§ 298-Antrag anlässlich der § 300er Anhörung

  • nur treten die Stundungswirkungen bereits mit Stundungsantrag ein, insoweit passt die Vergleichbarkeit mit der PKH nicht. Die Stundungswirkungen beziehen sich eben auch auf den subsidiären Anspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse. Wer ein anderes Ergebnis haben will, muss den Stundungsantrag nunmehr zurückweisen. Dann wären wir beim Schadenersatz des Treuhänders gegen die Staatskasse und der Möglichkeit den Antrag nach § 298 InsO zu stellen.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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