Vormerkung und Photovoltaikanlage

  • Ist die Bank nicht im Eingang der Urkunde bezeichnet?? In den hier üblichen Urkunden steht am Anfang in aller Regel so etwas:

    Herr X
    - Eigentümer -

    Die Stromerzeugungs GmbH, Musterstadt
    - Betreiber -

    Die Bad-Bank AG, Musterstadt
    - Bank -

    Damit werden m.E. dann die Begriffe "Eigentümer", "Betreiber" und "Bank" für die gesamte Urkunde definiert.

    Allerdings fehlt recht häufig die Angabe des Sitzes bei der Bank.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ne, im Eingang der Urkunde stehen nur der Eigentümer, der Berechtigte (X) und "eine noch zu benennende Bank". :(
    Und da das ja nur ne Unterschriftsbeglaubigung ist wird der einreichende Notar sich nur ganz lässig drum kümmern dass das ergänzt wird. Deswegen meine Frage mit der Vormerkbarkeit der beantragten Sachen. Die Hälfte ist ja in Ordnung. Kann ich da wenn die Frist in meiner Zwischenverfügung abläuft (da geh ich jetzt schon von aus) überhaupt alles zurückweisen? Irgendwie hängt ja alles zusammen § 16 GBO. :confused:
    ----------------------------------------------------------------

    Dass die Ergänzung eigentlich keine Verfügung ist ist mir eben auch so durch den Kopf geschossen. Danke Zaphod! :)

  • Wenn der Mangel der Anträge nicht behoben wird, könnte man nur die Rechte des Betreibers eintragen. Für die Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird das reichen, aber ohne Dienstbarkeit für die finanzierende Bank, wird er von dieser kein Geld erhalten. Die Dienstbarkeit und die Vormerkung für den Betreiber allein nützen daher nicht viel. Damit wird man einen inneren Zusammenhang wirtschaftlicher Natur unterstellen können.

  • Meiner Meinung nach kann eine Vormerkung, zumindest insoweit als der Berechtigte fehlt, nicht eingetragen werden. Da mittlerweile Insolvenz "reinspielt" würde ich eintragen, was möglich ist (Dienstbarkeit und Vormerkung für X) und darüber hinaus zurückweisen, sofort.

  • Nein, keine Zwischenverfügung. Das zur Eintragung beantragte Recht ist nicht durch eine Vormerkung nach § 18 GBO sicherbar, dementsprechend schmeichele ich dem Antrag nicht noch durch eine rangwahrende Zwischenverfügung. Einem bislang berechtigungslosen Recht käme ein Rang zugute, der ihm nicht gebührt.

  • Er ist überhaupt nicht bezeichnet! "Die Bank"? Demnächst werden Grundschulden bestellt zugunsten "der Bank", und alles wird rangwahrend zwischenverfügt?

    Gerade, weil im vorliegenden Fall für das Grundbuchamt ersichtlich ist, dass Insolvenz "im Anmarsch" ist, würde ich diesbezüglich zurückweisen.
    Das Grundbuch enthielte die Eintragungen, die möglich sind (bpD, Vormerkung für X, Verfügungsverbot) und würde nicht zur Karteileiche (wenn ich bernd-im-netz richtig verstanden habe, droht das ja (Notar wird das lässig behandeln...)!) Ich verfahre jedenfalls nach diesem Prinzip: Was durch Vormerkung gesichert werden kann, wird zwischenverfügt, der verbleibende Rest wird zurückgewiesen. Welchen Sinn sollte die Vormerkung gem. § 18 GBO haben, wenn grundsätzlich alles zwischenverfügt wird?

  • Sehe ich nicht so. Eine fehlende Bezeichnung nach § 15 GBV ist eine fehlende Bezeichnung nach § 15 GBV. Ob ein Recht für "Max", "Herrn Müller" oder "Herrn Max Müller" bewilligt wird, bleibt insoweit gleich ungenügend. Anders wäre es, wenn man positiv wüßte, daß eine dingliche Einigung mit "Max" (bzw. hier der Bank) gar nicht besteht.

  • Danke erstmal für Eure Gedanken! :)
    Ich hab jetzt nochmal alles an Kommentaren durchgekramt, aber wie ich die Vormerkung eintragen kann weiß ich immer noch nicht. Die Zwischenverfügung ist schon fertig. Aber ich will ja, was heißt will, ich muss ja das Verfügungsverbot eintragen. Und dann muss ich vorher die Rechte irgendwie sichern. :confused::confused::confused::confused:

  • Wenn man wegen der ungenügenden Bezeichnung beanstandet, schlägt das natürlich zwingend auch immer auf die Eintragung der Vormerkung durch. Ggf. könnte man diese "für den noch nach § 15 GBV zu bezeichnenden X" eintragen. Aber ausdrücklich was dazu gefunden habe ich auch nicht.

  • Eventuell könnte man die Kommentierung zu § 883 BGB im Erman (10. Auflage, Randnummer 22) nutzen: "... Soll der begünstigte Dritte von einer namentlich benannten Person erst noch bestimmt werden, so reicht dies für eine Vormerkung zugunsten des Dritten nicht aus (u.a. BGH NJW 1983, 1543, BayObLG Mitt-Bay Not 1986, 175, Staud-Gursky Rdz 55 etc....)"


  • Das Problem liegt dort aber weniger in der ungenügenden Bezeichnung des Dritten, sondern darin, daß der Dritte noch gar nicht bekannt ist.




    Unter "die Bank" verstand ich, dass der Dritte auch im vorliegenden Fall noch nicht bekannt ist. Oder gibt es dafür Anhaltspunkte? Was sprach dann gegen eine ausreichende Bezeichnung "der Bank" in der Urkunde?

  • Ne, im Eingang der Urkunde stehen nur der Eigentümer, der Berechtigte (X) und "eine noch zu benennende Bank".



    Der Dritte ist (bislang) nicht benannt und die Chance, dass er bereits bekannt ist, liegt bei 50%!

  • Die Ergänzung in #22 habe ich glatt übersehen. Ich bin bislang davon ausgegangen, daß die einen Vordruck nicht sauber auf ihre Verhältnisse hin überarbeitet haben. Daß bei einem Vertrag zugunsten Dritter der noch unbekannte Dritte als Vormerkungsberechtigter eingetragen werden soll, kommt gelegentlich vor. Daß hier aber auch die Dienstbarkeit so bestellt wird, ist dagegen schon äußerst schlampig. Aber ein "noch zu benennend" läßt sich natürlich nicht übergehen ...

  • Ich weise diese jetzt gemäß nachfolgendem Urteil zurück.


    "Eine Vormerkung zu Sicherung des Anspruchs auf Bestellung eine beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die für einen künftig in den schuldrechtlichen Dachnutzungsvertrag etwa eintretenden Rechtsnachfolger begründet werden soll, kann nicht im Grundbuch eingetragen werden"
    OLG Hamm B. v. 22.12.2010 - 15 W 526/10
    http://www.dnoti.de/DOC/2011/15w526_10.pdf

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