Herausgabe der Bescheinigung nach § 850 k Abs. 5 ZPO

  • Habe Herausgabeverlangen bisher ebenfalls zwischenverfügt. Jetzt aber die Frage: Hat schon jemand einen Zurückweisungsbeschluss erlassen? Wäre für eine Formulierungshilfe ausgesprochen dankbar!

  • Hiesige Auflage :

    Bzgl. der Herausgabeanordnung (auch) der Bescheinigung gem. § 850k Abs. 5 ZPO (für den Fall des Bestehens eines Pfändungsschutzkontos):
    Insoweit wird gebeten, zum Rechtschutzbedürfnis für diesen Antrag vorzutragen oder den Antrag insoweit zurückzunehmen.
    Die Bescheinigungen nach § 850k Abs. 5 ZPO hat der Schuldner dem Drittschuldner gegenüber vorzulegen, damit der Drittschuldner den pfändungsfreien Betrag errechnen kann.

    In der Regel dürfte der Drittschuldner die vorgelegte Originalbescheinigung zu Nachweiszwecken einbehalten, was eine Unmöglichkeit der Herausgabe nach sich ziehen würde.

    Überdies besteht im Hinblick auf die Frage der Anzahl der bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags berücksichtigenden Personen für den Fall des Bestehens eines Pfändungsschutzkontos ein Auskunftsanspruch des Gläubigers im Rahmen von § 836 III ZPO, welcher gegebenenfalls bei Anspruchsbezeichnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung realisiert werden kann (vgl. insoweit Bundestagsdrucksache 16/7615, S. 20).

    Soweit die im Vordruck bezeichnete herauszugebende „Unterlage“ (Nachweis über die Anzahl der bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags berücksichtigenden Personen) z.B. in einem amtlichen Bescheid über den Bezug von Sozialleistungen nach SGB II bzw. SGB XII besteht, bedarf der Schuldner des Originalbescheides als Nachweis zur Geltendmachung von Kostenbefreiungen, steuerliche Zwecke sowie diverser anderer denkbarer Möglichkeiten. Ein Rechtsschutzinteresse für die Herausgabe des Originals dieser Belege ist daher nicht ersichtlich bzw. erscheint für den Schuldner nicht zumutbar.

    Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der begehrten Herausgabe von vergleichbaren Unterlagen (dort konkret : Kontoauszügen) bereits im Zusammenhang mit dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, ohne konkreten Sachvortrag zum einzelfallbezogenen Rechtsschutzbedürfnis, wird zugleich auf die Entscheidungen des LG Stuttgart vom 28.09.2007 (Gz.: 10 T 302/07), Rpfleger 2008, 211 f., des LG Verden vom 12.10.2009 (Gz.: 6 T 151/09), Rpfleger 2010, 95 sowie des LG Bremen vom 13.03.2009 (Gz.: 2 T 613/08) (unveröffentlicht) hingewiesen.

    Für Berichtigungs- oder Verbesserungsvorschläge habe ich immer gern ein offenes Ohr. Ihr dürft natürlich auch gern eure eigenen Auflagen hier einstellen.
    ;)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich finde auch, dass die Bescheinigung nicht herausgegeben werden kann.

    Wenn der Pfändungsschutz aufgrund der Bescheinigung von der Bank akzeptiert wurde, dann hat er die Bescheinigung ja gar nicht mehr, sondern bereits der Bank vorgelegt, sonst gäbe es ja keinen Schutz.

    Mit den Unterlagen, die der Schuldner vorlegen muss um die Bescheinigung zu erhalten (Nachweise über unterhaltspflichten und Bescheide) mag das etwas anderes sein.

  • Hier mal meine Teilrückweisung:

    1.
    Die Herausgabe von Kontoauszügen kann nicht mit Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beschlossen werden.
    Der Anspruch auf Erteilung von Kontoauszügen besteht nur ausnahmsweise dann, wenn der Drittschuldner seiner Erklärungspflicht gem. §840 ZPO nicht nachkommt.

    Weiterhin ist entsprechend der Entscheidung des LG Verden v. 12.10.2009 ( Rpfl. 2010, 95) der Schuldner gemäß § 836 Abs. 3 ZPO im Wege einer Forderungspfändung verpflichtet, Kontoauszüge herauszugeben. Er ist aber gleichfalls berechtigt, die Angaben zu den einzelnen Buchungen gegebenenfalls zu streichen.

    In diesem Falle kann die Herausgabe des Kontoauszuges verlangt werden, welcher den positiven Kontostand bei Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ausweist. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Auskunftsanspruch kann nicht bestehen, wenn aufgrund des gepfändeten Nebenanspruchs Auskunft der Bank über fortlaufend von der Pfändung erfassten Tagesguthaben bereits erlangt ist, bzw. zu erlangen ist ( §833a ZPO). Stöber, 15. Auflage Rndnr. 623b.
    2.
    Die Herausgabe der Bescheinigung gem. §850k ZPO kann nicht beschlossen werden.
    Diese Bescheinigung ist keine Urkunde im Sinne des §836 ZPO.
    Der Schuldner hat den Gläubiger nur die für den Antrag nötigen Informationen zu geben, sofern der Gläubiger einen Antrag auf Abänderung des Pfändungsfreibetrages begehrt (Deutscher Bundestag Drucksache 16/7615). Dies kann der Gläubiger bei Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch nicht wissen, da erst mit diesem Beschluss ein Anspruch auf Auskunftserteilung des Drittschuldners gem. §840 ZPO gegenüber dem gläubiger entsteht.
    Daher ist zunächst vom Schuldner zu erfragen, ob ein Pfändungsschutzkonto besteht.
    Im Übrigen verbleibt dem gläubiger die Möglichkeit der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gem. §899 ZPO, §900 ZPO.


    Hoffe es stimmt so...zur not gibt es noch das Landgericht:D;)

    Einmal editiert, zuletzt von bobbikid (27. August 2010 um 14:33)


  • Weiterhin ist entsprechend der Entscheidung des LG Verden v. 12.10.2009 ( Rpfl. 2010, 95) der Schuldner gemäß § 836 Abs. 3 ZPO im Wege einer Forderungspfändung verpflichtet, Kontoauszüge herauszugeben. Er ist aber gleichfalls berechtigt, die Angaben zu den einzelnen Buchungen gegebenenfalls zu streichen.

    In diesem Falle kann die Herausgabe des Kontoauszuges verlangt werden, welcher den positiven Kontostand bei Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ausweist. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Auskunftsanspruch kann nicht bestehen, wenn aufgrund des gepfändeten Nebenanspruchs Auskunft der Bank über fortlaufend von der Pfändung erfassten Tagesguthaben bereits erlangt ist, bzw. zu erlangen ist ( §833a ZPO). Stöber, 15. Auflage Rndnr. 623b.



    Es besteht m.E. für den Gläubiger ein Rechtsschutzbedürfnis, aus den Kontoauszügen zu erkennen, welche Gutschriften im laufenden Monat eingehen. Kontostand genügt m.E. in Bezug auf das P-Konto nicht.

  • nö.

    Kontoauszüge gibts bei mir auch nicht in Kopie :

    Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner ist als selbständiges Recht nicht pfändbar
    (BGH Urteil vom 8.11.05, IX ZR 90/05 = NJW 2006, 217f.).

    Bitte nehmen Sie den Antrag insoweit und in Bezug auf die Herausgabe der Kontoauszüge und / oder Rechnungsabschlüsse zurück.

    Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der begehrten Herausgabe ohne konkreten Sachvortrag zum einzelfallbezogenen Rechtsschutzbedürfnis wird zugleich auf die Entscheidungen des LG Stuttgart vom 28.09.2007 (Gz.: 10 T 302/07), Rpfleger 2008, 211 f., des LG Verden vom 12.10.2009 (Gz.: 6 T 151/09), Rpfleger 2010, 95 sowie des LG Bremen vom 13.03.2009 (Gz.: 2 T 613/08) (unveröffentlicht) hingewiesen.

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  • Dann darf der Gläubiger also doof sterben, den § 836 III ZPO streichen wir? Dann erklärt mir doch endlich mal den Sinn von § 836 III ZPO. Er hat ja offensichtlich keinen.

    Der Gesetzgeber hat in der BT-DS doch sogar ausdrücklich auf diesen Paragrafen verwiesen, wonach sich der Gläubiger die erforderlichen Informationen zur Überprüfung seiner Ansprüche beschaffen darf.

  • Informationen sind Auskünfte und keine Nachweise.

    Außerdem geht es den Gläubiger nichts an, was mit den unpfändbaren Beträgen passiert. Der Informationsbedarf dürfte sich auf die pfändbaren Teile beschränken.

    Alledings hat der Gläubiger auch einen Anspruch auf Aushändigung der Lohnabrechnung und da sind auch unpfändbare Beträge drin :confused:

    Ich finde es auch etwas inkonsequent, wenn der Schuldner die Lohnabrechnung herauszugeben hat und die Kontoauszüge nicht :(

  • Bei der Nichtherausgabe geht es insb. um das Verbot der Ausforschungspfändung, also die Ermittlung weiterer Pfändungsquellen durch die Hintertür der Herausgabe der Kontoauszüge (ADAC, Versicherungen, Gutschriften von Betreibskosten u.v.a.). Hierfür ist allein das Verfahren zur Abgabe der e.V. vorgesehen. Insoweit ergeben sich aus der Lohnabrechnung keine vergleichbaren Daten.

    the bishop :kardinal:

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  • Informationen sind Auskünfte und keine Nachweise.

    Außerdem geht es den Gläubiger nichts an, was mit den unpfändbaren Beträgen passiert.



    Den Gläubiger geht es aber etwas an, ob die Bank alles richtig berechnet und nicht vielleicht pfändbare Beträge eingehen (über dem verfügbaren Freibetrag), die abzuführen wären.

    Wie soll der Gläubiger von eventuellen Ansprüchen gegen die Bank erfahren, wenn er nicht Einsicht in die Unterlagen nehmen darf? Wohin die unpfändbaren Beträge gehen, kann ja gern geschwärzt werden. Woher Gutschriften kommen, kann man auch schwärzen. Interessant ist nur, ob und dass und in welcher Höhe Gutschriften monatlich erfolgen.

  • Zitat

    Außerdem geht es den Gläubiger nichts an, was mit den unpfändbaren Beträgen passiert. Der Informationsbedarf dürfte sich auf die pfändbaren Teile beschränken.

    Natürlich geht es ihn etwas an, ob der unpfändbare Betrag richtig bescheinigt wurde (das banalste Beispiel: auch ein Schuldnerberater kann sich mal verrechnen).

    Ich finde es schon (mindestens) merkwürdig, dass offensichtlich mehrheitlich "pro Schuldner" entschieden wird, statt sich (wenigstens einmal) zu vergegenwärtigen, dass der Vollstreckungsschuldner schließlich mal eine Leistung des Gläubigers in Anspruch genommen, sie dann aber nicht bezahlt hat. Erst dann hat sich der Gläubiger "gewehrt", indem er seinen berechtigten Anspruch titulieren ließ und ihn nun vollstreckt. Wo bleibt denn da der Gläubigerschutz?

    § 836 ZPO Abs. 3 Satz 1 lautet: 1Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben.

    Diese Herausgabepflicht betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen (BGH v. 14.02.2003 – IXa ZB 53/03).

    Lohn- oder Gehaltsabrechnungen als auch vorrangige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie Urkunden über der Pfändung vorgehende Abtretungen dieser Ansprüche gehören dazu.

    Die Herausgabepflicht erstreckt sich darüber hinaus auch auf solche Urkunden und Nachweise, die der Gläubiger benötigt, um die Rechte Dritter an dem gepfändeten Anspruch prüfen und ggf. beseitigen zu können. Dies gilt z.B. für eine (vorrangige) Abtretungserklärung, aus der der Gläubiger Umfang und Inhalt der ihm vorgehenden Rechte entnehmen kann.
    Warum nicht die Bescheinigungen nach § 850k Abs. 5 ZPO? Wo ist da der Unterschied?

    Einmal editiert, zuletzt von trauny (27. August 2010 um 18:35)

  • Insbesondere darin, dass eine solche Bescheinigung - zumindest in meinem Beritt - zumeist in einem Bescheid nach SGB II über Bezug laufender Sozialleistungen besteht, welchen der Schuldner zu anderen Zwecken (Nachweis seiner Sozialhilfebedürftigkeit zur Kostenbefreiung, Vorlage beim Finanzamt o.Ä.) im Original dringend bedarf. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Herausgabe des Originals dieser Unterlagen sehe ich daher nicht.

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  • Die Herausgabepflicht erstreckt sich darüber hinaus auch auf solche Urkunden und Nachweise, die der Gläubiger benötigt, um die Rechte Dritter an dem gepfändeten Anspruch prüfen und ggf. beseitigen zu können. Dies gilt z.B. für eine (vorrangige) Abtretungserklärung, aus der der Gläubiger Umfang und Inhalt der ihm vorgehenden Rechte entnehmen kann.
    Warum nicht die Bescheinigungen nach § 850k Abs. 5 ZPO? Wo ist da der Unterschied?



    Die Bescheinigung (sofern sie nach dem vorliegenden Muster ausgestellt wurde) wird dem Schuldner zur Vorlage bei der Bank ausgestellt und in seinem eigenen Interesse wird er diese unverzüglich der Bank vorlegen, sobald er sie hat.

    Ist sie an die Bank weitergeleitet, hat er sie nicht mehr und damit würde die Pfändung ohnhin ins Leere laufen.

  • Zitat

    Ist sie an die Bank weitergeleitet, hat er sie nicht mehr und damit würde die Pfändung ohnhin ins Leere laufen.

    Es werden auch nur die "angeblichen" Forderungen gepfändet. Da weiß vorher (!) auch niemand, ob die Forderung tatsächlich besteht und die Pfändung evtl. "ins Leere läuft". Keiner käme doch aber auf die Idee, deswegen den Pfänder nicht zu erlassen??

    Zitat

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Herausgabe des Originals dieser Unterlagen sehe ich daher nicht.

    Damit könnte der Gläubiger sicher leben.

    Schnell und unbürokratisch handeln: das ist auch das was sich das BMJ wünscht!
    Siehe http://bmj.de/enid/6fb476a70…endung_1cg.html

    zum "Monatsanfangsproblem", das das BMJ nun endlich lösen will.

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