Nachträgliche Wirksamkeit eines Erbvertrages d. Wiedererlangung der Testierfreiheit?

  • Hallo,

    in meinem Fall haben die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament, mit Schlusserbeneinsetzung) mit Wiederverheiratungsklausel errichtet.
    Die Ehefrau ist bereits verstorben als der Ehemann mit seiner neuen Verlobten einen Erbvertrag schließt.
    Der Ehemannverfügt also noch vor der Wiederheirat, obwohl er noch nicht frei geworden ist neu zu testieren (das geschieht ja erst mit der Wiederheirat).

    Nach welcher Vorschrift wird der Erbvertrag nachträglich wirksam, wenn der Erblasser nach der Wiederheirat wieder frei geworden ist zu testieren bzw. wie ist zu argumentieren, dass der Erbvertrag durch die nachträgliche Wiedererlangung der Testierfreiheit wirksam wird?

    Vielen Dank schon Mal ;)

  • Dies beruht auf der analogen Anwendung des § 2289 BGB.

    Zu den damit zusammenhängenden Fragen vgl. Palandt/Edenhofer § 2269 Rn.20 (Freiwerden von der Bindung durch Wiederheirat), § 2271 Rn.12, 15 und § 2289 Rn.6 (Wirksamwerden durch nachträglichen Wegfall der Bindung).

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