Moin,
der IV hat bei mir die drohende Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 S. 2 InsO angezeigt.
Nach Abs. 2 der Vorschrift und den Kommentierungen ist lediglich die Anzeige der eingetretenen Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen.
Muss die drohende MU ebenfalls veröffentlicht werden? M.E. nicht, nur die eingetretene.
Danke!
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