§ 9 VBVG (Abrechnungszeitraum)

  • Nimmt man das Gesetz beim Wort, kann der Betreuer tatsächlich nur Betreuungsquartale abrechnen. Ich sehe die Sache etwas entspannter und rechne auch Zeiträume von 4, 5, 7, usw. Monaten ab. Es müssen bei mir aber mindestens drei Monate sein, und hinsichtlich der Frage vermögend oder mittellos darf es da keine Komplikationen geben.

  • Ich sehe keine Notwendigkeit den Betreuer dazu zu zwingen im Quartalsrhythmus abrechnen zu lassen. Er muss mindestens 3 Monate abrechnen. Was er danach macht, ist mir egal. Ob es nun 4, 5, 8 oder 11 Monate sind, ist mir völlig schnuppe. Rechnen kann ich grad noch. Wenn man den § 9 VBVG natürlich ganz genau liest, könnte man schon zu dem Ergebnis kommen, dass jeweils 3 Monate fällig sein müssen, aber ich stelle mich auf den Standpunkt, es müssen immer mindestens 3 Monate fällig sein. Sonst würde man nach Gesetzeswortlaut den Betreuern vorschreiben, auch immer nach 3 Monaten abrechnen zu müssen. Das wollen aber nicht alle, warum also nicht auch halbjährlich.
    Ich denke, das ist eine Frage, die man nicht so verbissen sehen sollte.
    Die Problematik kommt hier allerdings gerade auch auf, da die Bezirksrevisoren wohl dazu übergehen sich auch auf den Standpunkt "Abrechnung nur im 3-Monats-Rhythmus" zu stellen. Mal abwarten.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Nur zur Klarstellung:

    Der Betreuer muss nicht bereits nach drei Monaten abrechnen, sondern er kann dies für alle Dreimonatszeiträume auch nach 6, 9 oder 12 Monaten tun. Er kann aber nicht nach vier Monaten diesen Viermonatszeitraum oder nach 8 Monaten diesen Achtmonatszeitraum (usw.) abrechnen. Insoweit ist der Gesetzeswortlaut schon eindeutig.

  • Also ich lasse nur 3, 6, 9, 12 Monate gelten. Dann habe ich auch die schönen glatten Zahlen. Alles andere macht es für mich nur kompliziert und es soll ja auch für uns Rechtspfleger einfacher sein. Ausserdem bin ich der Meinung, dass hier der Gesetzestext (fast) eindeutig ist: "nach 3 Monaten für diesen Zeitraum". Wir haben uns hier die Betreuer dahingehend erzogen und jetzt geht es schön schnell. Unser Computerprogramm macht das eigentlich ganz einfach. Alles andere führt nur zu unnötigen Rundungsunterschieden in der Endsumme.

  • Danke erstmal für die Beiträge. Es zeigt sich, dass die Zahlung der Vergütung in der Praxis tatsächlich unterschiedlich gehandhabt wird. Es gibt also auch KollegInnen, die andere Zeiträume vergüten, solange mindestens 3 Monate abgerechnet werden. Danke insbesondere an Angel für das fast eindeutig :D >> genau meine Rede: der Gesetzestext ist nicht absolut eindeutig!! :motz:

    @cheyenne: So schön möchte ich es auch haben! Wir zahlen selbst über AURA aus (ohne Verfügung an die Geschäftsstelle; die würde sich auch schön bedanken: erst alle Quartale sämtliche Altbetreuungs- bzw. alle Tätigkeitsquartale die Neubetreuungensakten raussuchen, dann auch noch auszahlen, die Akten wieder weglegen und dann wieder von vorne 3 Monate später). Leider konnten wir nur ein paar Betreuuer dazu bewegen, wenigstens nur alle 6 Monate ihre Vergütungsanträge einzureichen.

  • @ raton 7.
    hier mein Mängelschreiben, das hat meine Betreuer fast ausnahmslos auf die richtige Spur gebracht:

    ich beziehe mich auf Ihre diversen Vergütungsanträge nach dem Berufsbetreuervergütungsgesetz und bitte Sie, zukünftig folgende Hinweise zu beachten:
    - Ihre Anträge beinhalten durchweg Berechnungsfehler.
    da die Ihnen zustehende Vergütung gesetzlich geregelt ist und der Höhe nach feststeht, wird regelmässig ein Kostenfestsetzungsbeschluss nicht ergehen, wenn Abweichungen lediglich durch die fehlerhafte Antragstellungen begründet sind.
    Beispiel: Antrag vom .....
    Im ersten Jahr der Betreuung werden nicht Kalenderquartale berechnet, sondern die Betreuerquartale von der Wirksamkeit der Bestellung an.... hier folgt Erklärung zur unterschiedl. Wirksamkeit....
    Nach Ablauf des ersten Betreuungsjahres wird sodann auf Kalenderquartale umgestellt, d. h. es wird der Zeitraum bis zum Ende des nächsten Kalenderquartales anteilmässig berechnet: hier vom 9.12.2006 bis zum 31.12.2006.
    Ich bitte Sie zukünftig, korrektere Abrechnungen einzureichen um den Mehr-Arbeitsaufwand des Gerichtes, der durch Ihre fehlerhaften Abrechnungen unzweifelhaft entsteht, zu reduzieren.
    Wenn die Betreuung länger als 1 Jahr dauert, wäre es wünschenswert und für Sie vorteilhaft, dass Sie die Vergütung bereits für 4 Kalenderquartale einreichen, so dass die Akte lediglich ein Mal
    zur Entscheidung über den Antrag für 1 Jahr vorgelegt werden muss.
    Mit der Gesetzesänderung sollte u. a. der Verwaltungsaufwand nicht nur für die Betreuer, sondern auch für das Gericht reduziert werden.
    Sie haben die Möglichkeit, das fällige Quartal und die weiter fällig werdenden Quartalsvergütungen zu beantragen ( für ca 1 Jahr).
    Das Gericht würde bei dieser Antragstellung auch die zukünftigen Auszahlungstermine notieren und die Vergütung nach Fälligkeitsdatum anweisen- für Sie würde dies bedeuten, dass Sie regelmässig und pünktlich mit dem Zahlungseingang nach Quartalsende rechnen können.
    Das würde der Geschäftsstelle des Gerichtes und den Rechtspflegern den enormen Aktenumlauf nach jeweils 3 bzw. 6 Monaten ersparen.
    Voraussetzung wäre jedoch, dass Sie in Ihrem Antrag versichern, jegliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten, die Auswirkungen auf die Vergütung haben,unverzüglich mitzuteilen.
    - Sie beantragen in jedem Falle die Erstellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses
    Bitte verzichten Sie zukünftig mit Rücksicht auf den unvertretbaren Aufwand auf diese Antragstellung.Das Gesetz ermöglicht nach wie vor eine Vergütungsfestsetzung ohne förmliche Beschlussfassung.

  • @cheyenne:

    Eine Umstellung auf Kalenderquartale möchte ich aus den geschilderten Gründen (Aktenumlauf und Anweisung durch RPfl) vermeiden. Lieber habe ich immer mal wieder einen Vergütungsantrag als kalenderquartalsmäßig oder halbjährlich. Das habe ich ja eh schon bei den Altfällen, weil die meisten Betreuer pünktlich zum 01.07.2005 ihre Vergütungen bis 30.06.2005 eingereicht haben und seitdem in diesen Altfällen am 01.10, 01.01., 01.04 und 01.07 ihre Anträge einreichen.

    Wenn der Vergütungsantrag z.B. wegen falscher Rundung fehlerhaft war habe ich in der Regel ohne Beschluss und ohne Schreiben ausgezahlt. Wenn der Fehler darin lag, dass das VBVG falsch angewandt wurde habe ich in der Regel ausgezahlt mit einem Anschreiben und einer Berechnung der richtigen Vergütung und dem Zusatz, dass ich davon ausgehe, dass mit der ausgezahlten Vergütung einverständnis besteht, sofern ich nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen etwas gegenteiliges mitgeteilt bekomme. Bislang gab es keine Schwierigkeiten. Meistens war es auch eindeutig.

    Strittig war bislang vorallem Heim oder nicht Heim. Über vermögend oder nicht ist grundsätzlich nicht zu diskutieren (eindeutig). Wenn ich davon ausgehen konnte, dass der Betreuer etwas vorbringen wird, weil die Sachlage nicht absolut eindeutig ist habe ich vor der Auszahlung die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben, damit ich nicht zweimal auszahlen muß.

    Sag mal, stellen die Betreuer bei Dir dann gar keine Vergütungsanträge mehr sondern teilen nur eventuelle Änderungen mit? :gruebel:

  • immer nur für ein gesamtes Jahr - 1 x im Jahr- sie beantragen z.B. nach dem 30.03. das fällige und die fällig werdenden weiteren Quartale bis zum Jahresende

  • Zitat von cheyenne

    immer nur für ein gesamtes Jahr - 1 x im Jahr- sie beantragen z.B. nach dem 30.03. das fällige und die fällig werdenden weiteren Quartale bis zum Jahresende



    Warum nicht gleich bis zum Ende der Betreuung? Wo ist die Grenze? Wo steht, dass man den Antrag schon vor Fälligkeit der Vergütung stellen kann?

  • Es ist doch auch so, dass ein Betreuer uU vergessen könnte, eine Vergütung rechtzeitig zu beantragen! Was ist dann mit § 2 VBVG. Also ich finde die Praxis auch etwas zweifelhaft wenn auch natürlich für den Sachbearbeiter praktisch....

    Das Thema wurde auf einer Fortbildungsveranstaltung auch angesprochen. Es kam der Vorschlag, man könnte so eine Art Dauerauftrag einrichten und immer zu bestimmten festgelegten Terminen die Vergütung auszahlen. Auch hier wurde auf § 2 VBVG verwiesen. Dem kann ich nur zustimmen! Die Praxis macht es auch den Betreuern leicht. Sie müssen sich nicht mehr um die rechtzeitige Beantragung der Betreuervergütung kümmern, sondern bekommen pünktlich ihr "Gehalt". Das wollte der Gesetzgeber sicherlich nicht (auch wenn er eine Vereinfachung wollte). Sonst hätte man in das Gesetz auch aufnehmen können, dass die Vergütung jeweils nach 3 Monaten an den Betreuer auf ein von ihm mitgeteilten Konto zu überweisen sei.

    Das aber ist nicht gewollt. Es soll jeweils bei Beantragung der Vergütung angegeben werden, ob der Betreute Vermögen hat und im Heim oder der Wohnung lebt. Ich würde mich nicht darauf verlassen, dass der Betreuer sofort eine Änderung mitteilt.

    Wie ist es überhaupt bei vermögenden Betreuten. Setzt du dann auch aufgrund eines irgendwann gestellten allgemeinen Antrag gegen das Vermögen fest? Woher weiß ich, wie hoch das Vermögen am Tag der Fälligkeit ist? :(

  • Ich handhabe es so wie Manfred, Mindestens 3 Monate und wenn die 4 Monate abrechnen sehe ich da kein Problem. Ausserdem stelle ich auf das Tätigkeitsquartal ab, bei Betreuungen die vorm 01.07.2005 den 12. Monat noch nicht rum hatten. Alle Altfälle rechnen Kalenderquartalsmässig ab.
    Der vorgeschlagenen Rechnung von Cheyenne kann ich nicht zustimmen, alle Abrechnungen auf den 1. umzustellen halte ich für unzulässig. Durch die taggenaue Umstellung erhält der Betreuer einmal etwas mehr Vergütung. Ich habe das mal nachgerechnet, da einige Spezialisten da auch schon draufgekommen sind.

  • So hatte ich das auch gehandhabt :einermein und keine Probleme gesehen. KollegInnen haben allerdings entsprechend dem (nicht ganz eindeutigen) Gesetzeswortlaut auf einem 3 Monatsrythmus bestanden und entsprechende Schreiben an die Betreuer geschickt. Deshalb ist hier einfach mal eine Diskussion bei uns entstanden. Der Einfachheit halber werde ich mich deshalb meinen Kollegen anschließen und ebenfalls das Gesetz streng auslegen. Dann ziehen wir wenigstens an einem Strang.... Und falsch ist es sicher nicht (die frühere Vorgehensweise aber ja auch nicht)

    Obwohl - vielleicht kann ich die KollegInnen ja auch überzeugen, dass sie den Wortlaut des § 9 VBVG nicht so streng auslegen sollen (hab ja jetzt ein paar Meinungen gehört... ;) )

  • Zitat von Anja

    Ich handhabe es so wie Manfred, Mindestens 3 Monate und wenn die 4 Monate abrechnen sehe ich da kein Problem. Ausserdem stelle ich auf das Tätigkeitsquartal ab, bei Betreuungen die vorm 01.07.2005 den 12. Monat noch nicht rum hatten. Alle Altfälle rechnen Kalenderquartalsmässig ab.
    Der vorgeschlagenen Rechnung von Cheyenne kann ich nicht zustimmen, alle Abrechnungen auf den 1. umzustellen halte ich für unzulässig. Durch die taggenaue Umstellung erhält der Betreuer einmal etwas mehr Vergütung. Ich habe das mal nachgerechnet, da einige Spezialisten da auch schon draufgekommen sind.



    :zustimm:
    Genauso mache ich es auch, aktzeptiere aber nur 3-Monatszeiträume. Ansonsten muss ich nämlich rechnen und der Betreuer auch. Wozu?
    In jede neue Sache kommt ein "Vergütungsblatt" aus dem die Vergütung für die ersten 5 Quartale einschließlich der Daten der jeweiligen 3-Monatszeiträume ersichtlich sind. Dafür hab ich mir einen Makro gemacht, in den ich nur das Anordnungsdatum eingeben und die Vergütungskriterien per Optionsbutton anklicken muss.
    Gleichzeitig spuckt mir mein Drucker dann noch ein Schreiben an den Betreuer aus, aus dem er seine künftigen Vergütungsansprüche ersehen kann. Wenn er sich nicht daran hält, zahle ich einfach gesetzeskonform aus (macht bei uns die Service-Einheit) und teile das dem Betreuer unter Bezug auf das erhaltene Schreiben mit.
    Habe damit noch nicht ein einziges Mal Probleme bekommen.:) :) :)

  • Bei uns rechnen wir nach dem Wortlaut des § 9 VBVG ab,ohne wenn und aber und ohne Zappeln. Es gelten hier die Betreuungsquartale, gerechnet ab Anbeginn der Betreuung, auch für "Altfälle" und "Zwischenfälle", also nicht nur für "Neufälle". Zum einen sehe ich keinen sittlichen Nährwert darin, diese drei Fallmöglichkeiten unterschiedlich zu behandeln, zum einen sind wir dazu da, gesetzeskonform zu arbeiten, auch wenn "nichts passieren kann" bzw. keinem ein Leid zugefügt wird. Ist man einmal (was wir längst hinter uns haben) aus dem Rumpfquartal (01.07.2005 bis X) raus, rechnen sich die folgenden Betreuungsquartale genauso schön wie die hier teilweise propagierten Kalenderquartale.

  • Zitat von Wer will ihn wissen

    Bei uns rechnen wir nach dem Wortlaut des § 9 VBVG ab,ohne wenn und aber und ohne Zappeln. Es gelten hier die Betreuungsquartale, gerechnet ab Anbeginn der Betreuung, auch für "Altfälle" und "Zwischenfälle", also nicht nur für "Neufälle". Zum einen sehe ich keinen sittlichen Nährwert darin, diese drei Fallmöglichkeiten unterschiedlich zu behandeln, zum einen sind wir dazu da, gesetzeskonform zu arbeiten, auch wenn "nichts passieren kann" bzw. keinem ein Leid zugefügt wird. Ist man einmal (was wir längst hinter uns haben) aus dem Rumpfquartal (01.07.2005 bis X) raus, rechnen sich die folgenden Betreuungsquartale genauso schön wie die hier teilweise propagierten Kalenderquartale.



    Zu den Altfällen:
    Alle Betreuer mussten nun mal bis zum 30. 6. nach altem Recht abrechnen und ab 1. 7. nach neuem; da drängte sich die kalenderquartalsmäßige Lösung ja förmlich auf. Und ob das wirklich gesetzwidrig ist, scheint mir so eindeutig nicht zu sein. Das neue Vergütungsrecht ist am 1. 7. in Kraft getreten und damit konnte ab 1. 7. auch erstmals der dreimonatige Vergütungszeitraum laufen. Jedenfalls haben wir an unserem Gericht diesen Standpunkt eingenommen und - zugegebenerweise kein zwingendes Argument - den Betreuern und uns eine Menge Maikäferarbei erspart.!

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