Dem Antragsteller ist PKH ohne Raten gewährt. Er ist vorsteuerabzugsberechtigt.
Nun möchte sein beigeordneter Anwalt die Gebühren aus der Staatskasse erstattet verlangt haben und erklärt, er könne im Rahmen der PKH sehr wohl die Umsatzsteuer aus der Staatskasse erstattet verlangt haben, die sein Mandant im KF- Verfahren nicht hätte geltend machen können.
Höre ich zum ersten Mal, weiß jemand genaueres?
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