Vergütung

  • Eine Rechtspflegerin hat mir den Tipp gegeben, dies hier mal reinzustellen - ich bin also vollkommen "frisch" hier.
    Ich bin seit einigen Jahren Berufsbetreuer; entsprechend meiner Qualifikation auch für einige komplizierte Betreuungen.
    Ich habe jetzt eine ausgesprochen aufwändige Betreuung übernommen, deren ganzes Ausmaß erst bei der Einarbeitung deutlich wurde. Die Verfahrensbeteiligten (Gerichte, Betreuungsbehörden) wissen und akzeptieren das auch. In den ersten zwei Wochen mußte ich ca. 15 h investieren, die auch notwendig waren (Sicherung des umfangreichen Vermögens und von Ansprüchen, überfällige Strafbefehle etc.).
    Meine Frage: Kennt jemand Ausnahmetatbestände oder Entscheidungen in denen Geltendmachung von Vergütungsansprüchen über die im VBVG festgelegten Zeiten möglich sind. Welche Nachweispflichten habe ich dabei.
    Ich glaub zwar nicht so recht drann, aber man kann ja nie wissen.

  • Nein. Ausnahmetatbestände gibt es nicht.
    Der Gesetzgeber hat bei der Regelung der Vergütung für den Betreuer berücksichtigt, dass es einige aufwändige und einige weniger aufwändige Betreuungen in Händen eines Betreuers geben kann - Stichwort Mischkalkulation.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Nun ja, ich muß die Erfahrung machen, dass es genauso, wie es Betreuer und Betreuer, auch Rechtspfleger und Rechtspfleger gibt. Jedenfalls hätte ich mit ner Antwort auf ne ernst gemeinte Frage auf dieser Ebene wie hier tw. geschehen nicht gerechnet.
    Ich gehöre jedenfalls nicht zu denen, die, wie hier irgendwo gelesen, den Rechtspflegern im rausgehen an den Kopf knallen, sie sollen sich nicht so haben. Im Allgemeinen pflege ich ne gute Zusammenarbeit mit den Gerichten. Anders gehts nun mal nicht - jedenfalls nach meiner Auffassung.
    Aber wenn, runter gerechnet, von 33,50 €/h etwas mehr als 10 €/h übrigbleiben und man dann noch real ne 50h (und mehr)/Arbeitswoche hat, stellt man sich manchmal schon die Frage, ob man nicht phasenweise umsonst arbeitet.

    Grundsätzliches läßt nun mal Ausnahmen zu. Ist ne alte juristische Weisheit. Auf der Suche danach war ich hier. "Schönen Dank" für die Antworten.

    (Danke an Steinkauz)

  • Wer wird denn gleich böse werden ;)? Der Gesetzgeber hat diese "Ungerechtigkeit" mit der Einführung der Pauschalen schlichtweg in Kauf genommen. Und mit Ausnahme der von Steinkauz genannten und in einem anderen Thema diskutierten Entscheidung gibt es dazu nichts.

    Und wenn ich ehrlich bin, dann bedaure ich das auch gar nicht. Die Vergütungsfestsetzung ist für beide Seiten wesentlich vereinfacht worden. Und so kenne ich sowohl Verfahren, in denen die Pauschale hinten und vorne nicht reicht, als auch solche, in denen am Monatsende genug "Freistunden" übrig bleiben. Die Mischung machts.

  • Ich bin mal so böse und werfe ein, dass ich noch keinen Betreuer erlebt habe, der auf einen Teil der Vergütung verzichtet hat, weil er die Stundenpauschale nicht "aufgebraucht" hat.

    Da muss ich eine Ausnahme anführen. In einem übernommenen Verfahren hat der Berufsbetreuer unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Schwester des Betreuten den größten Teil der anfallenden Arbeit "vor Ort erledigt hat", eine Vergütung weit unterhalb seines Anspruches beantragt. Ich habe nicht weiter nachgefragt, ob damit auch Vertretungshandlungen gemeint waren. Wenn ja, dann dürften die in Vollmacht des Betreuers vorgenommen worden sein.

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