Ruhen elterlicher Sorge???

  • Habe hier gerade eine Mama stehen gehabt. Sie wollte für ihr mj Kind einen Ausweis beantragen.
    Stadt gab ihn ihr nicht, weil sie allein da war. Vater ist in Russland. Geschieden. Elterliche Sorge bei ? lt. Mutter wohl bei beiden, aber Vater ja irgendwo dort.

    Nun hatte sie nichts dabei. Ich meine prinzipiell wäre eine Regelung schon gut, aber für diese Sache:
    Geschäft des täglichen Lebens? Zöller zu § 1629 Rn 15; § 1687 Rn 9 + Rn 11

    Wie seht ihr das? Oder soll ich sie wiederum ans JA verweisen?

  • Dann haste sie beim nächsten Problem wieder auf der Matte stehen - aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Ich kann mich erinnern, dass unser Amt auch von beiden Eltern den Antrag auf Kinderausweis für unseren Zwerg haben wollte - ob das so richtig ist steht ja auf einem anderen Blatt. Die Frage ist, ob man von der Mutter verlangen kann, dass sie da ein Fass aufmacht, wenn die Voraussetzungen des Ruhens gegeben sein könnten.
    Ich würde das Verfahren auf Ruhen durchziehen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Zitat von omawetterwax

    Dann haste sie beim nächsten Problem wieder auf der Matte stehen - aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Ich kann mich erinnern, dass unser Amt auch von beiden Eltern den Antrag auf Kinderausweis für unseren Zwerg haben wollte - ob das so richtig ist steht ja auf einem anderen Blatt. Die Frage ist, ob man von der Mutter verlangen kann, dass sie da ein Fass aufmacht, wenn die Voraussetzungen des Ruhens gegeben sein könnten.
    Ich würde das Verfahren auf Ruhen durchziehen.



    Und sie ans Jugendamt verweisen? Zwecks korreckter Antragstellung ?

  • Ich kann hier auch nur aus eigener Erfahrung berichten. Das Verlangen bei einem Kinderausweis dass beide Elternteile mitwirken ist wohl richtig, da du mit einem Kinderausweis das Kind ins Ausland mitnehmen kannst, also es entführen kannst. Deshalb soll der andere Elternteil mitwirken, sozusagen hat er es dann ja mitverbockt. Komischerweise fragt bei den 16jährigen dann niemand mehr nach den Eltern.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Zitat von omawetterwax

    Dann haste sie beim nächsten Problem wieder auf der Matte stehen - aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Ich kann mich erinnern, dass unser Amt auch von beiden Eltern den Antrag auf Kinderausweis für unseren Zwerg haben wollte - ob das so richtig ist steht ja auf einem anderen Blatt. Die Frage ist, ob man von der Mutter verlangen kann, dass sie da ein Fass aufmacht, wenn die Voraussetzungen des Ruhens gegeben sein könnten.
    Ich würde das Verfahren auf Ruhen durchziehen.



    :zustimm:

    @ Diabolo:
    M. E. kann man auch die Frau nicht zu einer "korrekten" Antragstellung veranlassen oder wieder zum JA schicken. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist gem. § 12 FGG v. A. w. zu ermitteln. (Palandt, 64. Aufl., Anm. 2 zu § 1674 BGB)

  • Na weil sie nichts dabei hat und mir ja alles erzählen kann. Einen ErgPfleger brauche ich ja auch, also bietet sich das JA zur Übernahme und Kontrolle doch an, oder?

  • Das ist ja immer das Problem, seufz.
    Also, soweit noch nicht geschehen, würde ich einen Antrag/Anregung aufnehmen. Die Angaben, die die Mutter macht würde ich mir dabei an Eides statt versichern lassen - also den ganzen Pups zu den familiären Verhältnissen, Angabe wo sich der Vater aufhält, bzw. dass Aufenthalt nicht bekannt, warum Vater ES nicht auch von da ausüben kann, wo er ist...
    Haste (ausnahmsweise) die Adresse vom Vater würde ich ihn schriftlich anhören.
    Ob dazu jetzt ein Ergänzungspfleger nötig ist? Da bin ich überfragt, ich habe noch nie einen eingesetzt...Zugegebenermaßen bin ich aber in den "Russenfällen" bisher auch immer seeehr locker gewesen :oops:
    Aber dazu ist das Forum ja auch da - damit man seine eigene Arbeitsweise auch immer mal wieder überprüft :D

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Brauch ich nicht immer einen Ergpfleger, wenn die elterliche Sorge ruht?
    Oder reicht: Ruhen -> Übergang auf anderen Elternteil? Ich hab da echt keine Ahnung! Schwetzingen 3 P und nun darf ich es machen!!!!! Das war gerade mein "bestes" Fach!

  • Die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge erfolgt im vorliegenden Fall unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes nach deutschem Recht (Art.21 EGBGB bzw. MSA bzw. EG-VO 2201/2003). Mit der Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge des Vaters erlangt die Mutter nach § 1678 Abs.1 BGB die alleinige elterliche Sorge. Die Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft kommt daher nicht in Betracht.

    Zuständig ist der Rechtspfleger (kein Richtervorbehalt).

    Anzuhören ist das Jugendamt, § 50 Abs.1 SGB VIII.

    Zustellung an Mutter, § 51 Abs.1 FGG (an Vater nicht erforderlich; diesem wäre nach § 51 Abs.2 FGG nur der Beschluss über die Feststellung der Beendigung des Ruhens zuzustellen).

  • ich meine,in diesem Falle wäre die Wirkung des Ruhens der elt. Sorge, dass die Mutter es allein vertreten kann.
    Ein Pfleger braucht da nicht bestellt werden.
    Nachtrag:
    - da war ich wohl nicht schnell genug, juris war schneller !

  • Die Voraussetzungen für das Ruhen liegen ja nicht wirklich vor, nur weil der Vater in Russland wohnt und die Mutter hier.
    Schließlich KANN er ja über Vollmachten und Unterschriften mitwirken. Weder liegt er im Koma, noch hängt er in ner Gletscherspalte. Nicht mitwirken WOLLEN ist kein Grund fürs Ruhen. Schließlich wollen das auch genug zweite Sorgeberechtigte nicht, die u.U. nur 5km weiter wohnen.


    Bei uns ist der Gang der Dinge in dem Fall immer der, dass ein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter als Hauptsache gestellt wird.
    Dazu kommt dann noch ein Antrag auf einstweilge Anordnung, in der der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht, den Kinderausweis zu beantragen und entgegenzunehmen übertragen wird.

    Und der Antrag wird eigentlich von der Rechtsantragstelle aufgenommen.

  • Jetzt noch der Hammer hinterher. Die gute wohnt nicht mehr in Dtl, sondern im angrenzenden Ausland. Sie hat allerdings früher hier gewohnt.
    § 15 ZPO? Hier oder Berlin oder Ausland Zuständigkeit gegeben.?????

  • Uaaah, der Griff ins Klo :D
    Ich geh jetzt mal davon aus, dass dann das Kind auch im Ausland lebt?15 ZPO würde doch nur bei exterriotorialen Deustchen gelten, also solchen, die in §§18,19 GVG genannt sind (Botschaftsangehörige und so).
    Wird ja hier wahrscheinlich nicht zutreffen. Den kannste also knicken.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Also, ich habe jetzt zwar nirgendwo eine ganz konkrete Aussage dahingehend gefunden, dass das ausländische Gericht zuständig wäre, aber vorallem habe ich aus nichts eine Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ableiten können. Schau auch mal ins Haager Minderjährigenschutzabkommen, daher ergibt sich für die Vertragsstaaten auch ihre Zuständigkeit.
    M.E. ist daher das Gericht zuständig, an dem der Minderjährige seinen Wohnsitz hat. Zur Not müssen die dann prüfen, ob deutsches Recht Anwendung findet.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Zitat von omawetterwax

    Also, ich habe jetzt zwar nirgendwo eine ganz konkrete Aussage dahingehend gefunden, dass das ausländische Gericht zuständig wäre, aber vorallem habe ich aus nichts eine Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ableiten können. Schau auch mal ins Haager Minderjährigenschutzabkommen, daher ergibt sich für die Vertragsstaaten auch ihre Zuständigkeit.
    M.E. ist daher das Gericht zuständig, an dem der Minderjährige seinen Wohnsitz hat. Zur Not müssen die dann prüfen, ob deutsches Recht Anwendung findet.



    Ich trage das Verfahren nun zunächst ein ( AZ-Schinden ) und geb's dann ab!

  • Zitat von Diabolo



    Ich trage das Verfahren nun zunächst ein ( AZ-Schinden ) und geb's dann ab!


    Kann man ins Ausland abgeben?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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