Ein Übel
mangelnde Bestimmtheit von Arbeitsgerichtstiteln, wenn
HS Brutto abzüglich erhaltener NETTO
tituliert ist.
Mehr dazu:
http://5376.rapidforum.com/topic=100983008846
Arbeitsgerichtstitel "Brutto abz Netto" nicht hinreichend bestimmt - keine ZWV
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JosefStamm -
10. August 2005 um 16:33
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Bezüglich des hier im Forum geschilderten Fall mit der Aufrechnung ist das nicht das einzige "Haar in der Suppe". Der Glbg. vollstreckt aus einen Urteil das auf mehrere Bruttobeträge (für verschiedene Monate) lautet und das Ganze dann abzüglich eines bereits erhaltenen Nettobetrages von € 200,-
Nach der mir vorliegenden Entscheidung des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 27.04.76 kann aus einem solchen Titel nicht vollstreckt werden.
DGVZ 1/77 S.14
Arbeitsgericht Wetzl, Urteil vom 27.4.1976, 1 Ca 35/76
Eine Klage auf Zahlung eines Bruttobetrages abzgl. eines erhaltenen
Nettobetrages ist unzulässig. Dieser Antrag ist nicht genügend
bestimmt im Sinne des 253 II 2 ZPO; aus einem entsprechenden Urteil
kann nicht vollstreckt werden.
Der Gläubiger-Vertreter behauptet dieses Urteil sei veraltet und mehrfach durch höhere Instanzen widerlegt worden. Er führt dazu aus, das AG Wuppertal DGVZ 78/29, das AG Fürth DGVZ 77/14 und das OLG Frankfurt (OLGZ 1990,327).
Die Entscheidungen der Amtsgerichte kann man wohl kaum als einschlägig oder obergerichtlich bezeichnen und die Entscheidung des OLG Frankfurt liegt mir nicht vor. -
gefunden habe ich außerdem noch die nachstehen Entscheidungen:
DGVZ: 2/78 S.29
Gericht: AG Berlin-Neukölln AZ: 32 M 2191/77
Datum: Beschl. vom 9.8.1977
Bei Verurteilung zur Zahlung von Brutto-Arbeitslohn eines bereits
gezahlten Nettobetrages hat der GV ohne Berücksichtigung der Ab-
züge für Steuern und Sozialbeiträge wegen des Differenzbetrages
zu vollstrecken, dem Finanzamt den Bruttobetrag und hiervon abzu-
ziehenden Nettobetrag mitzuteilen.
DGVZ: 7-8/78 S.115
Gericht: AG Lüneburg AZ: 4 T 43/78
Datum: Beschl. vom 15.3.1978
Die Verurteilung zur Zahlung eines Bruttobetrages abzüglich eines
erhaltenen Nettobetrages ist zulässig und vollstreckbar.
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