die entsprechende Vorschrift entdeckt: § 168 Abs. 4 FamFG schreibt die Anhörung vor der Sollstellung vor.
Sehe ich anders. § 168 Abs. 4 FamFG spricht von Zahlungen des Mündels(/Betroffenen), die nach Absatz 1 zu leisten sind. Das ist im Klartext die Betreuervergütung. Die Auslagen werden jedoch nach KostO eingefordert, da ergeht kein Beschluss über Zahlungen des Betroffenen....
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