nur treten die Stundungswirkungen bereits mit Stundungsantrag ein, insoweit passt die Vergleichbarkeit mit der PKH nicht. Die Stundungswirkungen beziehen sich eben auch auf den subsidiären Anspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse. Wer ein anderes Ergebnis haben will, muss den Stundungsantrag nunmehr zurückweisen. Dann wären wir beim Schadenersatz des Treuhänders gegen die Staatskasse und der Möglichkeit den Antrag nach § 298 InsO zu stellen.....
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