Der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss kann daher nicht als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden.
Stattdessen ist auf Antrg der Gläubigerpartei zu dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss eine Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 zu erteilen.
Derzeit werden inl. Entscheidungen/inl. Vergleiche, die zuvor nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt wurden, noch nicht automatisch in den anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in den anderen EU-Mitgliedstaaten (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
Mit anderen Worten:
Die Vollstreckung aus dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss in Österreich ist erst möglich, nachdem das österreichische Gericht erklärt hat, dass die inländische Entscheidung in Österreich vollstreckbar ist.
Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung in Österreich folgende Unterlagen:
(vollstr.) Ausfertigung des inl. Kostenfestsetzungsbeschlusses mit Zustellungsvermerk -ggfs. mit Rechtskraftvermerk -,
eine Bescheinigung des inländischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
die Vollstreckbarerklärung des inländischen Kostenfestsetzungsbeschlusses durch das österreichische Gericht mit Zustellungsbescheinigung.
Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…uessel-I-vo.pdf
Aus der vorgenannten Info ergeben sich insbes. die gegenüber dem österreichischen Gericht vorzulegenden Unterlagen im Vollstreckbarerklärungsverfahren.